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Rentenversicherung im Minijob: Was gilt für die Befreiung?

Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich in ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Gemeinsam mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber zahlen sie Beiträge zur Rentenversicherung und haben dadurch Anspruch auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung - wie alle anderen Beschäftigten auch. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Zahlung der eigenen Beiträge befreien zu lassen. Wie das funktioniert, erklären wir in diesem Beitrag.

Befreiung nur mit schriftlichem Antrag

Wollen gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und sich von der sogenannten Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen sie dies bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Auf unserer Internetseite finden Sie zum Beispiel ein Muster für einen Befreiungsantrag.

Auswirkungen der Befreiung auf die Leistungen der Rentenversicherung

Mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten Minijobberinnen und Minijobber auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Der Minijob wird zudem nur in reduziertem Umfang bei der späteren Rente berücksichtigt.

Die Vorteile der Rentenversicherungspflicht erklären wir in unserem Beitrag „Die Top 4 Gründe, beim Minijob in die Rentenversicherung einzuzahlen“.

Zusätzlich empfehlen wir eine individuelle Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der Telefonnummer 0800 10004800 zu erreichen.

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Fristen für einen Befreiungsantrag

Damit Minijobberinnen und Minijobber ab Beschäftigungsbeginn von der Zahlung eigener Beiträge zur Rentenversicherung befreit sind, müssen sie den Antrag direkt im ersten Monat der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Aber auch danach können sich Minijobberinnen und Minijobber noch für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheiden. Sie gilt dann allerdings erst ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gestellt wird.

Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer des Minijobs bindend und kann nicht widerrufen werden. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs gilt der Antrag auf Befreiung einheitlich für alle Minijobs. Minijobberinnen und Minijobber müssen alle weiteren Minijob-Arbeitgeber über die Befreiung informieren. Auch für neu aufgenommene Minijobs gilt dann die Befreiung von der Rentenversicherung.

Meldung der Befreiung bei der Minijob-Zentrale

Liegt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Befreiungsantrag ihres Minijobbers vor, haben sie 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage Zeit, um die Befreiung der Minijob-Zentrale zu melden. Erfolgt die Meldung des Befreiungsantrags bei der Minijob-Zentrale erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, verzögert sich auch der Beginn der Befreiung.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber teilen der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der Meldung zur Sozialversicherung mit. Dafür ist in den Meldedaten die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit der „5“ zu schlüsseln.

Den Antrag selbst nehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen.

Beispiel für einen späteren Befreiungsbeginn als der Beschäftigungsbeginn:

Beginn der Beschäftigung: 1. Februar 2024

Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber: 8. März 2024

Der Befreiungsantrag wurde nicht im ersten Beschäftigungsmonat gestellt. Damit kann der gesetzlich krankenversicherte Minijobber frühestens ab dem 1. März 2024 von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge befreit werden.

Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung am 11. März 2024 an die Minijob-Zentrale (innerhalb von 42 Tagen).

Die bereits erstellte Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6100 ist mit dem Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis) zum 29. Februar 2024 zu beenden. Gleichzeitig wird eine neue Anmeldung mit dem Meldegrund 12 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 ab dem 1. März 2024 erstellt.

Beschäftigungsbeginn: 01022024

Beschäftigungsende: 29022024

Beitragsgruppenschlüssel: 6100

Meldegrund: 32 (Abmeldung)

 

Beschäftigungsbeginn: 01032024

Beitragsgruppenschlüssel: 6500

Meldegrund: 12 (Anmeldung)

Verspätete Weitergabe der Befreiung an die Minijob-Zentrale

Übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Meldung zu spät – also erst nach der 6-Wochen-Frist – beginnt die Befreiung erst später.

Die Minijob-Zentrale hat in diesem Fall einen Monat Zeit, der Befreiung zu widersprechen. An dieser Widerspruchsfrist orientiert sich der Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Erst nachdem die Widerspruchsfrist beendet ist, kann im Folgemonat auf die Zahlung der Pflichtbeiträge verzichtet werden. Bis dahin bleibt die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.

Beispiel für verspätete Meldung durch den Arbeitgeber:

Beginn der Beschäftigung: 1. Februar 2024

Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber: 15. März 2024

Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung am 27. Mai 2024 an die Minijob-Zentrale.

Die sechswöchige Meldefrist des Arbeitgebers (42 Tage) läuft vom 16. März 2024 bis 26. April 2024.

Die einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale läuft vom 28. Mai 2024 bis 27. Juni 2024.

Der Befreiungsantrag wurde im März gestellt, so dass grundsätzlich ab Beginn dieses Monats die Befreiung von der Rentenversicherung vorliegen könnte. Die Meldung zur Sozialversicherung wurde jedoch nicht fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt. Damit kann die Befreiung erst am 1. Juli 2024 beginnen (Beginn des Folgemonats nach Ende der Widerspruchsfrist). Bis einschließlich 30. Juni 2024 besteht Rentenversicherungspflicht.

Höhe der Beiträge nach der Befreiung

Aktuell beträgt der Beitrag zur Rentenversicherung insgesamt 18,6 Prozent des Verdienstes. Haben Minijobberinnen und Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, entfällt der Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen unabhängig von der Befreiung einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent.

Haben Sie Fragen zur Befreiung? Dann nutzen Sie gerne unseren Kommentarbereich unter diesem Beitrag.

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31 Kommentare

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Denise Dietz
DD
Denise Dietz

Hallo liebes Team der Minijob-Zentrale,

wir haben Mitarbeiter, die Minijobber wegen der Verdienstgrenze sind. Ihre Verträge laufen über mehrere Jahre, sie haben aber immer wieder Lücken von zwei, drei Monaten, in denen wir sie nicht benötigen, weshalb sie in diesen Monaten kein Gehalt erhalten. Wenn die Lücke größer als einen Monat ist, entstehen entsprechend eine Deüv-Ab- und später eine Deüv-Anmeldung.

Sie haben sich am Anfang der Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Gilt diese Befreiung auch über die Lücken hinaus? Was sind ggf. die genauen Zeitgrenzen?

Die Richtlinie für Geringfügige sagt „Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sagt „Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.“

Die Richtlinie klingt für mich als würde die Befreiung weiter wirken. Der Hinweis auf den Gesetzestext klingt aber anders.

Können Sie mir hier weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Jelitte
MJ
Melanie Jelitte

Hallo.
Ich werde jetzt ab Mai, befristet auf 2 Monate als Saisonarbeiterin arbeiten. Für diese kurze Zeit möchte ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Wenn ich nun im August einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber anfangen würde, hätte ich dann wieder das Wahlrecht?

Danke und viele Grüße Melanie J.

Inka Gronewold
IG
Inka Gronewold

Hallo! Folgender Fall, eine Mitarbeiterin hat sich im Rahmen einer gfB Beschäftgigung von der RV-Pflicht befreien lassen. Für das 2. Beschäftigungsverhältnis galt dieser Befreiungsantrag ebenso.
Nun hat die Mitarbeiterin das 1. Beschäftigungsverhältnis beendet. Besteht für das 2. Beschäftigungsverhältnis, welches nun ja an die 1. Stelle rückt, ein neues Wahlrecht? MFG, Inka Gr.

Nicole L.
NL
Nicole L.

Hallo,
folgender Fall:
Eine Arbeitnehmerin war bis 29.02.2024 uns in einer geringsfügigen Beschäftigung mit Antrag auf Rentenversicherungsbefreiung. Ab 01.03.2024 bis einschließlich 31.03.2024 hat diese Arbeitnehmerin Ihre Arbeitszeit aufgrund Ihrer Semesterferien vertraglich (also geplant) erhöht, so dass Sie die Geringfügigskeitsgrenze ab 01.03.2024 überschritten hat und bei uns als Werkstudentin geführt wurde.
Ab dem 01.04.2024 hat Sie nun einen neuen befristeten Aushilfe-Vertrag mit dem sie wieder weniger als 538 € verdient und damit als geringsfügig Beschäftigte geführt wird. Für diese Beschäftigung hat Sie im Fragebogen jedoch angegeben, sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen zu wollen.
Nun zur Frage:
Gilt auch hier der Grundsatz, dass die geringfügige Beschäftigung weniger als 2 Monate unterbrochen war und daher die Befreiung der vorigen geringfügigen Beschäftigung weiter gilt? Oder ist hier von einer komplett neuen Beschäftigung auszugehen, zwecks des Werkstudenten-Status und die Rentenversicherungspflicht greift?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole L.

Julia R
JR
Julia R

Wo melde ich, dass mein Minijobber sich von der Rentenversicherung befreien lassen möchte?
Ich kann im Minijob-Manager nichts finden

Madeleine Schubert
MS
Madeleine Schubert

Mein AG hat mir jetzt 5 Jahre nach Beschäftigungsbeginn den Antrag auf Befreiung vorgelegt zur Unterschrift. Ich habe nie Gedanken gemacht, leider. Einer Befreiung hätte ich auch nie zugestimmt. Ich bin davon ausgegangen es läuft ganz normal. Muss ich jetzt davon ausgehen, nachträglich zu Leisten? Liebe Grüße, M.

Maja Beckmann
MB
Maja Beckmann

Kann die Befreiung auch bereits im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, wenn Minijobber keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. ,,Wie z.B. … Ich erkläre, dass ich den Beitrag zur Rentenversicherung nicht aus eigenen Mitteln aufstocken möchte….
Oder muß zwingend immer ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen ?

Marcelina Czogalla
MC
Marcelina Czogalla

Gilt die Verpflichtung zur RV-Befreiung auch für Altersvollrentner? 1. Bsp.: Altersrentner ist 70 Jahre alt und bezieht Altersrente. 2. Bsp.: Pensionär (ehemaliger Polizist) 62 Jahre alt und bezieht Beamtenpension?

Sina Baum
SB
Sina Baum

Kann ein Arbeitnehmer auch nach den 6 Wochen (z.B. ein Jahr später) noch einen Antrag auf Befreiung stellen?
Grund: AN arbeitet nur noch gering und dadurch sind die Abzüge entsprechend hoch.

Petra Spr.
PS
Petra Spr.

Ich beziehe bereits Altersrente. Macht es da Sinn den Eigenanteil noch weiter zu zahlen?

Michaela H
MH
Michaela H

Gilt die Befreiung von der RV nur für den zur Zeit ausgeübten Minijob bei AG x oder für alle weiteren Minijobs bei anderen AG in den Folgejahren? Also lebenslang?

Vani
VA
Vani

Wie viel Eigenanteil bezahle ich an die Rentenversicherung bei einem Verdienst von 538€ ?

Michael Wüst
MW
Michael Wüst

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender

Fall 1:
Arbeitsaufnahme: 01.02.2024
Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer liegt dem Arbeitgeber am 29.02.2024 vor.
Die Übertragung der DEÜV-Anmeldung erfolgt vom Arbeitgeber am 30.03.2024.
Liegt hier eine fristgerechte Befreiung der RV für den Arbeitnehmer ab 01.02.2024 vor?

Fall 2:
In Ihrer Beschreibung steht:
Fristen für einen BefreiungsantragDamit Minijobberinnen und Minijobber ab Beschäftigungsbeginn von der Zahlung eigener Beiträge zur Rentenversicherung befreit sind, müssen sie den Antrag direkt im ersten Monat der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Arbeitsaufnahme: 29.02.2024
Bis wann muss eine fristgerechte Befreiung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorliegen? Im gleichen Monat (29.02.)?
Und bis wann muss die Übertragung der DEÜV-Anmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen, dass ab 29.02.2024 eine fristgerechte Befreiung der RV erfolgen kann?

Vielen Dank.

Gabriele Ziebarth
GZ
Gabriele Ziebarth

Der normale Beitrag für Minijobber beträgt 30 %, die der Arbeitgeber allein bezahlt. Wieso wird oben von 15 % je AG AN gesprochen?

Karl Heinz Boderiu...
KB
Karl Heinz Boderiu...

Hallo,
mir stellt sich schon seit längerem die Frage, wer Ansprüche aus der Rentenversicherung erwirbt, wenn der AN die Befreiung beantragt hat, der AG weiterhin die z.Z. 18,6% abführt?
VG
K.H. Boderius