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Abgesichert im Minijob: Das gilt für die Krankenversicherung

Minijobberinnen und Minijobber sind in der Krankenversicherung abgesichert. Zwar nicht automatisch durch den Minijob, aber über ihre Krankenversicherung, die ohnehin besteht. Wenn ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für den Minijob einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Lesen Sie den Beitrag und finden Sie heraus, welche Möglichkeiten es gibt!

1. Minijob und Krankenversicherung über die Hauptbeschäftigung

Viele Minijobber und Minijobberinnen üben ihren Minijob neben einem Hauptjob aus. In diesem Fall gilt: Die Beschäftigten sind über ihren Hauptjob krankenversichert, da der Minijob nur ein Nebenjob ist. Minijobberinnen und Minijobber sind also nicht in beiden Arbeitsverhältnissen extra krankenversichert. Für den Verdienst im Minijob müssen die Beschäftigten daher auch keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

2. Minijob und Krankenversicherung über die Familienversicherung

Wenn ein Minijob mit Verdienstgrenze die einzige Verdienstquelle ist, sind Minijobberinnen und Minijobber häufig familienversichert. Dies ist über die Krankenversicherung der Eltern oder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners sowie dem eingetragenen Lebenspartner möglich. Diese Mitversicherung über die Familienversicherung ist beitragsfrei für die Minijobberin oder den Minijobber.

3. Minijob und Krankenversicherung für Studenten

Studentinnen und Studenten mit Minijob haben je nach Alter verschiedene Möglichkeiten, krankenversichert zu sein:

  • Bis zum Alter von 25 Jahren können sie über die Familienversicherung der Eltern kostenlos mitversichert sein.
  • Bis zum Alter von 30 Jahren greift die studentische Krankenversicherung. Hier gilt für Studentinnen und Studenten ein deutlich reduzierter Beitrag zur Krankenversicherung. Mehr Infos dazu erhalten Studentinnen und Studenten bei ihrer Krankenkasse.

4. Minijob und Krankenversicherung über das Job-Center

Wenn Minijobberinnen und Minijobber Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Job-Center die Krankenversicherung. Dort erhalten Leistungsempfänger auch nähere Informationen zu ihrer Absicherung in der Krankenversicherung.

5. Minijob und selbst freiwillig gesetzlich krankenversichert

Minijobberinnen und Minijobber können auch selbst freiwillig gesetzlich krankenversichert sein, weil keiner der vorherigen beschriebenen Fälle auf sie zutrifft. Ihr Vorteil ist, dass der Verdienst aus dem Minijob keine Rolle spielt und den freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag nicht erhöht.

6. Minijob und selbst privat krankenversichert

Es ist auch möglich, dass Minijobberinnen und Minijobber selbst privat krankenversichert sind. Das kann z. B. sein, weil sie einen Hauptjob mit hohem Verdienst haben, der sie berechtigt, so versichert zu sein. Oder weil sie, der Ehepartner oder die Eltern verbeamtet und deshalb privat krankenversichert sind. In diesem Fall profitiert auch der Minijob-Arbeitgeber bzw. die Minijob-Arbeitgeberin, weil aus dem Minijob keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind.

7. Krankenversicherung im Midijob – falls es schon kein Minijob mehr ist

Wenn Beschäftigte durchschnittlich im Monat von 520,01 Euro bis 2000 Euro verdienen, haben sie keinen Minijob mehr, sondern einen Midijob. In diesem Fall sind sie über diesen Job krankenversichert. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers an. Sowohl der Beschäftigte als auch die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlen in diesem Fall Beiträge zur Krankenversicherung.

Wie haben Sie das Thema Krankenversicherung im Minijob für sich geregelt? Teilen Sie Ihre Erfahrung in den Kommentaren!

 

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Viola Schubert
VS
Viola Schubert

Ich bin berufsunfähig berentet und habe einen kleinen Minijob begonnen, da die Rente sehr niedrig ist. Nun bin ich auf der Arbeit gestürzt und die Krankenkasse zahlt nicht wegen der Berentung, die BG muss wohl zahlen, aber zahlt das Verletztengeld nicht aus. Wer ist für Auszahlung zuständig, die Krankenkasse oder die BG?

Alexander Graf
AG
Alexander Graf

Fällt die Versicherungspauschale auch an, wenn der Minijobber bereits mit dem Höchstsatz freiwillig gesetzlich versichert und Rentner ist?

Justine Schmierer
JS
Justine Schmierer

Darf ich – auch bzgl. der Familienversicherung – diese 520,00 € im Monat auch einmal (oder sogar öfter) überschreiten, wenn ich z. B. wg. Krankheit/Ausfall von Arbeitskollegen einmal etwas mehr gearbeitet und verdient habe? Ich habe in vielen Monaten des Jahres auch weniger als 520,00 € – also kann man diese 520,00 € quasi durchschnittlich verdienen (also mehrere Monate z. B. nur 350,00 € und dafür einen Monat aber auch mal 700,00 €) wenn aufs Jahr gerechnet der Höchstbetrag nicht überschritten wird? Und falls ja, wie hoch darf die höchste monatliche Zahlung sein (z. B. auch mal 1.000,00 € wenn vorher mal ein Monat lang gar nicht gearbeitet wurde?). Danke!

Karl
KA
Karl

Der erste Satz des Artikels alleine betrachtet stimmt nicht und ich finde die Darstellung – vor allem von der Minijobzentrale selbst- äußerst schwierig, da er eine falsche Sicherheit schafft. Minijobber:innen sind NICHT über ihren Minijob in der Krankenverischerung abgesichert ist die richtige Darstellung.

„Minijobberinnen und Minijobber sind in der Krankenversicherung abgesichert.“

Sanel Bilalic
SB
Sanel Bilalic

Hat man anspruch auf Bürgergeld wenn man 520 als Minijob verdient.

Philipp Pohlmann
PP
Philipp Pohlmann

Ich habe mein Studium beendet und bin nun auf Jobsuche und arbeite in der Zwischenzeit mit einem Minjob ohne weitere Hauptbschäftigung. Ich stelle fest, dass das Krankenversicherungstechnisch die schlechteste Option ist.

Abschnitt 5 trifft meine Situation:

5. Minijob und selbst freiwillig gesetzlich krankenversichertMinijobberinnen und Minijobber können auch selbst freiwillig gesetzlich krankenversichert sein, weil keiner der vorherigen beschriebenen Fälle auf sie zutrifft. Ihr Vorteil ist, dass der Verdienst aus dem Minijob keine Rolle spielt und den freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag nicht erhöht.

Der letzte Satz ist eine korrekte Aussage, aber der Entscheidende Nachteil fehlt hier:
Der Verdienst spielt tatsächlich keine Rolle. Da keine Hauptbeschäftigung vorliegt, wird stattdessen -per Gesetz vorgegeben- eine ‚Mindestbemessungsgrenze‘ als eine Art Ersatzmaß für den Lohn der Hauptbeschäftigung herangezogen. Diese beträgt 1131,67 €, der entsprechende Beitrag liegt bei 217,28 €.
Diese Information habe ich bei meiner Recherche nirgendswo erfahren, sondern erst in meinem Beitragsbescheid. Ich würde mich freuen, wenn diese Info (oder vermutlich in verbesserter Form) in obigen Artikel aufgenommen würde.

Für einen Minjobber in einer Übergansgzeit wie in meinem Fall ist das ein dickes Brett zu bohren. Interessanterweise ändert sich die Situation drastisch, wenn man mehr als 520 € verdient, beispielsweise mit einem zweiten 520€-job. In meinem Fall sind dann die Krankenkassenbeiträge deutlich niedriger, mit Lohnsteuer und Sozialbeiträgen komme ich etwa auf die gleichen Beiträge (207€).
Das ewige Dogma, dass knapp über 520€ zu verdienen,sich nicht lohnt, scheint hier nicht zu gelten.

Ich wünsche dem Leser viel Erfolg bei der Recherche und Alles Gute für die anstehenden finanziellen Entscheidungen!

Julia Horstmann
JH
Julia Horstmann

Wie funktioniert das bei einem Midijob mit der privaten Krankenversicherung?
Erhlt man bei einem Midijob weiterhin Kindergeld?

Rudolf Fette
RF
Rudolf Fette

Und wie ist das bei Rentnern, die noch aus der Berufszeit privat verichert sind und nun einen Minijob anfangen?