
Minijob trotz Arbeitslosigkeit: Geht das?
Für Arbeitsuchende kann ein Minijob der Wiedereinstieg ins Berufsleben und der erste Schritt Richtung Vollzeitbeschäftigung sein. Was müssen Minijobberinnen und Minijobber beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beachten? Wie wirkt sich der Verdienst auf die Leistung aus? Diese und andere Fragen klären wir in diesem Beitrag.
Minijob neben Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld zahlt die Agentur für Arbeit. Beim Arbeitslosengeld gilt ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro im Monat. Minijobberinnen und Minijobber können neben dem Arbeitslosengeld also maximal 165 Euro monatlich anrechnungsfrei verdienen. Übersteigt der Verdienst aus dem Job den Freibetrag von 165 Euro, wird das Arbeitslosengeld grundsätzlich gekürzt.
Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen regelmäßig nur weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten. Wer mehr Stunden in der Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und erhält kein Arbeitslosengeld mehr.
Arbeitslose, die einen Job aufnehmen, müssen die Agentur für Arbeit über die Beschäftigung informieren.
Minijob neben Bürgergeld
Seit Januar 2023 heißt die Grundsicherung für Arbeitsuchende Bürgergeld. Es hat das bisherige Hartz IV ersetzt und wird vom Jobcenter gezahlt. Die wichtigsten Infos zum Bürgergeld-Gesetz haben wir in unserem Beitrag „Bürgergeld und Minijob – Was Minijobber wissen müssen“ zusammengefasst.
Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld können zusätzlich einen Minijob ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit ist für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich. Minijobberinnen und Minijobber sollten allerdings den Freibetrag beachten. Neben dem Bezug von Bürgergeld können Minijobberinnen und Minijobber 100 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Einkommen aus dem Minijob, das den Freibetrag übersteigt, wird zu 80 Prozent auf das Bürgergeld angerechnet. Minijobberinnen und Minijobber dürfen somit weitere 20 Prozent von dem Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung anrechnungsfrei verdienen.
In Einzelfällen gelten höhere Freibeträge. Bürgergeld-Bezieher sollten sich daher vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim zuständigen Jobcenter über ihren individuellen Freibetrag informieren.
Beispiel – Bürgergeld und Minijob
Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Bürgergeld:
Ein Bezieher von Bürgergeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 520 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert.
Einkommen aus dem Minijob | 520 Euro |
abzüglich Grundfreibetrag | 100 Euro |
= verbleibendes Einkommen | 420 Euro |
Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 420 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des weiteren Freibetrags von 20 Prozent.
Verbleibendes Einkommen | 420 Euro |
x 20 Prozent | |
= zusätzlicher Freibetrag | 84 Euro |
Zum Grundfreibetrag von 100 Euro kommen also noch 84 Euro als zusätzlicher Freibetrag hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro kann der Bürgergeld-Empfänger also 184 Euro (100 Euro + 84 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der verbleibende Verdienst in Höhe von 336 Euro wird auf den Bürgergeld-Bezug angerechnet.

Höherer Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten
Für ehrenamtlich Tätige (z. B. in einem Sportverein), die eine Aufwandsentschädigung erhalten, gilt beim Bürgergeld-Bezug ein höherer Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt bei 250 Euro im Monat.
Ein Freibetrag wird allerdings nur einmal gewährt. Üben Minijobberinnen und Minijobber zusätzlich zum Minijob eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, werden die Freibeträge nicht zusammengerechnet. In diesem Fall bleibt es bei dem einen Freibetrag von 250 Euro.
Welche Besonderheiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit Bürgergeld-Bezug beachten müssen, erklären wir in unserem Beitrag „Minijob neben Bürgergeld – Das müssen Arbeitgeber wissen“.
Weitere Informationen zum Thema Minijob und Bürgergeld finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
14 Kommentare
Im Video heißt es man hat bei einem 520 Euro Minijob neben dem Bürgergeld ein Freibetrag von 184 Euro… gekonnt wird „vergessen“ zu erwähnen, dass die 336 Euro von den 520 Euro auf das Bürgergeld angerechnet wird. Da hat man vielleicht 184 Euro verdient, aber 336 Euro weniger Bürgergeld, also am Ende 152 Euro weniger als ohne Minijob. Man verdient sich gar nicht dazu, sondern verliert mehr wenn man arbeiten geht. Nicht sonderlich der Ansporn für Bürgergeld-Empfänger arbeiten zu gehen.
Mein Arbeitgeber versprach mir am Anfang des 520€jobs dass ich nach einem halben Jahr einen Teilzeit Vertrag bekomme. Die Arbeit läuft gut es gibt keine Klagen. Jetzt drückt sich mein Arbeitgeber aus irgend welchen Gründen mir diesen Teilzeit Vertrag zu geben. Wie lange muss ich ein 520€job dulden.??
ohne den Hinweis, dass es oft besser ist auf Lohnsteuerklasse VI (oder anderer) zu arbeiten, ist der Hinweis zumindest unvollständig.
Und wenn man den Mini-Job (6 Std. pro Woche) schon seit 20 Jahren neben dem Teilzeit-Hauptjob hat und in dem Hauptjob arbeitslos wird, bleibt es trotzdem beim Freibetrag von 165,00 EUR? Das würde bedeuten, ich würde nicht nur den Hauptjob verlieren, sondern müßte auch den Mini-Job kündigen bzw. die Stundenzahl reduzieren, um eine Anrechnung auf das Arbeitslostengeld zu vermeiden?
Kann ich einem Mitarbeiter, der Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht auch Inflationsausgleichsprämie zahlen, ohne dass eine Kürzung der Leistungen erfolgt?
Es war hilfreich. Wie sieht es denn bei Insolvenzausfallgeld aus?