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Rente, Abgaben & Steuern: Infos für Selbstständige mit Minijob

Selbstständige können neben ihrer Tätigkeit einen oder mehrere Minijobs ausüben. Welche Regeln dabei zu beachten sind, erklären wir in unserem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2025

Minijob mit Verdienstgrenze neben der Selbstständigkeit

Selbstständige können neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.

Eine selbstständige Tätigkeit stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Deshalb spielt sie bei der Beurteilung von Minijobs keine Rolle. Selbstständige können daher neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch mehrere Minijobs ausüben.

Der gesamte Verdienst aus den Minijobs darf zusammengerechnet nicht mehr als 556 Euro im Monat betragen. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.

Rentenversicherungspflicht im Minijob auch neben Selbstständigkeit

Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch neben der Selbstständigkeit. Üben Selbstständige parallel einen Minijob aus, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.

Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge

  • erwerben sie beispielsweise die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
  • haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung oder
  • können die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
    Welche Vorteile rentenversicherungspflichtige Minijobberinnen und Minijobber haben, erläutern wir auf unserer Internetseite.

Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch für jeden Minijob mit Verdienstgrenze immer einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das gilt unabhängig von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berät unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 10004800, wie sich die Versicherungspflicht oder eine Befreiung auswirkt.

Haben Sie Fragen oder
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Schreiben Sie uns im Kommentarbereich

Das gilt für die Krankenversicherung

In der Krankenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Sie zahlen also keine eigenen Beiträge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Status der oder des Beschäftigten.

Mit einem Minijob neben der Selbstständigkeit wird daher kein Krankenversicherungsschutz erworben. In einem Minijob beschäftigte Selbstständige werden nicht automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie der Krankenversicherungsschutz im Rahmen des Minijobs geregelt werden kann, erläutern wir in unserem Magazin-Artikel Abgesichert im Minijob: Das gilt für die Krankenversicherung.

Für gesetzlich krankenversicherte Minijobberinnen und Minijobber zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Selbstständige sind jedoch oft privat krankenversichert. Für sie zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung.

Überschreiten der Verdienstgrenze

Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 556 Euro im Monat. Verdienen Beschäftigte im Durchschnitt regelmäßig mehr als 556 Euro, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Die Beschäftigung wird dann versicherungspflichtig. Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet und zählt nicht zum Verdienst.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.

Kurzfristige Minijobs während der Selbstständigkeit

Wird eine Beschäftigung nur für kurze Zeit ausgeübt, kann ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Der monatliche Verdienst ist dabei nicht beschränkt.

Kurzfristige Beschäftigungen dürfen allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ein parallel zur Selbstständigkeit bestehender kurzfristiger Minijob wird grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit muss in diesem Fall also nicht geprüft werden.

Steuern im Minijob

Der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Je nach Art des Minijobs ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.

  • Minijob mit Verdienstgrenze: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent.
  • Kurzfristiger Minijob: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Versteuerung.

In unserem Magazin-Artikel erfahren Sie mehr zum Thema Steuern: Muss ich im Minijob Steuern zahlen?

 

Minijob Einfach Erklärt
Die wichtigsten Infos zum Minijob in unter 8 Minuten erklärt

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Antje K.
AK
Antje K.

Guten Tag,
ich möchte aus begründeten, gesundheitlichen Gründen meinen 80%-Job in der Öffentlichkeitsarbeit kündigen. Dann wäre ich arbeitslos und rechne damit, Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I vermeiden zu können. Ich bin nicht krankgeschrieben, sondern schaff einfach das Pensum nich mehr. Es gibt ärztliches Attest, zuvor war ich in Reha.

Nach der Kündigung werde ich freiberuflich arbeiten, da kann ich die Belastungen besser steuern. Bisher war ich schon immer zeitgleich freiberuflich journalistisch tätig. Frage: Kann ich als selbstständige Journalistin einen Mini-Job ALS SELSBTSTÄNDIGE machen, also als nicht abhängig Beschäftigte? Ich würde dies gerne so machen, denn als Freiberuflerin darf ich zusätzlich zum ALG I (auf die 80%-Stelle) noch Honorar verdienen.
Herzlichen Dank!

Karl Egon
KE
Karl Egon

Hallo, ich habe ein Kleingewerbe (Etsy) mit aktuell sehr geringem und schwankendem Einkommen (20-100€ vor Abzug der Ausgaben). Ich bin somit noch in der Familienversicherung meines Mannes versichert. Wenn ich jetzt einen Minijob mit einem Einkommen von 538 Euro im Monat annehme, müsste ich das Kleingewerbe aufgeben, um in der Familienversicherung bleiben zu können?

Franziska Gmeiner
FG
Franziska Gmeiner

Hallo, ich bin 57 Jahre alt und seit 1. Juli 2024 selbstständig mit angemeldeten Gewerbe (Einzelunternehmung, bin KEINE Kleinunternehmerin). Ich möchte nun ab 1.12.2024 oder 1.1.2025 zusätzlich einen Minijob annehmen, die Verdienstgrenze ist für mich gesetzt. Ich möchte unbedingt die bisherige Rentenversicherung weiterhin über diesen Minijob ‚bespeisen‘, um im Falle eines Notfalls auch weiterhin Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu behalten (darauf hat mich die Rentenberaterin hingewiesen) – ich lasse mich also von der Einzahlung in die Rentenversicherung selbst NICHT befreien, korrekt…?! Oder genügt es, wenn meine Arbeitgeberin für mich einzahlt…?! Ich bin als Selbständige auch umsatzsteuerpflichtig, was wäre für mich dann die Einkommensgrenze – Stundenlohn plus MwSt. oder ohne…?! Vielen Dank, Franziska Gmeiner

Tateus Wilhelm
TW
Tateus Wilhelm

Hallo,

Ich habe ein Kleingewerbe und damit in diesem Jahr 22k also bis zur Grenze verdient. Nun möchte ich noch einen Minijob ausüben. Wirkt sich dieser auf mein Gewerbe aus, womit ich dann nicht mehr als Kleingewerbetreibender zähle und Umsatzsteuer zahlen muss etc.?

Liebe Grüße aus Leipzig
Tateus

Anika Veitengruber
AV
Anika Veitengruber

Guten Tag,
Ich bin Studentin, habe von Januar bis April als Werkstudentin (800€/Monat) gearbeitet und nun seit Oktober in einenm Minijob, bei dem ich 530€ (keine Stuern/Steuerklasse 1) verdiene. Diesen Minijob möchte ich nun bis inklusive Mai ausführen.
Aktuell möchte ich nebenbei eine kurzfristige Beschäftigung (Eventservice über Agentur) 2x im Monat am Wochenende ausüben, muss ich diesen dann mit Steuerklasse 6 versteuern? Kann ich mir diese Steuern wieder zurück holen? Ist es mir überhaupt erlaubt, diese Tätigkeit neben dem Minijob auszuführen?
Alternativ überlege ich, ein Kleingewerbe (Selbstgebaute Vogelhäuser verkaufen) anzumelden, gilt dies dann als Haupttätigkeit und kann ich neben dieser meinen Minjob (530€) ausführen? Bin am Überlegen, ob das finanziell schlauer ist.
Vielen Dank für die Hilfe!
Viele Grüße
Anika

Lukianova Alona
LA
Lukianova Alona

Guten Tag. Ich interessiere mich für das Thema Steuererklärung. Mein Mann arbeitet 32 ​​Stunden pro Woche. Ich habe einen Minijob. Wir arbeiten beide seit Juli 2023. Aber von Juli bis Januar 2023 gab es eine falsche Steuerklasse 4 und 4. Ich möchte eine Steuererklärung für das letzte Jahr abgeben. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich meinen Minijob in der Erklärung angeben muss. Ich zahle Rentenbeiträge. In einem Monat gab es Überstunden. Arbeotsgeber gibt mir keine Lohnsteuerbescheinigung. Dann, ich weiß nicht, wie kann ich meinen Minijob in Stoererklärung schreiben.
Vielen Dank.

Josef Lohr
JL
Josef Lohr

Hallo ich habe meine Frau als Minijob angemeldet. Doch ich bezahle noch nichts für sie. Ich verstehe es nicht warum?

Anita Hutmacher
AH
Anita Hutmacher

Rentnerin mit Minijob, bekommt man auch Krankengeld wenn man auf Reha muss?
Ich arbeite individuell 1-2 Tage in der Woche.