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Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung

In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In unserem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet.

Sind Minijobber unfallversichert?

Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige.

Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung?

Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an.

Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt.

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Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei:

  • Arbeitsunfällen
    Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber während der Arbeit einen Unfall erleidet. Auch Schäden an persönlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Brille oder einem Hörgerät, die aufgrund der Arbeit entstehen, sind abgedeckt.
  • Arbeitswegeunfällen
    Ein Arbeitswegeunfall gilt für Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren. Auch Umwege, die etwa aufgrund von Umleitungen bzw. Fahrgemeinschaften notwendig werden oder weil Kinder für die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden, zählen dazu.
  • Berufskrankheiten
    Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Sie müssen auf speziellen Einwirkungen beruhen, denen bestimmte Personenkreise bei ihrer Arbeit in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Dazu gehören z. B. Chemikalien oder Luftschadstoffe.

Mehr Informationen zu den Versicherungsfällen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung?

Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise:

  • Behandlungskosten: Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Heil- und Hilfsmittel: Kosten für notwendige Heilmittel, wie Medikamente oder orthopädische Hilfsmittel.
  • Pflegeleistungen: Falls Pflege notwendig wird, übernimmt die Versicherung die Kosten für häusliche Pflege oder Pflege in einer Einrichtung.
  • Berufliche und soziale Teilhabe: Unterstützung zur Wiedereingliederung ins Berufsleben bei Berufsunfähigkeit, inklusive Arbeitsplatzsicherung und -vermittlung

Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenhäusern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt. Mehr Informationen dazu finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Zusätzlich zahlt die Unfallversicherung:

  • Verletztengeld: Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • Übergangsgeld: Bei der Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rentenleistungen: Für dauerhaft geschädigte Versicherte oder deren Hinterbliebene

Einen genauen Überblick über die Leistungen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wie werden Minijobber unfallversichert und was müssen Arbeitgeber melden?

Die Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt im gewerblichen Bereich nicht automatisch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale.

  • Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Unternehmen selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge zu bezahlen.
  • Privathaushalte als Arbeitgeber im Haushaltsscheck-Verfahren müssen sich nicht um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung kümmern. Die Minijob-Zentrale übernimmt die Anmeldung und sorgt für die pünktliche Beitragszahlung.

Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, selbst wenn die Minijobberin oder der Minijobber bereits privat unfallversichert ist.

Die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in drei Bereiche: Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie u.a. telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder im Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer zahlt die Beiträge zur Unfallversicherung?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte müssen sich um nichts kümmern – der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Minijobberin und der Minijobber entsprechend abgesichert ist.

Gewerbliche Arbeitgeber melden mit dem Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Meldung ist eine Summenmeldung, die als Grundlage für die Beitragsberechnung beim Unfallversicherungsträger dient. Von ihrem Unfallversicherungsträger erhalten sie dann den Beitragsbescheid.

Was ist die gesonderte UV-Jahresmeldung?

Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen die UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) einmal jährlich einzeln je Mitarbeiter erstellen. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung, die parallel zu anderen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. Für Minijobber wird die UV-Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermittelt und von dieser an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Dort dient sie im Rahmen der Betriebsprüfung als Prüfhilfe. Sie stellt keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dar.

Die UV-Jahresmeldung umfasst immer den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Der Zeitraum ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung. Auch der unfallversicherungspflichtige Verdienst des Minijobbers muss für das gesamte vergangene Kalenderjahr angegeben werden. Die UV-Jahresmeldung ist bis spätestens zum 16.02. des Folgejahres zu übermitteln.

Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen zur Jahresmeldung zur Unfallversicherung beim Minijob (UV-Jahresmeldung).

Welche Besonderheiten gelten im Privathaushalt?

Auch Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Wenn sich zum Beispiel die Haushaltshilfe beim Kochen verbrennt oder der Gärtner sich beim Rasenmähen schneidet, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Um den Privathaushalt vor Ansprüchen der Haushaltshilfe zu schützen, hilft auch hier die gesetzliche Unfallversicherung.

Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung müssen sich private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an. Diese übernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Minijob-Zentrale kümmert sich außerdem auch um die Berechnung und den Einzug des Beitrags zur Unfallversicherung. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder im Webmagazin „Kompakt“ der DGUV. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite.

Wichtig nach einem Arbeits- oder Wegeunfall

  • Unfall beim Arbeitgeber anzeigen – Auch kleine Unfälle, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, müssen schriftlich erfasst werden.
  • Arztbesuch – Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Das sind speziell zugelassene Ärzte für Unfälle.
  • Unfall melden – Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss den Unfall der zuständigen Unfallversicherung melden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen vorliegt. Dazu füllen sie eine Unfallanzeige aus. Viele Unfallversicherungsträger bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit der Online-Unfallanzeige an.
  • Lohnfortzahlung und Unfallversicherung – Während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen den Verdienst weiter. Danach kann Verletztengeld von der Unfallversicherung gezahlt werden.
  • Unfallprävention – Falls erforderlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle zu prüfen und umzusetzen.

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6 Kommentare

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Silke Rößiger
SR
Silke Rößiger

Guten Tag, ich habe einen Minijob der beinhaltet zur Zeit 2 h pro Woche.
Jetzt möchte ich noch weitere 3 Stunden arbeiten. Was muss ich gesetzlich beachten? Braucht es pro privaten Haushalt einen Minijobvertrag? Oder genügt ein Minijobvertrag? Der jetzige Minijobvertrag erbringt pro Monat 144 €.

Vielen Dank
Freundliche Grüße
Silke Rößiger

Stephan Hohmann
SH
Stephan Hohmann

Wie ist wenn ich einen Nebenjob habe und nicht angemeldet bin. Bin Ich Unfall-versichert?

Andrea Clas
AC
Andrea Clas

Guten Tag,
ich habe einen 520€ Minijob in einem Krankenhaus und hatte Anfang Februar 2025 einen Unfall auf meinem Heimweg von der Arbeit. Kurz vor meiner Haustür musste ich aussteigen und die Mülltonne zur Seite schieben. Beim umdrehen zum Auto strauchelte ich,fiel hin und brach mir das Bein und das Handgelenk.
Erst hieß es,es sein ein,,bg, Unfall. Nun aber wird dies widerlegt.
Die Berufsgenossenschaft teilte mir mit,ich wäre nicht versichert.
Wie ist denn nun die Gesetzeslage?
Danke für ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
A.Clas