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Arbeitszeitkonto: Flexible Arbeitszeiten im Minijob

Arbeitsmengen und Personalressourcen sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht immer genau planbar. Arbeitszeitkonten können dann ein gutes Werkzeug sein, um flexibel auf unterschiedlichen Personalbedarf reagieren zu können. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeber und Minijobber bei Arbeitszeitkonten beachten müssen.

Flexible Arbeitszeiten auch im Minijob?

Flexible Arbeitszeitregelungen machen es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern leichter, auf Arbeitsspitzen zu reagieren oder Personalengpässe auszugleichen. Ein Modell der flexiblen Arbeitszeitregelung ist ein sogenanntes Arbeitszeitkonto.

Ein Arbeitszeitkonto enthält – ähnlich wie ein Stundenzettel – alle geleisteten Arbeitsstunden einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers. In einem Arbeitszeitkonto werden Minusstunden ebenso wie Plusstunden berücksichtigt.

Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern können ein Arbeitszeitkonto führen. Das bietet die Möglichkeit, die benötigten Arbeitsstunden flexibel einzuteilen.

Vertraglich vereinbart: Ein fester monatlicher Verdienst

Voraussetzung für das Führen eines Arbeitszeitkontos ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Minijobberin oder dem Minijobber. Das kann beispielsweise auch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Festgeschrieben wird hierbei ein monatlich gleichbleibender Verdienst. Dieser kann für Minijobber und Minijobberinnen bei durchschnittlich maximal 538 Euro im Monat liegen, also höchstens 6.456 Euro im Jahr. Wie viele Stunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei arbeiten können, ist vom vereinbarten Stundenlohn abhängig.

Bei einem festgeschriebenen Jahresverdienst von 6.456 Euro und einem Stundenlohn von 13,45 Euro, liegt die zulässige Gesamtarbeitszeit für Minijobberinnen und Minijobber zum Beispiel bei 480 Stunden im Jahr (6.456 : 13,45 = 480).

Hinweis: Auch bei einem Arbeitszeitkonto müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn beachten.

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Zeitguthaben auf- und abbauen

Die Grundlage für ein Arbeitszeitkonto bildet der monatliche Verdienst. Die dafür zu leistenden Arbeitsstunden können flexibel auf das Jahr verteilt werden. Arbeiten Beschäftigte in einzelnen Monaten weniger oder mehr als die vereinbarten Stunden, wird Zeitguthaben auf- oder abgebaut.

Wichtig: Der Abbau eines aufgebauten Zeitguthabens muss von vornherein eingeplant und innerhalb von 12 Monaten gewährleistet sein. In der Regel erfolgt der Abbau der Stunden durch verminderte Arbeitszeit oder durch Arbeitsfreistellung. Minijobberinnen und Minijobber können für bis zu 3 Monate von der Arbeit freigestellt werden.

So könnte ein Arbeitszeitkonto im Minijob aussehen

Beispiel Arbeitszeitkonto

Wichtig: Erhebliche Schwankungen der Arbeitszeit sind – wie in jedem Minijob – unzulässig. Ebenso wie eine geplante Freistellung von mehr als 3 Monaten. Auch wenn ein Abbau des insgesamt aufgebauten Zeitguthabens nicht mehr möglich ist, liegt kein Minijob mehr vor.

Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze

Auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen darf der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschreiten. Dafür beurteilen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung vorausschauend zu Beschäftigungsbeginn und bei jeder wesentlichen Veränderung in den Verhältnissen. Wie das geht, erklären wir in unserem Magazin-Artikel „Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?“.

Berechnung der Minijob-Beiträge

Unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, berechnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beiträge vom monatlich vereinbarten und ausgezahlten Verdienst.

Arbeitszeitkonto und Mindestlohn

Auch bei einem Arbeitszeitkonto ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Dies gilt auch für geleistete Mehrarbeit. Minijobberinnen und Minijobber haben einen Anspruch darauf, dass für alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden der Mindestlohn bezahlt wird.

Arbeiten Beschäftigte mehr als vereinbart, werden Mehrarbeitsstunden gesammelt. Das Mindestlohngesetz regelt: Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Mehrarbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Übersteigt die geleistete Arbeitszeit 50 Prozent der vertraglich geregelten Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber den Verdienst für die zu viel geleisteten Arbeitsstunden mit dem monatlichen Verdienst auszahlen.

Informationen rund um das Thema Mindestlohn erhalten Sie beim zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der der Rufnummer: 030 – 60 28 00 28.

 

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Maria
MA
Maria

Wir haben ein elektronisches Zeiterfassungsprogramm. Sind bei Minijobbern Abrundungen bspw. auf 15 volle Minuten erlaubt? Ohne Rundungen würde die Arbeitszeit (Verdienstgrenze) ggf. überschritten.

i. schwarzmann
IS
i. schwarzmann

Hier wird nicht der Urlaub erwähnt

Tanja Thamm
TT
Tanja Thamm

Guten Morgen,

die Dienststelle hat einen Minijobber angestellt , der jeden Monat 538 / € bezahlt bekommt und ein Arbeitszeitkonto führt ( momentan stehen da 20 Minusstunden ). Der Arbeitnehmer hat noch einen festangestellten Job.
Der Minijobber kann aufgrund seines 1. Arbeitgebers im November nicht arbeiten !
Frage : Was für Möglichkeiten hat der Arbeitgeber ? Unbezahlter Urlaub ?

Freundliche Grüße
Tanja Thamm

Gaby
GA
Gaby

Einen schönen guten Tag,
ich habe mir gerade die oben dargestellte Aufstellung des Arbeitszeitkontos angesehen, soweit verständlich und gut, aber wo/wie werden denn die Urlaubs-, Kranken- und Feiertage berücksichtigt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Christian Simon
CS
Christian Simon

Hallo,
ich habe einen festen Arbeitsvertrag als Minijober (geringfügig Beschäftigt). Im Vertrag sind meine Arbeitstage (Montag und Donnerstag) fest vereinbart. Die tägliche Arbeitszeit ist auf 5 Stunden festgelegt.

Es kann sein, das ein Monat für mich 9 Arbeitstage hat, dann arbeite ich am letzten Arbeitstag im Monat nur 2-3 Stunden damit ich die Verdienstgrenze einhalte!

Kann mein Arbeitgeber einfach sagen das er mich am kommenden Donnerstag nicht braucht und ich soll zu Hause bleiben? Stattdessen kann ich ja an einem anderen Tag arbeiten kommen.

Wie sieht hier die Regelung aus?

Barbara Konrad
BK
Barbara Konrad

Guten Tag,
wir haben Tankstellen und während der Urlaubszeit natürlich massiven Bedarf an geringfügig Beschäftigten. Meine Frage – wir schließen mit einem geringf. Beschäftigten einen Vertrag mit festem monatlichen Lohn – 500 € ab und es kommt schon in den ersten 2 Monaten zu einem Überstundenaufbau von jeweils 40 Stunden à 12,50 €. Kann der MA anschließend 3 Monate pausieren mit weiterhin 500,00 € oder muss eine längere Beschäftigungsdauer im Vorfeld bestehen?

Birgit S.
BS
Birgit S.

Guten Tag,
wir haben einige solcher Minijobber mit schwankenden Arbeitszeiten bei gleichbleibender Bezahlung (12 x 538 €) und achten auch darauf, dass die Arbeitzeitkonten im Jahresschnitt immer wieder ausgeglichen werden bzw. spätestens zum Jahresende auch wirklich auf +/- Null Stunden stehen, wobei ein bisschen Minuszeit für uns gar kein Problem ist.
Es gibt immer wieder Beschäftigte, die das nicht einsehen, ihre Überstunden nicht abbauen wollen, wenn sie gerade keinen Bedarf an Freizeit haben usw. – diese Diskussion ist oft anstrengend. Das hat auch schon dazu geführt, dass Urlaub aufgespart wurde, um Überstunden rechtzeitig abzubauen, da bei uns eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres grundsätzlich zulässig ist.
Wie verhählt es sich da mit der Geringfügigkeit, wenn das Maximale an Stunden im Jahr gearbeitet wurde, aber noch der gesamten Urlaub am Jahresende vorhanden ist?

Kati
KA
Kati

Guten Tag, in diesem Beitrag heißt es, dass nur Überstunden gemacht werden können, wenn ein Minijobber eine fest vereinbarte Vergütung erhält. Also Minijobber, die auf Stundenbasis arbeiten und die monatliche Vergütung innerhalb der Grenze von 538 Euro variiert, weil ihre Arbeitszeiten nicht fest planbar ist wegen Auftragsschwankungen, können und dürfen nicht 50% Überstunden machen und im Arbeitszeitkonto aufbewahren?

Horst-Bernd Schür
HS
Horst-Bernd Schür

wie wird denn nun der Urlaubaanspruch bei flexiblen Arbeitszeiten berechnet

mfg

Brigitte Metzger
BM
Brigitte Metzger

Ich habe mehrere Fragen.
Ich arbeite seit 7 Jahren in einem Minijob und habe die letzten 5 Jahre über 5000 Überstunden zusammen getragen, leider wollte ich letztes Jahr von Juli bis Oktober einen Teil der Überstunden haben, da ich ende Juli 2023 eine schwere Rückenoperation hatte, laut Arbeitgeber bzw. Steuerbüro sind keine Überstunden vorhanden. Krankengeld bekam ich auch keines, Aussage der Krankenkasse,mein Arbeitgeber bezahlt keine Krankenkasse Beträge für mich. Rentenstelle lehnte krankengeld ab, KK ist zuständig, Wohngeldstelle lehnte Erhöhungsantrag ab, Begründung ist Sache der KK.
Im Oktober 2023 habe ich aus der Not heraus(minderjähriges Kind zu versorgen) wieder angefangen zu arbeiten.
Seit 01.01.2024 muss angeblich unsere Arbeitszeit elektronisch durch den Arbeitgeber erfasst werden,aber wir haben keine stechkarte oder ähnliches zur Erfassung bekommen.
Was macht man in so einem Fall???
Danke und LG Frau Metzger