Hauptjob und Minijob kombinieren – so geht es richtig!
Immer mehr Menschen üben neben ihrer Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Minijob aus. Denn auch wenn der Hauptjob gut bezahlt ist, kann der Minijob eine Möglichkeit sein, das Einkommen zu erhöhen. In diesem Artikel erklären wir, wie ein Nebenjob funktioniert und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten sind.
Langfristig: Hauptbeschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob können nebenbei genau einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Der Verdienst im Minijob darf dabei durchschnittlich im Monat die Grenze von 538 Euro nicht überschreiten. Der Minijob ist nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig für die Minijobberin und den Minijobber. Die übrigen Abgaben übernimmt der Arbeitgeber.
Wer darüber nachdenkt, zusätzlich einen zweiten Minijob mit Verdienstgrenze aufzunehmen, sollte Folgendes beachten: Nur der zuerst aufgenommene Minijob ist ein Minijob. Alle weiteren Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind keine Minijobs mehr. Das gilt auch dann, wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro in beiden Nebenjobs zusammen nicht überschritten wird.
Beispiel:
Eine Minijobberin übt einen Hauptjob sowie einen Minijob (monatlicher Verdienst 300 Euro) aus. Nun nimmt sie einen weiteren Minijob (monatlicher Verdienst 200 Euro) auf. Der Verdienst aus beiden Minijobs überschreitet zusammengerechnet mit 500 Euro zwar nicht die Verdienstgrenze im Minijob. Der zweite – und später aufgenommene – Minijob wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und versicherungspflichtig zur Krankenkasse gemeldet.
Mehr zum Thema Minijob neben Hauptjob erfahren Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Tipp:
Ruht der Hauptjob vorübergehend – z. B. wegen Elternzeit – kann auch mehr als ein Minijob ausgeübt werden.
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Für einen kurzen Zeitraum: Hauptjob und kurzfristige Beschäftigung
Neben einer Hauptbeschäftigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Dabei sind die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung zu beachten. Ein kurzfristiger Minijob darf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern. Wichtig: Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Ab einem Verdienst von mehr als 538 Euro müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird – also ob sie die Haupteinnahmequelle des Minijobbers ist. Mit einem Hauptjob ist dies in der Regel unproblematisch.
Wer allerdings in seinem Hauptjob unbezahlten Urlaub nimmt und während dieser Zeit einen kurzfristigen Minijob ausübt, gilt als berufsmäßig beschäftigt. Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst über 538 Euro ist dann nicht möglich. Beschäftigungen während bezahlten Urlaubs fallen nicht unter diese Regelung.
Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale finden Sie weitere Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen.
Die Kombination: Hauptjob, Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigung
Eine Kombination aus einer Hauptbeschäftigung, einem Minijob mit Verdienstgrenze und einer kurzfristige Beschäftigung ist möglich. Die Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer volle Flexibilität.
Hauptjob und Minijob bei demselben Arbeitgeber
Häufig fragen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob, ob sie die Möglichkeit haben, bei demselben Arbeitgeber einen Minijob auszuüben.
Dabei ist wichtig zu wissen: Auch wenn die Tätigkeiten unterschiedlich sind oder in verschiedenen Betriebsteilen ausgeübt werden, gelten sie als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Damit können die Regelungen für Minijobs gewöhnlich nicht eingehalten werden und es tritt Versicherungspflicht ein.
Lesen Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale nähere Details zu diesem Thema Mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber.
Informationen und Informationspflichten
Vor der Aufnahme eines Minijobs neben dem Hauptjob sollten sich Beschäftigte an ihren Arbeitgeber wenden. Denn sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber des Hauptjobs über die geplante Nebentätigkeit zu informieren.
Für ausführliche Informationen empfehlen wir das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
6 Kommentare
Ich überlege, eine Minijobberin im Privathaushalt einzustellen. Die Person hat bereits einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob. Kann sie nun beim Minijob auf die Zahlung ihres Anteils zur Rentenversicherung verzichten, so dass es lediglich bei dem von mir als Arbeitgeberin zu zahlenden 5 Prozent Anteil bleibt? Und wie berechne ich die Anzahl der Urlaubstage und die Höhe der Lohnfortzahlung für den Urlaub der Minijobberin, wenn der Minijob an einem festen Tag in der Woche für eine bestimmte Stundenzahl ausgeübt wird?
Ein Arbeitnehmer übt zwei sozialversicherungspflichtige Midi-Jobs aus und hat mit diesen insgesamt 30 Arbeitsstunden pro Woche. Nun möchte der Arbeitnehmer noch eine Beschäftigung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens ausüben. Ist dies möglich?
Gilt die Beschränkung auf einen einzigen Minijob/geringfügige Beschäftigung neben dem Hauptberuf monatsweise oder Jahresweise?
Kann man z.B. im August als befr. geringfügig Beschäftigter bei Nebenverdienst A arbeiten und im September bei Nebenverdienst B und Oktober dann wieder A?