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Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter

Ob im Ehrenamt oder als Übungsleiter: Viele Vereine und gemeinnützige Einrichtungen beschäftigen Minijobber. Steuerlich werden diese Beschäftigungen besonders gefördert. Seit Januar 2021 gelten höhere Steuerfreibeträge: Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale wurden angehoben. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet und wie man Geld bei der Steuer sparen kann, erklären wir mit diesem Beitrag.

Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale seit 2021

Minijobber, die sich nebenberuflich in einem Ehrenamt engagieren oder als Übungsleiter in einem Verein anderen etwas beibringen, sind für die Gesellschaft von hohem Wert.

Um dieses Engagement zu honorieren, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Bis zur Höhe dieser Freibeträge ist die Vergütung aus der Beschäftigung steuerfrei. Diese Pauschalen wurden zum 1. Januar 2021 erhöht:

  • Die Übungsleiterpauschale wurde von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben
  • Die Ehrenamtspauschale steigt von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich.

Wann kann die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden?

Im Steuerrecht gilt: Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten.

Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.

Wer kann diese Aufwandsentschädigungen erhalten?

Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch genommen werden für

  • nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können, muss die nebenberufliche Tätigkeit

  • im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
  • im Dienst oder Auftrag einer Institution des öffentlichen Rechts innerhalb der Europäischen Union oder
  • in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer somit beispielsweise im Sportverein, in einer Umweltschutzorganisation oder auch beim Deutschen Roten Kreuz ausüben.

Wie können die Steuerfreibeträge angewendet werden?

Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:

  1. „pro rata“ 
    Der Steuerfreibetrag wird monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 70 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden. Im Jahr 2020 waren das 200 bzw. 60 Euro pro Monat.
  2. „en bloc“
    In diesem Fall wird der jeweilige Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro bei einem Übungsleiter bzw. 840 Euro bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Stück aufgebraucht. Das kann auch bereits zum Jahresbeginn erfolgen. Einen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat dies jedoch nicht (vgl. Beispiel 2).

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Eine Tätigkeit als Übungsleiter wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden.

monatliche Vergütung für einen Übungsleiter                     650 Euro
./. monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag)    250 Euro
monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig)          400 Euro

Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber anmelden. Von dem Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro werden die Abgaben an die Minijob-Zentrale berechnet. Es liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Beispiel 2:
Die Tätigkeit als Übungsleiter wird für ein Jahr ausgeübt und endet mit Ablauf des Jahres. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich am Jahresbeginn dafür, den Steuerfreibetrag „en bloc“  zu berücksichtigen.
Monat      Verdienst      ausgeschöpfter Freibetrag    beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar      650 Euro          650 Euro                                  0 Euro
Februar    650 Euro       1.300 Euro                                  0 Euro
März         650 Euro       1.950 Euro                                  0 Euro
April          650 Euro       2.600 Euro                                 0 Euro
Mai           650 Euro       3.000 Euro                             250 Euro
Juni
bis Dez.    650 Euro            _                                         650 Euro

Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln.

monatlicher Verdienst (650 Euro x 12)                         7.800 Euro
./. Steuerfreibetrag                                                        3.000 Euro
= sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt         4.800 Euro
regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (4.800 : 12=)     400 Euro

Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. Mai anzumelden. Für diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 250 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Juni (bis einschließlich Dezember) sind Pauschalbeiträge von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 650 Euro zu zahlen.

Weitere Informationen zur Anwendung der Steuerfreibeträge finden Sie auch auf unserer Internetseite.

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Anke Lehmann
AL
Anke Lehmann

Wir möchten einen Bewerber als kurzfristig beschäftigten MA einstellen (70 Tage Regelung). Er ist Schulweghelfer bei der Stadt und erhält für seine Einsätze eine Aufwandsentschädigung für dieses Ehrenamt. Zählen diese Einsatzzeiten/-Tage bei der Berechnung der 70 Tage mit rein oder sind diese unschädlich bei der Beurteilung der zeitgeringfügigen Grenze?

Volunteer Ehrenamt
VE
Volunteer Ehrenamt

Leider schreiben Sie nur zu regelmaessigen Tätigkeiten im und für Verein(e); die anlassbezogenen kurzzeitigen Volunteers/Ehrenamtlichen werden hierbei leider nicht genannt. Häufig scheuen Vereine die kurzzeitige Beschäftigung, weil als finanzielles Dankeschön nicht gleich „Mindestlohn“ angedacht wird, entsprechend der Vielzahl von notwendigen Helfern für Grossveranstaltungen. Aber letztlich sind es eben diese kurzzeitigen Helfer, die es erst ermöglichen, dass auch das Geld für regelmässige Vereinsmitarbeiter (Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigung) im Verein zur Verteilung erwirtschaftet wurde.

Monika Pern
MP
Monika Pern

Hallo,
ich habe auf einer Website für Vereine gelesen, dass die Übungsleiterpauschale für 2023 auf 4.230 EUR/Jahr angehoben worden ist. Können Sie mir das bestätigen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Monika

Anna Gium
AG
Anna Gium

Wie verhält es sich denn mit der U2 Abgabe und der Insolvenzgeld (U3) Zahlung bei Ausübung eines Ehrenamtes unter Nutzug der Freibeträge von entweder 840€ oder 3000€? Sind hier U2 und U3 seitens des „Arbeitgebers“ abzuführen?

Andrea
AN
Andrea

Guten Tag,
derzeit bin ich auf „Übungsleiterpauschale“ in einer Behinderteneinrichtung angestellt. Kann ich mich ebenso gut auf Minijob-Basis anstellen lassen? Hintergrund ist, dass ich im Falle einer Schwangerschaft die Einnahmen aus Minijob anrechnen lassen kann auf das Elterngeld.

Besten Dank für erste Infos.

Chiara Lenz
CL
Chiara Lenz

Hallo,
Ich bin Studentin und arbeite im Rahmen der verlässlichen Schule (VSS) an einer Gesamtschule. Aktuell 1x pro Woche für 4 Stunden, 20€ pro Stunde Vergütung. Ich verdiene aktuell also maximal 400€ im Monat, die Minijob-Verdienstgrenze liegt ja bei 520€ pro Monat. So ganz Blicke ich beim Übungsleiterfreibetrag noch nicht durch. Ich kann im Jahr bis zu 3.000€ zusätzlich verdienen, die nicht versteuert werden ? Ich hatte gelesen, dass Minijobber 2x pro Jahr das Doppelte ihres monatlichen Gehalts verdienen dürfen, gilt dies auch für mich? In der vorlesungsfreien Zeit kann ich ja häufiger als 1x pro Woche Vertretungsstunden geben, angenommen also ich gehe im März 3x pro Woche für 6 Stunden arbeiten. 20€/h * 6h * 3 Tage * 5 Wochen = 1.800€ pro Monat. Geht die Differenz zwischen meinem maximalen Gehalt von 520€ und den im März eventuell verdienten 1.800€ von den 3.000€ ab und ich kann mir den Rest über das restliche Jahr aufteilen? Oder bin ich gerade komplett auf dem Holzweg?

Ulrich Schmidt
US
Ulrich Schmidt

Zum Thema „Übungsleiterpauschale:
Auch bei uns sperrt sich die GKV die steuerfreie und sozialversicherungsfreie Pauschale an zu erkennen. Der Arbeitgeber hat sogar eine Bescheinigung ausgestellt. Die GKV sagt, die Pauschale muss in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen sein. Stimmt das?? Ist das irgendwo gesetzlich geregelt??

Monika Horvat
MH
Monika Horvat

Wie melde ich einen Minijobber an, der für einen gemeinnützlichen Tierschutzverein16 Std, im Monat in der Buchhaltung tätig sein soll, wenn der Verein keine Betriebsnummer hat und auch vom zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuer befreit ist?
Alles was zum ausfüllen,unter Anmeldung Gewerblich gibt es bei den Verein nicht – kann ich da auch die Möglichkeit unter „Privat Haushalt“ ihn anmelden?

Jan Volkmann
JV
Jan Volkmann

Hallo, ich beziehe Bafög und arbeite nebenbei im Jugendzentrum, würde allerdings gerne noch nebenbei einen Minijob machen. Sind die 450€ vom Nebenjob unabhängig von dem Übungsleiterfreibetrag oder kann ich egal wodurch ich das Geld verdiene maximal 450€ verdienen?

Monika
MO
Monika

Hallo,
ich arbeite in einem Nebenarbeitsverhältnis bei einer öffentlichen Hochschule mit einem Verdienst von ca 680 € /MOnat. Muss ich dieses Arbeitsverhältnis in der Steuererklärung überhaupt angeben, wenn davon 250 €/MOnat als Übungsleiterpausschale steuerfrei sind und die restlichen 450 € dann ja als Minijob Sozialversicherungsfrei sind .( Der Hauptjob wird normal über LK 1 versteuert.)

kare
KA
kare

Hallo,
ich würde als Betrieb gerne eine Minijobberin für 450€/Monat beschäftigen.
Diese erhält aber bereits im Rahmen der Ehrenamtspauschale als Tutor für Schüler ein Entgelt. (Es ist aber kein Minijob und keine kurzfristige Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber gemeldet)
Ansonsten hat sie keine Beschäftigung.
Kann sie die 450 € bei mir dann überhaupt komplett ausschöpfen? Oder werden beide Entgelte zusammengerechnet und dürfen 450 € nicht übersteigen?
Danke!

Moritz
MO
Moritz

Hallöchen,
ich bin Übungsleiter in mehreren Sportvereinen (kein Minijob bzw. nicht sozialversicherungspflichtig) und erhalte insgesamt über 3.000 € (Steuerfreibetrag) pro Jahr an Honorar.
Da ich schwerbehindert bin (Grad der Behinderung 80) steht mir ein steuerfreier Pauschbetrag von 2.120 € pro Jahr zu.
Kann dieser auf das ÜL-Honorar angerechnet werden (also insgesamt 5.120 € pro Jahr)?

Silke
SI
Silke

Hallo!
Ich bin Hausfrau, habe aber jetzt die Möglichkeit in der OGS einer Grundschule als Übungsleiter 13 Stunden die Woche für 12€ die Stunde etwas dazuzuverdienen.
Bei ca 4 Wochen im Monat wären das 624€. Ferien und Tage an denen nicht kann werden nicht bezahlt. Also schwankt das Honorar nach unten.
Ich bin jetzt unsicher wie sich das mit der Familienversicherung der Krankenkasse verhält. Dort darf ich maximal 470€ pro Monat verdienen.
Kann ich jetzt die Übungsleiterpauschale von 250€ im Monat von den max. 624€ abziehen? Dann würde das monatliche Einkommen ja bei 374€ liegen.
Habe ich das richtig verstanden?
Und wie sieht das mit dem versteuern aus? Bei einer Honorarkraft wird ja nichts versteuert. Müsste ich da am Jahresende noch nachzahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Silke

ToS
TO
ToS

Kann der Freibetrag der ÜLP für eine ganzjährig andauernde Tätigkeit auch unregelmäßig über das Jahr verteilt werden, also zB in Höhe von jeweils EUR 260 in den Monaten Januar bis November und die restlichen EUR 140 im Dezember?
Dies hätte in meinem Fall den Vorteil, dass das SV-mäßig zu berücksichtigende Entgelt in den Monaten Januar bis November die Schwelle von EUR 450,00 unterschreitet, und erst im Dezmeber zu einem Midi-Job werden würde.

Maria
MA
Maria

ich arbeite freitags ehrenamtlich im Tierheim. Gibt es eine Möglichkeit, einen gewissen Freibetrag in der Steuererklärung abzusetzen, weil ich keine Geldleistung vom Tierheim erhalte.

El-Gharbi
EG
El-Gharbi

Ich arbeite für die Lebenshilfe .
Ich betreue Ehrenamtlich eine Jugendliche die Schwerbehindert ist.
Ich bekomme je nach Einsatz 180€-220€ im Monat.
Kann ich zusätzlich einen Minijob ausführen und die 450€ voll ausschöpfen?
Oder werden beide Verdienste Zusammengerechnet.

Birgit Braun
BB
Birgit Braun

Hallo,
ich beschäftige einen Minijobber, der zusätzlich auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen kann. Diese habe ich bislang pro rata mit 200 € monatlich angesetzt. Nachdem ich jetzt erst mitbekommen habe, das sich die Übungsleiterpauschale erhöht hat, stelle ich mir die Frage, ob ich den somit zu wenig in Anspruch genommenen Freibetrag von 50€/Monat auf die letzten Monate aufteilen darf? Wenn nicht, kann ich die bisher abgegebenen Monats-Meldungen stornieren und einfach neue aufgeben?
Vielen Dank!
B. Braun

Daniela Rensch
DR
Daniela Rensch

Guten Tag,
wenn der Übungsleiter monatlich grundsätzlich nur maximal 250 € erhält, muss dieser dann trotzdem bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
Daniela

Ina
IN
Ina

Hallo,
wie verhält es sich bei persönlicher Assistenz eines Menchen mit Behinderung im Arbeitskontext (sogenannte Arbeitsassistenz: https://www.betanet.de/arbeitsassistenz.html), wenn der Menschen mit Behinderung den Lohn seiner Assistent*innen über das Persönliche Budget (auch Arbeitgebermodell genannt) erhält? Fällt die Arbeitsassistenz dann in den Bereich der Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

Eva
EV
Eva

Hallo,
kann eine Tätigkeit, die zuerst als kurzfristige Beschäftigung aufgenommen und abgerechnet wurde, im Anschluss ohne zweimonatige Pause mit neuem Vertrag gegen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 weitergeführt werden? Es handelt sich um die Hilfskrafttätigkeit eines Studenten an seiner Hochschule.
LG

Jasi
JA
Jasi

Hallo, ich arbeite als Impfhelferin in einem Impfzentrum. Kann ich die 3000 Euro Ehrenamtspauschale auch nachträglich in der Steuererklärung geltend machen ?
LG

Kristina
KR
Kristina

Guten Tag,
ich hätte eine Frage zu der Anwendung des Freibetrags „en bloc“.
Wenn dieser wie in obigen Beispiel zum Anfang des Jahres aufgebraucht wird, muss die mit der Personengruppe 109, erst ab dem Monat übermittelt werden zu welchem der Freibetrag aufgebraucht ist?
Wie verhält es sich hier mit der monatlichen Überschreitung der 450,00 € Grenze. Im obigen Beispiel hätte der Minijober ab Mai ein durchschnittliches Gehalt von 600,00 €, welches auch am Ende des Jahres über die Jahresmeldung an die Knappschaft übermittelt wird.
Erfolgt hier ein gesonderte Prüfung oder genügt es, wenn der Arbeitgeber in seinen Entgeltunterlagen einen Nachweis über die Ausschöpfung der Übungsleiterpauschale führt?
LG Kristina

Tine
TI
Tine

Guten Tag, ich habe eine Frage zu den Stunden. Als Übungsleiter darf man nicht mehr als 1/3 der üblichen Arbeitszeit in dieser Tätigkeit arbeiten, d.h. bei einem Vergleichswert von 169 (TVöD)- 173 Monatsstunden wären das 56-57 Stunden im Monat.
Bedeutet das, dass man mit Minijob und Übungsleiterpauschale zusammen max. 56-57 Stunden im Monat arbeiten darf? Oder gilt die Begrenzung auf 1/3 der üblichen Arbeitszeit nur für die Übungsleiterpauschale? Wenn ja, dann hätte man 56 Stunden in der Übungsleiterpauschale und nochmal ca. 45h (bei Mindestlohn) im Minijob.

Silvia Böhmer
SB
Silvia Böhmer

Guten Tag,
eine Frage: Wenn man einen bestehenden Minijob hat und in Kurzarbeit ist, darf mann dann als Ehrenamtlicher zusätzlich beim DRK arbeiten und diese Ehrenamtstätigkeit aufnehmen?
LG, Silvia

Jenny
JE
Jenny

Guten Tag, ich arbeite in der ambulanten Pflege.
Begonnen habe ich am 1 März,Auszahlung ist bei uns immer Mitte des Monats,sprich müsste ich diesen Monat 1 1/2 Monate ausgezahlt bekommen, habe jedoch nur 700€ bekommen, das ist doch zu wenig wenn mir jeden Monat der Übungsleiterfreibetrag voll zusteht??
Lg Jenny

Beate
BE
Beate

Guten Morgen!
Meine Frage ist wie folgt: neben meinem Hauptberuf ( derzeit in Kurzarbeit) habe ich als Sanitätshelfer in einem Impf- und Testzentrum begonnen.
Ich könnte bis zu 650€ verdienen.
Ist die Abrechnung korrekt, wenn man überprüft, wie in Ihrem Beispiel, ob, nach Abzug des Steuerfreibetrages ( Übungsleiter Pauschale) ein Minijob vorliegt?
Sprich: 650€ ./. 250€ (Übungsleiter Pauschale)=400€/Monat = Minijob?
So habe ich Ihr Beispiel unter Minijob verstanden.
Mit freundlichen Grüßen

Beate
BE
Beate

Guten Tag!
Hauptberuflich befinde ich mich in Kurzarbeit, nun habe ich einen Minijob angenommen. Darf ich diesen mit dem Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag) kombinieren (gleicher Arbeitgeber) und wie wirkt sich diese Kombination auf das Kurzarbeitergeld aus? Ich weiß, dass die Übungsleiterpauschale nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird ( da kein Entgelt) ) , die 450€ des Minijobs auch nicht. Gilt das auch für eine Kombination?

Klaus M
KM
Klaus M

Ein Mitarbeiter ist nebenberuflich als geringfügig Beschäftigter in der Pflege beschäftigt. Für diese geringfügige Beschäftigung erhält er entsprechend 450 Euro monatlich.
Ist es möglich die eventuell monatlich anfallenden Überstunden als Übungsleiterpauschale auszuzahlen?

Armin K
AK
Armin K

Guten Tag,
wenn eine Person (privat Arbeitnehmer) z.B. im Verein Trainer der Fußball-Herrenmannschaft ist oder eine Person (privat auch Arbeitsnehmer) als Tanzlehrer einer Tanzgruppe des Vereins ganzjährig tätig ist, er/sie eine monatlich Entlohnung von z.B. 300/400/450 Euro erhält.
-> dann kann, wenn diese Person in 2021 die ÜL-P von max. Euro 3.000 noch nirgends in Anspruch nimmt, vom Verein monatlich eine Zahlung von 250 Euro im Rahmen der ÜL-P steuerfrei ausbezahlt werden und nur mit dem Restbetrag von Euro 50/150/200 muss er/sie vom Verein bei der MJZ als „Minijobber“ angemeldet werden ?

Ralf Wolff
RW
Ralf Wolff

Ich bin ehrenamtlich tätig. Zirka 10 Stunden pro Woche. Ich erhalte als Vorstandsmitglied keine Vergütung. Kann ich dies steuermindernd einsetzen?

A. Jördens
AJ
A. Jördens

Kann ich als Rentnerin eine Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale, also beides zusammen ,als steuerfreien Verdienst nutzen ?

Hausaufgabenbetreu...
HA
Hausaufgabenbetreu...

Danke für den bereichernden Blog-Artikel. Kann ich im Blockmodell die Monate (nur) mit Übungsleiterpauschale z.T. auch die Jahresmitte legen? Konkret: Zur Hausaufgabenbetreuung ganzjährig angestellt, davon in den feiertags- und ferienlastigen Monaten Januar, Mai bis September und Dezember als Übungsleiter (insgesamt nicht mehr als 3.000€ pro Jahr, bei schwankenden Pauschalen, im August mit kompletten Sommerferien ggf. auf null runtergehend) und von Februar bis April und Oktober bis November Minijob mit insgesamt nicht mehr als 5.400€ pro Jahr?

O.Schmidt
OS
O.Schmidt

Liebe Minijob-Zentrale,
ich bin hauptberuflich Arbeitnehmer und überschreite die RV Beitragsbemessungsgrenze. Zusätzlich lehre ich 1-3 Tage/ JAHR an einer staatlich anerkannten Kunsthochschule. Die Aufwandsentschädigung (kein Anstellungsverhältnis!) liegt unter 840,- €/ Jahr. Die DRV Bund ist mit dieser Situation überfordert: ich soll mehrere Formulare ausfüllen, damit erst die Versicherungspflicht geprüft wird und dann im 2. Schritt ein Beitrag an die DRV mit 0,- € festgesetzt wird, weil ich die BBG überschreite. Kann ich nicht auch Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale anwenden und die Situation mit der DRV damit abschliessen, wenn diese Beträge steuerfrei sind? Vielen Dank!
MfG
O.Schmidt

Schmidt
SC
Schmidt

Soweit ist das verständlich, aber bezüglich der Sozialversicherungen haben wir eine Frage: Sie schreiben: Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt. 
Betrifft diese Regelung auch die Krankenkassen? Unsere GKV will diese Einnahmen voll als Verdienst ansehen. Darüber streiten wir seit geraumer Zeit.