
Minijob nach Unterbrechung wieder anmelden: So geht’s richtig
Ob lange Krankheit oder geplante Auszeit – wird ein Minijob nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen, ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Wir zeigen, welchen Meldegrund Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nutzen müssen, welche Fristen gelten und was bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wichtig ist.
Wann wird der Minijob abgemeldet?
Auch im Minijob kommt es vor, dass die Beschäftigung für einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. In vielen Fällen bleibt der Minijob dann arbeitsrechtlich bestehen. Die Beschäftigung muss jedoch in der Sozialversicherung abgemeldet werden. Das gilt immer dann, wenn kein Anspruch auf einen Verdienst besteht und keine Entgeltersatzleistungen gezahlt werden. Beispiele hierfür können sein:
- unbezahlter Urlaub,
- längere Krankheit über die Lohnfortzahlung hinaus oder
- Pflegezeiten.
Dauert diese Unterbrechung länger als einen Monat, ist die Beschäftigung im gewerblichen Bereich mit dem Meldegrund 34 bei der Minijob-Zentrale abzumelden. Was hierbei zu beachten ist, erläutern wir in unserem Magazin-Artikel „Längere Unterbrechung im Minijob: Das gilt für die Abmeldung“.
Wie muss der Minijob wieder angemeldet werden?
Wird der Minijob nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen, muss die Beschäftigung erneut angemeldet werden. Hierfür gibt es den Meldegrund 13 (Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis/Wechsel eines Wertguthabens). Diesen nutzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Anmeldung des Minijobs nach einer Unterbrechung.
Eine Anmeldung mit dem Meldegrund 10 (Beginn der Beschäftigung) ist nach einer Unterbrechung nicht möglich. Der Meldegrund 10 wird nur dann genutzt, wenn der Minijob aus arbeitsrechtlicher Sicht beendet wurde und zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu beginnt. Das kann der Fall sein, wenn beispielsweise ein befristeter Arbeitsvertrag während der Unterbrechung auslief.
Wann muss die erneute Anmeldung erfolgen?
Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übermitteln die Meldung mit Hilfe eines systemgeprüften Programms oder einer maschineller Ausfüllhilfe (SV-Meldeportal).
Die Anmeldung mit dem Meldegrund 13 muss mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme des Minijobs – spätestens aber nach 6 Wochen – abgegeben werden.
Beispiel
Ein Minijobber nimmt vom 20. März bis zum 16. Mai unbezahlten Urlaub. Er hatte in dieser Zeit keinen Anspruch auf einen Verdienst.
Nach einem Monat ohne Verdienstanspruch wurde durch den Arbeitgeber zum 19. April eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 erstellt. Der unbezahlte Urlaub wurde am 16. Mai wie geplant beendet und der Minijobber nahm seine Tätigkeit zum 17. Mai wieder auf.
Der Arbeitgeber muss nun eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund 13 zum 17. Mai erstellen. Diese übermittelt er Ende Mai zum Zeitpunkt der nächsten Lohnabrechnung.
Auch nach einer Unterbrechung gelten die gesetzlichen Meldefristen. Mehr über das Thema Meldung zur Sozialversicherung, Abgabegründe und Fristen erfahren Sie auf unserer Webseite.
Was passiert mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob?
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann im Minijob mit Verdienstgrenze nicht rückgängig gemacht werden. Sie gilt bis zum Ende der Beschäftigung. Doch wie ist das bei einer Abmeldung wegen Unterbrechung?
Wird der Minijob nur deshalb abgemeldet, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf einen Verdienst fortbesteht, ist das anders. Da die Beschäftigung nicht beendet wurde, gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter. Ein neuer Befreiungsantrag ist nicht erforderlich.
Mehr Informationen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob und zur Befreiung finden Sie auch auf unserer Website oder in unseren Magazin-Artikeln „Rentenversicherungspflicht im Minijob: Was ist bei der Befreiung zu beachten?“ und „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber und Minijobber“.
Wird eine neue Sofortmeldung erforderlich?
Zur Unterbrechung einer Beschäftigung kann es in jeder Branche kommen. Wirtschaftsbereiche mit Sofortmeldepflicht sind hiervon nicht ausgeschlossen. Nach einer Unterbrechung ist in diesen Wirtschaftsbereichen eine erneute Sofortmeldung nicht erforderlich.
Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine zusätzliche Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sie ersetzt nicht die reguläre Anmeldung eines Minijobbers oder einer Minijobberin bei der Minijob-Zentrale. Ausführliche Informationen dazu enthält die Webseite der Deutschen Rentenversicherung: Sofortmeldung
Fazit
Die Wiederanmeldung eines Minijobs nach einer längeren Pause ist unkompliziert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen nur die richtigen Meldegründe verwenden und Fristen beachten. So bleibt alles rechtlich auf der sicheren Seite.
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