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Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026

Minijobberinnen und Minijobber müssen sich entscheiden: Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Welche Vorteile das bringt und wie die Aufhebung der Befreiung funktioniert, erklären wir in diesem Beitrag.

Was gilt für die Rentenversicherung im Minijob?

Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher.

Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.

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Was sind die Vorteile der Rentenversicherungspflicht?

Zahlen Minijobberinnen und Minijobber den Eigenanteil, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Vorteilen zählen neben den Ansprüchen für die Rente auch die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Alle Informationen zu den Vorteilen der Rentenversicherungspflicht im Minijob gibt es in unserem Magazin-Artikel „Rente sichern mit einem Minijob – So geht’s richtig“.

Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber verzichten auf den Rund-um-Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher hatten sie keine Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Doch genau das ändert sich jetzt: Minijobberinnen und Minijobber können zukünftig erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern.

Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen.

Alle wichtigen Informationen zur Aufhebung der Befreiung gibt es in unserem Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“.

Das gilt für Minijobber im gewerblichen Bereich

Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf unserer Internetseite den Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Sie informieren die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür müssen sie die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung wieder anmelden.

Das gilt für Minijobber in Privathaushalten

Bei Minijobberinnen und Minijobbern im Privathaushalt ist die Rückkehr zu Rentenversicherungspflicht ebenfalls ganz einfach. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Aufhebung der Befreiung mit dem Änderungsscheck an die Minijob-Zentrale melden. Dazu müssen sie einfach bei „Ihre Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen“ die Option „Ja“ ankreuzen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Minijobberinnen und Minijobber können aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung stellen.

Ab wann gilt die Aufhebung der Befreiung?

Die Meldung der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Sie kann der Aufhebung dann innerhalb eines Monats widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid über die Aufhebung wird nicht versendet.

Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rücknahme der Aufhebung ist nicht mehr möglich.

Was gilt bei mehreren Minijobs?

Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die ein Minijobber oder eine Minijobberin

  • zum Zeitpunkt der Aufhebung nebeneinander ausübt und
  • zusätzlich danach aufnimmt.

Die Aufhebung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.

Fazit

Minijobberinnen und Minijobber haben mit der Aufhebung der Befreiung eine zweite Chance. Sie können erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei Lücken im Rentenkonto kann dies nützlich sein. Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab 1.Juli 2026 einmalig möglich und ganz unkompliziert. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

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11 Kommentare

guest
MK
Michael Kolzuniak

Sehr geehrte Damen und Herren,
warum schreiben Sie nicht darüber,- was passiert wenn man als „Rentner“ sich nicht zwingend von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt? Würde man als „Rentner“ weiterhin in die DRV einzahlen, hat man nur Kosten und Abgaben ohne einen Vorteil!

SB
Silvia Binder

Ich schließe mich an bei dieser Frage

KK
Karin Küting

Ich schließe mich der Frage an.

IR
Ilona Riedle

Sehr geehrtes Team der Minijob Zentrale,
wir haben einen 68 jährigen Mitarbeiter, der Rente bezieht und ein weiteres Arbeitsverhältnis auf Lohnsteuerkl. 6 tätigt. In unserem Unternehmen absolviert er einen Minijob, mit festem Lohn über 603,00 €.
Dieser Mitarbeiter hat mich gefragt, ob es sinnvoll wäre – seine Befreiung rückgängig zu machen.
Könnten mir sie hierzu Ihre Einschätzung mitteilen, ich kann ihm diese Frage nicht beantworten.
Hätte dies noch Auswirkungen auf seinen Rentenbezug ?
Herzlichen Dank für die Erklärung der Zusammenhänge.
Mfg.
Ilona Riedle
Personalabteilung