Ein Gruppe von Leute begrüßen sich mit Handschlag im Büro.

3 min Lesezeit

6 Kommentare

Betriebsübergang im Minijob: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Wechselt die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs, können viele Fragen aufkommen. Was ist ein Betriebsübergang genau? Ist eine neue Betriebsnummer erforderlich? Und was gilt für Meldungen und die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse? Wir klären die wichtigsten Fragen rund um einen Betriebsübergang.

Was ist ein Betriebsübergang?

Wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs wechselt, spricht man von einem Betriebsübergang. Dieser ist in §613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Bei einem Betriebsübergang bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse unverändert. Das bedeutet: Alle arbeitsrechtlichen Vereinbarungen gehen auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber über. Dazu gehören auch bestehende Minijob-Verträge. Neue Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die bestehenden Arbeitsverhältnisse dann innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Beschäftigten ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Änderung oder Kündigung selbst wünschen.

Fragen zu arbeitsrechtlichen Regelungen? Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert montags bis donnerstags von 8:00 bis 17:00 Uhr sowie freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr zu arbeitsrechtlichen Themen unter der Rufnummer 030 / 221 911 004.

Haben Sie Fragen oder
Anregungen?

Schreiben Sie uns im Kommentarbereich

Was passiert mit der Betriebsnummer?

Mit der Übernahme der Firma beantragen neue Inhaberinnen und Inhaber in der Regel auch eine neue Betriebsnummer. Die Grundsätze für die Vergabe einer Betriebsnummer fasst die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zusammen.

Mit dem Einverständnis aller Beteiligten kann die bisherige Betriebsnummer aber auch weitergeführt werden. In dem Fall müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die betrieblichen Veränderungen der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich mitteilen. Dazu zählen beispielsweise die Änderungen in den Betriebsdaten oder den Adressdaten. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Adresse ändern können, erläutern wir in unserem Magazin-Artikel „Minijob-Arbeitgeber: Adresse ändern leicht gemacht“.

Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantwortet alle Fragen rund um die Betriebsnummer.

Änderungen im Minijob: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Ob Arbeitszeit oder Höhe des Verdienstes – Kommt es im Zuge des Inhaberwechsels zu Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigungen erneut versicherungsrechtlich beurteilen.

Was bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist, erfahren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Artikel „Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?“.

Ändert sich beispielsweise die Arbeitszeit und überschreitet der Verdienst dadurch dauerhaft die Verdienstgrenze, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesem Fall bei der Minijob-Zentrale abmelden und bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden.

Welche Meldungen sind bei einem Betriebsübergang erforderlich?

Bleiben die Betriebsnummer sowie die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse unverändert, sind nur aufgrund des Inhaberwechsels keine zusätzlichen Ab- und Anmeldungen erforderlich.

Hat die Inhaberin oder der Inhaber eine neue Betriebsnummer oder nutzt ein anderes Abrechnungssystem, müssen Arbeitgeber aufpassen. In diesem Fall sind eine Abmeldung (Meldegrund 33) sowie eine erneute Anmeldung (Meldegrund 13) erforderlich.

Rentenversicherungspflicht: Was ist zu beachten?

Im Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auf unserer Website finden Beschäftigte weitere Infos zur Rentenversicherungspflicht.

Hat eine Minijobberin oder ein Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, wirkt diese auch nach dem Betriebsübergang weiter. Das Beschäftigungsverhältnis wird in diesem Fall nicht neu begründet. Ein neuer Befreiungsantrag ist nicht erforderlich.

Gehen Beschäftigte mit der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht automatisch weiter. Minijobberinnen und Minijobber müssen dann einen neuen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Das gilt selbstverständlich auch nach einem Inhaberwechsel.

Was müssen Arbeitgeber bei der Unfallversicherung beachten?

Auch bei einem Inhaberwechsel bleibt der Versicherungsschutz für Minijobberinnen und Minijobber durch die gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber muss den Betriebsübergang jedoch ordnungsgemäß an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger melden.

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger erfahren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch, ob die Vergabe einer neuen UV-Unternehmensnummer erforderlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich grundlegende Änderungen an der Betriebsstruktur oder des Tätigkeitsbereiches ergeben.

Checkliste für Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang:

  • Betriebsnummer prüfen: Bleibt diese gleich oder muss eine neue beantragt werden?
  • Anmeldung/Abmeldung: Nur bei Änderungen im Abrechnungssystem oder bei einer neuen Betriebsnummer erforderlich.
  • Rentenversicherung: Prüfen, ob eine Befreiung erneut beantragt werden muss.
  • Beitragsnachweis: Fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermitteln.
  • SEPA-Mandat: Bei Bankveränderungen sicherstellen, dass das Mandat aktualisiert wird.
  • Unfallversicherung: Betriebsübergang rechtzeitig melden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Hilfe und Kontakt

Sie konnten bei uns bisher keine passende Antwort finden und haben weiterhin Fragen? Dann schreiben Sie uns diese in den Kommentarbereich.

Das könnte Sie auch interessieren

6 Kommentare

guest
RK
Rebecca Kolbe

Hallo,

wie verhält es sich, mit dem Antrag auf RV-Befreiung, wenn ein Betriebsübergang mit neuer Betriebsnummer stattgefunden hat. Einerseits bleibt ja die Befreiung nach § 613a BGB wirksam, andererseits liegt dann ein Antrag mit den Daten/ Betriebsnummer des alten Arbeitsgebers vor. Wird dieser im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung anerkannt oder sollte ein neuer Antrag mit den neuen Daten/Betriebsnummer gemacht werden?

CB
Charlotte Becker

Hallo, wie verhält es sich im Falle, dass „nur“ ein neuer Chef eingesetzt wird – in meinem Fall in einer Seniorenresidenz, die zu einer Kette von anderen Residenzen und Hotels gehört? Gilt dann auch der Satz: „Neue Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die bestehenden Arbeitsverhältnisse dann innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Beschäftigten ändern.“ Ich habe einen „Vertrag“ (eigentlich nur einen Personalfragebogen) mit klar abgestecktem Aufgabengebiet, das jetzt mir nichts dir nichts geändert werden soll, ohne dass je mit mir vorab Rücksprache genommen wurde. Muss ich das hinnehmen? Danke!

JB
Josef Beitzel

Welche Ansprüche haben Minijobber in Privathaushalten wenn der alleinstehende Arbeitgeber verstirbt.
und dadurch der Haushalt aufgelöst wird.