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Minijob im Studium: Alle Infos für Studierende und Arbeitgeber

Viele Studentinnen und Studenten arbeiten neben ihrem Studium, um sich etwas hinzuzuverdienen. Oft wird der Nebenjob als Minijob ausgeübt. Manchmal arbeiten Studierende aber auch mehr. Was passiert, wenn die Beschäftigung die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung überschreitet? Was darf neben einem Studium verdient werden? In unserem Beitrag klären wir diese und andere Fragen rund um die Beschäftigung neben dem Studium.

Studierende mit einem Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst im Monat bei bis zu 520 Euro liegt. Für Studierende gibt es keine Unterschiede zu den anderen Minijobbern. Für den Minijob sind daher die gleichen Beiträge zu zahlen wie für alle anderen Minijobber auch.

Abgaben der Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den Großteil der Abgaben. Hierunter fallen die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Weiterhin müssen Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz gezahlt werden. Zudem fallen Steuern an. Hierbei ist es möglich, die Pauschsteuer zu wählen.

Beiträge der Studierenden

Studentinnen und Studenten zahlen für ihren Minijob nur einen Beitrag zur Rentenversicherung. Darüber hinaus fallen keine Beiträge an. Wie alle anderen Minijobber auch, können sich Studierende von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Sie zahlen dann keinen eigenen Beitragsanteil mehr. Der erworbene Versicherungsschutz aus der Rentenversicherung ist dann aber auch entsprechend gemindert.

Eine Übersicht über die Beiträge der Minijobber und die Abgaben der Arbeitgeber für einen Minijob mit Verdienstgrenze, finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Studierende mit einem kurzfristigen Minijob

Übt die Studentin oder der Student einen Job lediglich für einen kurzen Zeitraum aus, wie zum Beispiel während der Semesterferien, können die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sein. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit sind in diesem Fall egal.

Bei einem kurzfristigen Minijob zahlen weder Studierende noch Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen lediglich die Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz. Steuern fallen auch bei kurzfristigen Beschäftigungen an.

Eine Übersicht über die Abgaben für einen kurzfristigen Minijob finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

 

Hinweis: Auch Studentinnen oder Studenten, die bereits einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, können zusätzlich einen kurzfristigen Minijob aufnehmen. Der kurzfristige Minijob hat keine Auswirkungen auf den Minijob mit Verdienstgrenze.

Beschäftigung als Werkstudent

Verdienen Studierende mehr als 520 Euro im Monat oder arbeiten sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, liegt keine geringfügige Beschäftigung und somit kein Minijob vor. Es handelt es sich dann um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Beschäftigung muss bei der Krankenkasse angemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen fällt eine Beschäftigung während des Studiums aber unter das sogenannte Werkstudenten-Privileg. Gilt eine Studentin oder ein Student als Werkstudent, müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss prüfen, ob ihre Arbeitnehmer unter diese Regelung fallen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Studierende seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend für sein Studium nutzt. Er muss also mehr Studierender als Arbeitnehmer sein. Man spricht in diesem Fall von einem ordentlich Studierenden.

Dauert der Studentenjob nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, ist die Studentin oder der Student als Werkstudent anzusehen. Durch befristete Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, kann der Student aber auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Er gilt dann weiterhin als Werkstudent.

Wird die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschritten, ist die Studentin oder der Student als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Für Fragen rund um den Werkstudenten-Status ist die Krankenkasse des Studenten zuständig.

Weitere Informationen zum Thema Werkstudent gibt es auch in unserem Magazin-Artikel.

Wichtig für Studierende, die BAföG erhalten:

Ein Minijob mit Verdienstgrenze kann auch neben dem Bezug von BAföG ausgeübt werden. Eine Kürzung des BAföG erfolgt in diesem Fall nicht. Verdienen BAföG-Empfänger in ihrem Nebenjob mehr als 520 Euro im Monat, führt das zu einer Anrechnung auf die BAföG-Leistung. Informationen hierzu gibt es beim BAföG-Amt, beim Deutschen Studentenwerk und beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Studium und Minijob: Alles was du wissen musst!

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