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Umlageverfahren im Minijob – Das müssen Arbeitgeber wissen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Verdienst von Minijobbern bei Krankheit sowie bei Ausfällen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft weiterzahlen. Auf sie können dadurch unter Umständen erhebliche finanzielle Belastungen zukommen. Gegen diese finanziellen Risiken sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch die Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Hierfür zahlen sie zwei Umlagen. Wie hoch diese Umlagen sind und weitere Fragen beantworten wir in diesem Beitrag.

Wie hoch sind die Umlagen?

Für Aufwendungen bei Krankheit einer Minijobberin oder eines Minijobbers ist die Umlage U1 zu zahlen. Die Umlage U2 wird zum Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft gezahlt.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten folgende Umlagesätze:

  • Umlage U1: 1,1 %
  • Umlage U2: 0,24 %

Wie werden die Umlagen gezahlt und nachgewiesen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2 zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Die Umlagen werden – genau wie alle anderen Beiträge – auf dem Beitragsnachweis ausgewiesen, der an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.

Warum werden die Umlagen gezahlt?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2, um gegen finanzielle Risiken wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingtem Ausfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesichert zu sein. Die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See erstattet einen großen Teil der Kosten der Entgeltfortzahlung, die in diesem Zusammenhang entstehen.

Wird eine Minijobberin oder ein Minijobber krank, werden Arbeitgebern 80 Prozent der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit erstattet.

Aufwendungen für den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden sogar vollständig, also zu 100 Prozent, erstattet.

Vorteile der Arbeitgeberversicherung

Wie erhalten Arbeitgeber die Erstattung der Aufwendungen?

Um die Kosten für die Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Der Erstattungsantrag kann über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal gestellt werden.

Weitere Informationen zum Erstattungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Wer nimmt am Umlageverfahren teil?

Am Umlageverfahren U1 zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit einer Minijobberin oder eines Minijobbers nehmen Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern teil. Auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnell und einfach prüfen, ob sie am Umlageverfahren U1 teilnehmen.

Am Umlageverfahren U2 nehmen alle Betriebe teil. Die Größe des Unternehmens spielt also keine Rolle. Die Umlage zum Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch für alle Minijobber zahlen, also unabhängig von deren Geschlecht.

Nehmen Arbeitgeber im Privathaushalt am Umlageverfahren teil?

Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt nehmen am Umlageverfahren teil. Daher profitieren sie genauso von der Erstattung der Aufwendungen durch die Arbeitgeberversicherung. Im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren werden die Umlagen zusammen mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und halbjährlich eingezogen.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt bietet die Arbeitgeberversicherung ein verkürztes Antragsverfahren an. Die Erstattungsanträge finden Sie hier.

Fragen zur Arbeitgeberversicherung?

Sie erreichen die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr erreichbar.

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Annett Richter
AR
Annett Richter

Muss ich für einen Altersrentner auch die Beiträge für Umlage bezahlen?