Fälligkeiten 2026 – Alle Termine für Minijob-Arbeitgeber
Auch im Jahr 2026 müssen Minijob-Arbeitgeber die Fälligkeits- und Übermittlungstermine für Abgaben bei gewerblichen Minijobs beachten. Denn: Pünktliche Zahlungen und die fristgerechte Mitteilung der Abgabenhöhe bewahren vor unangenehmen Konsequenzen. Damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im neuen Jahr keine Fristen verpassen, haben wir alle Termine übersichtlich zusammengefasst.
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- Wann sind Nachweise und Zahlungen fällig?
- Welche Übermittlungstermine und Fälligkeitstermine gelten in 2026?
- Wie werden Fälligkeiten digital im Blick behalten?
- Kalender 2026 zum Download
- Verdiensthöhe zur Fälligkeit unklar: Was tun?
- Aufgepasst bei Überweisungen
- Fälligkeiten für Minijobs im Privathaushalt
Wann sind Nachweise und Zahlungen fällig?
Für jeden Minijob zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich festgelegte Abgaben an die Minijob-Zentrale. Die Höhe der Abgaben übermitteln sie der Minijob-Zentrale monatlich mit Hilfe eines Beitragsnachweises. Dieser enthält die Abgaben, die in einem Kalendermonat für alle Minijobberinnen und Minijobber anfallen.
Eine Übersicht über die Höhe der Abgaben finden Sie hier.
Bei der Übermittlung der Beitragsnachweise und der Zahlung der Abgaben müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an bestimmte Termine halten.
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Übermittlungstermine
In jedem Monat gilt für die Übermittlung des Beitragsnachweises die gleiche Regel: Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats (0:00 Uhr) vorliegen. Ändert sich die Höhe der Beiträge nicht, kann ein Dauerbeitragsnachweis ausgestellt werden. Dieser muss dann nicht jeden Monat neu eingereicht werden.
Fälligkeitstermine
Die Abgaben sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Als Tag der Zahlung gilt dabei der Tag der Wertstellung bei der Minijob-Zentrale. Das Geld muss also zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto der Minijob-Zentrale eingegangen sein. Zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Abgaben zu spät, fallen laut gesetzlicher Verpflichtung Säumniszuschläge an. Das sind 1 Prozent des rückständigen Betrags (auf 50 Euro abgerundet) für jeden angefangenen Verzugsmonat.
Welche Übermittlungstermine und Fälligkeitstermine gelten in 2026?
Im Jahr 2026 gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gewerbe folgende Übermittlungs- und Fälligkeitstermine:
| Monat | Tag der Übermittlung des Beitragsnachweises (bis 24:00 Uhr¹) |
Fälligkeitstag der Zahlung |
|---|---|---|
| Januar | 25. | 28. |
| Februar | 22. | 25. |
| März | 24. | 27. |
| April | 23. | 28. |
| Mai | 21. | 27. |
| Juni | 23. | 26. |
| Juli | 26. | 29. |
| August | 24. | 27. |
| September | 23. | 28. |
| Oktober | 25. | 28. |
| November | 23. | 26. |
| Dezember² | 21. | 28. |
¹ Entspricht 0:00 Uhr des gesetzlich vorgeschriebenen fünfletzten Bankarbeitstages des Monats.
² Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden die Fälligkeiten ebenfalls auf unserer Internetseite.
Weitere Infos dazu gibt es auch unserem Magazin-Artikel „So läuft das Beitragsverfahren im Minijob“.
Wie werden Fälligkeiten digital im Blick behalten?
Alle wichtigen Fristen zur Übermittlung der Beitragsnachweise und zur Zahlung der Abgaben können direkt in den Kalender auf dem Smartphone oder Tablet geladen werden. Der mobile Kalender der Minijob-Zentrale steht dafür auf unserer Internetseite zum Download bereit und funktioniert mit Android- und iOS-Geräten.
Im Minijob-Manager gibt es neben einem digitalen Postfach auch stets einen Einblick auf den aktuellen Kontostand bei der Minijob-Zentrale. Für die Nutzung des Minijob-Managers können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kostenlos registrieren.
Kalender 2026 zum Download
Alle relevanten Termine für das Jahr 2026 stehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch in unserem Kalender im PDF-Format zur Verfügung. Dieser kann ganz einfach auf unserer Internetseite herunterladen werden.
Verdiensthöhe zur Fälligkeit unklar: Was tun?
Wenn der Verdienst einer Minijobberin oder eines Minijobbers zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht feststeht, bedeutet das nicht, dass die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beiträge immer für den laufenden Monat der Beschäftigung zahlen – unabhängig davon, ob der genaue Verdienst bereits bekannt ist.
In solchen Fällen haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, die Abgaben zu berechnen und fristgerecht zu zahlen:
- Variante 1 – Voraussichtliche Beitragshöhe: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Abgaben auf Basis einer Schätzung des voraussichtlichen Monatsverdienstes ermitteln. Zur Orientierung können sie auch die Werte des Vormonats heranziehen. Kommt es im Nachhinein zu Abweichungen, wird die Differenz im darauffolgenden Folgemonat ausgeglichen.
- Variante 2 – Vereinfachungsregel: Wenn keine verlässliche Schätzung möglich ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die sogenannte Vereinfachungsregel nutzen. Dabei zahlen sie zunächst die Beiträge des Vormonats. Eventuelle Differenzen korrigieren sie spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
Wichtig: Wer sich für die Vereinfachungsregelung entscheidet, muss diese bei der Berechnung der Abgaben auch für alle Einzugsstellen anwenden.
Aufgepasst bei Überweisungen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen seit Oktober 2025 besonders aufmerksam sein. Banken prüfen seitdem, ob der Empfängername in der Überweisung mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber der IBAN exakt übereinstimmt.
Um eine schnelle und eindeutige Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die offizielle Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ im Feld Kontoinhaber nutzen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Magazin-Artikel „Überweisungen an die Minijob-Zentrale – Das hat sich geändert“.
Fälligkeiten für Minijobs im Privathaushalt
Für Minijobs im Privathaushalt gelten andere Fälligkeiten als für gewerbliche Minijobs. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt können sich in unserem Magazin-Artikel „So einfach zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt die Abgaben“ informieren. Weitere Details über Abgaben und Fristen gibt es hier.
6 Kommentare
Hallo an das Team der Minijob-Zentrale,
ist schon bekannt, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Umlagesätze U1 und U2 im Jahr 2026 ändern werden?
Vielen Dank!
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