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Kurzfristige Minijobs: Erntehelfer haben jetzt Saison

Gerade in der Erntezeit sind landwirtschaftliche Betriebe oft auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Wie können Erntehelfer und Erntehelferinnen in einem Minijob arbeiten? Welche Vorteile hat ein sogenannter kurzfristiger Minijob? An wen müssen die Arbeitgeber Beiträge zahlen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Beitrag.

zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2024

Kurzfristige Beschäftigung als Minijob möglich

Eine Beschäftigung als Erntehelferin oder Erntehelfer löst nicht immer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aus. Die Voraussetzungen für einen Minijob können sogar erfüllt sein, wenn die Saisonarbeitskraft monatlich mehr als 538 Euro verdient.

Bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, was für eine Beschäftigung vorliegt. Sie führen eine sogenannte versicherungsrechtliche Beurteilung durch. Wenn die Tätigkeit saisonbedingt nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, kann es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Dies hat unter Umständen Vorteile für die Arbeitgeber, aber auch für die Beschäftigten:

  • Kurzfristig Beschäftigte können in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen. Die Minijob-Verdienstgrenze von aktuell 538 Euro im Monat spielt hier keine Rolle.
  • Kurzfristig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Sozialversicherung, lediglich Umlagen in geringer Höhe fallen an.
  • Es besteht Steuerpflicht, so dass Lohnsteuer grundsätzlich zu zahlen ist.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen Zeitgrenzen eingehalten werden

Als Voraussetzung muss die Dauer der Beschäftigung bereits zu Beginn befristet sein. Eine kurzfristige Beschäftigung darf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres andauern.

Wurden im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, müssen diese zur Dauer der aktuellen Tätigkeit hinzugerechnet werden. Mit allen kurzfristigen Beschäftigungen zusammen darf die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Ansonsten liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen daher bereits vor Aufnahme der Saisonarbeit vorherige Beschäftigungszeiten bei ihren Arbeitnehmern erfragen und dokumentieren. Dies kann ganz einfach mit einem Personalfragebogen erfolgen.

Kurzfristige Beschäftigungen dürfen nicht berufsmäßig ausgeübt werden

Übersteigt der Verdienst 538 Euro im Monat, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Arbeit den Lebensunterhalt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sichert.

In bestimmten Fällen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies anhand von Indizien schnell erkennen. Wer zum Beispiel angibt, bei der Arbeitsagentur als ausbildung- oder arbeitsuchend gemeldet zu sein oder die Tätigkeit während eines unbezahlten Urlaubs ausübt, gilt automatisch als berufsmäßig beschäftigt. Ein kurzfristiger Minijob ist dann nicht möglich.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit haben, kann hingegen Berufsmäßigkeit in der Regel ausgeschlossen werden. Die kurzfristige Beschäftigung ist dann nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

Weitere Informationen zum Thema „Berufsmäßigkeit“ sind auch auf unserer Internetseite zu finden. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unsere Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit.

Meldungen und fällige Abgaben

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, müssen Arbeitgeber diese bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Minijob-Zentrale erhält auch die monatlich anfallenden Arbeitgeber-Umlagen. Die Lohnsteuer führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt ab.

Mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 per Datensatz eine Rückmeldung. In dieser Rückmeldung steht, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen diese Rückmeldung in den Entgeltunterlagen dokumentieren.  Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unserem Artikel „Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten“.

Ein Beispiel zur kurzfristigen Beschäftigung sowie weitere Erläuterungen finden Sie auch in unserem Video.

Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze: Unbegrenzt viel verdienen? Das musst du wissen!

Kurzfristige Beschäftigung auch neben anderen Jobs möglich

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits eine Hauptbeschäftigung oder einen Minijob mit Verdienstgrenze, kann eine kurzfristige Beschäftigung ohne Bedenken zusätzlich ausgeübt werden. Dies gilt sogar, wenn eine Hauptbeschäftigung und ein Minijob mit Verdienstgrenze gleichzeitig vorliegen. Wichtig dabei ist, dass die Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

In unserem Artikel „Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigung – Geht das?“ sind nähere Informationen zu diesem Thema zu finden.

Ausländische Erntehelfer

Saisonarbeit wird häufig auch durch ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeführt. Auf unserer Internetseite erfahren Sie, was es dabei zu beachten gibt.

Beschäftigung mit Sozialversicherungsabgaben

Wenn eine Beschäftigung als Erntehelferin oder Erntehelfer zu Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führt, weil die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorliegen, sind Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung dann nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an die zuständige Krankenkasse des Beschäftigten zu zahlen bzw. zu übermitteln.

 

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Ina Kroworsch
IK
Ina Kroworsch

Hallo,
Ich bin halbtags angestellt beschäftigt, nebenberuflich selbstständig über der Verdienstgrenze. Ich hätte noch die Möglichkeit, zusätzlich kurzfristig in deinem Kiosk auszuhelfen, ist das möglich oder wäre dann alles sozialversicherungspflichtig ?
MfG, I. K.

Dieter Zeiske
DZ
Dieter Zeiske

War immer 10 Monate auf 70 Tageregelung beschäftigt. Mit Rahmenvertrag, kein Arbeitsvertrag. Nun möchte der Arbeitgeber keinen anteilmaessigen Urlaub gewähren bzw. auszahlen. Vom Arbeitgeber Landeskirche Württemberg und dessen MAV wird behauptet mir steht dies nicht zu.
Urlaubsanspruch ist ja gesetzlich geregelt.
D.Zeiske

Luise Meinecke
LM
Luise Meinecke

Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit bei einer kurzfristigen Beschäftigung als Erntehelfer in aus?

B. Münch
BM
B. Münch

Dürfen verschiedene kurzfristige Beschäftigungen zeitgleich ausgeübt werden?

B. Münch
BM
B. Münch

Wenn die Beschäftigung zwar grundsätzlich 70 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt, aber „laufend“ beim gleichen Arbeitgeber geleistet wird, je nach Arbeitsanfall eben, ist dann die Kurzfristigkeit gegeben oder wie kann diese erreicht werden?

Silvia Klein
SK
Silvia Klein

Wenn ich z. B. im Jahr an drei bis 4 Wochenenden tageweise bei Veranstaltungen oder Festivals Bier ausschenke, einen Vollzeit Job im Büro habe. Gilt das auch als kurzfristig? Sagen wir von Juni bis August verdiene ich dann etwa 1.500 €.
Finden zwei Veranstaltungen in einem Monat statt, kommt man da ja schnell über 520 €. Wieviele Abzüge hat man dann?

Friedrich Ascherma...
FA
Friedrich Ascherma...

….hierzu bitte eine Frage: ich habe als Rentner einen 70-Tage-Minijob, verteilt auf 4 Monate. Laut Aussage meines Arbeitgebers steht mir in der Zeit auch anteilig Urlaub zu.
Jetzt: werden diese Urlaubstage von den 70 Tagen abgezogen, oder können diese Tage als „Urlaub ausgezahlt“ drangehängt werden?

Clarissa Kolberg
CK
Clarissa Kolberg

Hallo zusammen,
also ist eine kurzfristige Beschäftigung jedes Jahr möglich? Z.B. bei Saisonkräften für die Freibadsaion.
Dieses wurde in der Vergangenheit seitens der Sozialversicherung bemängelt.
MfG

Erwin Kessler
EK
Erwin Kessler

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie bei geringfügig Beschäftigten?
Lohnfortzahlung 6 Wochen?
Mfg