ABC der Minijob-Meldungen – Ein Leitfaden für Arbeitgeber
Anmeldung, Jahresmeldung, Meldung zur Unfallversicherung - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im gewerblichen Bereich müssen im Meldeverfahren einiges beachten. In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Begriffe rund um Meldungen für Minijobs.
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A wie Anmeldung
Handelt es sich um einen Minijob, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber herausfinden, ob es sich um einen Minijob handelt, erklären wir in unserem Artikel „Beurteilung für die Sozialversicherung: Was müssen Arbeitgeber wissen?“.
Alle Informationen zur Anmeldung von gewerblichen Minijobberinnen und Minijobbern finden Arbeitgeber auf unserer Internetseite. Dort gibt es auch eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten.
A wie Abmeldung
Ist der Minijob beendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung abmelden. Die Abmeldung muss mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung, erfolgen.
Als Abmeldegrund geben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hierbei in der Regel „30 – Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ an. Es gibt aber auch weitere Abmeldegründe. Beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Auflistung aller Meldegründe.
B wie Beitragsgruppenschlüssel
Mit der Meldung zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für jeden Minijobber einen Beitragsgruppenschlüssel angeben. Dieser besteht aus vier Ziffern. Jede Ziffer steht für die Beitragsgruppe eines Zweiges der Sozialversicherung.
Struktur des Beitragsgruppenschlüssels:
- Stelle: Krankenversicherung
- Stelle: Rentenversicherung
- Stelle: Arbeitslosenversicherung
- Stelle: Pflegeversicherung
Beispiel:
Für eine Minijobberin oder einen Minijobber mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob lautet der Beitragsgruppenschlüssel:
- 6 (Versicherungsfrei in der Krankenversicherung)
- 1 (Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung)
- 0 (Keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung)
- 0 (Keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung)
Einen Überblick über die verschiedenen Beitragsgruppen und die Kombinationsmöglichkeiten finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf unserer Internetseite.
D wie Datenübermittlung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übermitteln die Meldungen zur Sozialversicherung auf elektronischem Weg. Dies sorgt für einen schnellen und sicheren Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale. Die Datenübermittlung kann entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mit einer maschinellen Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem SV-Meldeportal erledigt werden.
Auf unserer Internetseite finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle wichtigen Informationen zur elektronischen Datenübermittlung.
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Anregungen?
Schreiben Sie uns im Kommentarbereich
E wie Entgelt
Das Entgelt ist der beitragspflichtige Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern. Diesen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in folgenden Meldungen angeben:
- Jahresmeldungen
- Unterbrechungsmeldungen
- Abmeldungen
Beim beitragspflichtigen Verdienst handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, von dem Pauschalbeiträge oder volle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
I wie Insolvenz
Auch im Falle einer Insolvenz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Meldungen einreichen. Hierzu zählen:
- Meldung des Vortags der Insolvenz bzw. der Freistellung (Abgabegrund 71)
- Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung (Abgabegrund 72)
- Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Abgabegrund 70)
Weitere Informationen zu Meldungen im Insolvenzfall finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf unserer Internetseite.
J wie Jahresmeldung
Für jede Minijobberin oder jeden Minijobber, den ein Arbeitgeber über den 31. Dezember eines Jahres hinaus beschäftigt, muss eine Jahresmeldung übermittelt werden. Die Jahresmeldung erfolgt entweder mit der ersten Entgeltabrechnung oder spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres. Bei der Jahresmeldung wird der Meldegrund 50 angegeben.
Mit der Jahresmeldung übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes an die Sozialversicherung.
S wie Steuerdaten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei allen Entgeltmeldungen von Minijobbern auch Angaben zur Art der Besteuerung machen. Die Art der Besteuerung wird dabei wie folgt gemeldet:
- mit 1 bei Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent oder
- mit 0 bei allen anderen Arten der Besteuerung oder keiner Steuer.
Bei der Meldung der Steuerdaten müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stets die eigene Steuernummer sowie die Steuer-ID des Minijobbers angeben.
U wie UV-Jahresmeldung
Hat eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Kalenderjahr an mindestens einem Tag eine unfallversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, muss eine UV-Jahresmeldung mit Meldegrund 92 abgeben werden.
Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) darf nicht mit der Jahresmeldung zur Minijob-Zentrale verwechselt werden. Eine UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92) ersetzt daher keine Jahresmeldung für die anderen Zweige der Sozialversicherung (Meldegrund 50).
Die wichtigsten Infos zur UV-Jahresmeldung finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
U wie Unterbrechungsmeldung
Unterbricht eine Minijobberin oder ein Minijobber die Arbeit für länger als einen Monat und hat dabei keinen Anspruch auf Verdienst, muss die Beschäftigung abgemeldet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber unbezahlten Urlaub nimmt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Beschäftigung spätestens einen Monat nach dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung mit dem Abgabegrund 34 ab. Wie sich diese Frist berechnet, erklären wir auf unserer Internetseite.
Nimmt die Minijobberin oder der Minijobber die Beschäftigung wieder auf, müssen Arbeitgeber den Minijob mit dem Meldegrund 13 wieder anmelden.
V wie Versicherungsnummer
Die Versicherungsnummer dient der eindeutigen Identifikation eines Arbeitnehmers im deutschen Sozialversicherungssystem und ist entscheidend für die korrekte Zuordnung von Beiträgen und Leistungen. Sie hilft, Doppelmeldungen zu vermeiden und sorgt dafür, dass die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Minijobbers korrekt erfasst werden
Die Versicherungsnummer besteht aus 12 Ziffern und Buchstaben. Sie enthält Informationen wie Geburtsdatum und Geschlecht des Versicherten sowie eine Prüfziffer.
Gut zu wissen:
Die Versicherungsnummer erhält seit 2005 grundsätzlich jeder Bürger bei seiner Geburt. Sie gilt ein Leben lang und steht im Versicherungsnummernachweis (früher Sozialversicherungsausweis). Arbeitnehmer, die keine Versicherungsnummer haben, erhalten sie automatisch von der Deutschen Rentenversicherung bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können die Versicherungsnummer mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder ihrer Ausfüllhilfe direkt bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) abfragen, wenn ihr Minijobber die Versicherungsnummer nicht selbst mitteilt.
W wie Wirtschaftsbereiche mit Sofortmeldung
In einigen Wirtschaftsbereichen (z. B. Baugewerbe, Schaustellergewerbe oder Gebäudereinigungsgewerbe) ist eine sogenannte Sofortmeldung erforderlich. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Meldung zur Sozialversicherung an DSRV. Die Sofortmeldung ersetzt also nicht die Anmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale.
Die Sofortmeldung (Meldegrund 20) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits vor Beginn der Beschäftigung, spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung absetzen.
In unserem Magazin-Artikel „Sofortmeldung im Minijob: Hier müssen Arbeitgeber schnell sein“ finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle wichtigen Informationen zur Sofortmeldung.
Fazit
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gibt es zahlreiche Meldepflichten bei Minijobs, die nicht nur gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern auch die Basis für eine korrekte und faire Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse bilden. Die Minijob-Zentrale bietet Arbeitgebern umfangreiche Informationen und Unterstützung, damit sie den Überblick über die Anforderungen behalten. Weitere Informationen zum Thema Meldungen im Minijob finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf unserer Internetseite.
Bei allgemeinen Fragen oder Unklarheiten nutzen Sie bitte unsere Kommentarfunktion – wir schätzen den Austausch mit Ihnen und es hilft uns, unseren Artikel stetig zu verbessern.
10 Kommentare
Wie viele Wochen muss der Arbeitgeber bei einer Krankheit/ Kur das Gehalt übernehmen?
Ab wann kann man das Beschäftigungsverhältnis beenden, wenn man selbst hilfsbedürftig ist als Arbeitgeber ( 80 und 90 Jahre) ?
Ich habe einen als Arbeitgeber erstmalig einen Minijobber im SV-Portal angemeldet. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Muss ich noch etwas irgendetwas unternehmen oder werde ich kontaktiert.
Viele Grüße
M. Tinnemann
Wie oft darf ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Minijob und zurück wechseln. Er hat mit Vollzeit begonnen dann wollte er nur noch als Minijober arbeiten und jetzt wieder Vollzeit.
ist das möglich innerhalb von einem Jahr oder kann es zu Problemen kommen?
Wie soll ein 86jähriger, der wegen Gebrechlichkeit eine Hilfe benötigt, Euren Kauderwelsch verstehen, wenn er kein direktes Anmeldeformular vorfindet. So sind diese Zeichenerklärungen nicht zu verstehen.
Guten Tag,
ich bin vorhin auf der Seite SV-Meldeportal „herumgeirrt“. Mir gelang es nicht herauszufinden, wie ich und wem ich Änderung am Monatsgehalt meines Minijobbers übermitteln muss und kann. Dann fand ich Ihre Seite hier. Die hilft schon mal weiter, auch wenn ich eine Antwort auf die genannte Frage ebenfall nicht finden konnte. – Unter Entgelt findet sich kein Hinweis, was man bei Änderung tun muss. Abgesehen davon wäre hilfreich wenn auf dem SV-Meldeportal zu Ihrer Seite verlinkt würde. Denn hier findet man Erläuterungen, die ich dort vermisse.
Freundliche Grüße