Weihnachtsgeld im Minijob, Weihnachtsfeiern und Geschenke – was gilt und welche Regeln es gibt
Die Feiertage rücken immer näher und gerade bei Minijobbern und ihren Arbeitgebern kommen rund um Weihnachten einige Fragen auf: Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld im Minijob? Wirkt sich das Weihnachtsgeld auf den Minijob aus? Dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten Geschenke machen? Mit unseren Erklärungen, Hinweisen und Beispielen steht der Weihnachtszeit nichts im Wege.
Weihnachtsgeld und Minijob: Was ist möglich?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Minijob und die Höhe des Betrags ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung von Weihnachtsgeld im Minijob besteht nicht. Grundsätzlich können Minijobberinnen und Minijobber Weihnachtsgeld bekommen. Das Weihnachtsgeld wird dann aber dem gesamten Verdienst hinzugerechnet. Der Arbeitgeber muss dies bereits bei seiner Beurteilung zu Beginn der Beschäftigung berücksichtigen. Wer also 538 Euro monatlich verdient, überschreitet durch das Weihnachtsgeld die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro. In dem Fall liegt ab Beginn kein Minijob vor, sondern ein Midijob. Das bedeutet: Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig.
Gut zu wissen:
Ist die Auszahlung des Weihnachtsgelds eine Ausnahme, etwa aufgrund eines erfolgreichen Geschäftsjahrs, endet der Minijob auch dann nicht, wenn dadurch die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro überschritten wird und zusammen mit dem Weihnachtsgeld im Monat der Auszahlung nicht mehr als 1.076 Euro gezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn sich derartige Zahlungen nicht jährlich wiederholen, also keine „betriebliche Übung“ eintritt. Geplante, jährlich wiederkehrende Auszahlungen des Weihnachtsgelds müssen direkt bei Beschäftigungsbeginn berücksichtigt werden.
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Frohes Fest: So klappt’s mit Weihnachtsfeiern und Geschenken
Das Weihnachtsgeld ist in den meisten Fällen also Teil des Verdienstes im Minijob. Wie sieht es mit Weihnachtsfeiern und Geschenken aus? Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten, dann gilt diese als Betriebsveranstaltung. Grundsätzlich gehören Betriebsveranstaltungen zum Verdienst der Angestellten. Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben aber lohnsteuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Bedingung: Die Kosten der Veranstaltung pro Person dürfen 110 Euro (Brutto) nicht überschreiten. Das gilt zum Beispiel für Essen, Getränke oder die Miete für den Veranstaltungsraum.
Zusätzlich zu der Weihnachtsfeier können Arbeitgeber ihren Angestellten ein Geschenk in Höhe von bis zu 50 Euro pro Person machen. Diese Aufwendung ist in der Regel lohnsteuerfrei und damit ebenfalls sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass ein Geschenk ein Sachbezug ist und in einem Wert von bis zu 50 Euro nicht zum Verdienst des Minijobs gerechnet wird. Das gilt zum Beispiel auch für Essens- oder Wellnessgutscheine. Das gilt aber nur, wenn der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gewährt wird, er darf das Gehalt also nicht ersetzen.
Beispiel:
Arbeitgeberin Petra M. beschäftigt in ihrem Unternehmen viele Minijobber. Sie möchte eine Weihnachtsfeier für alle Angestellten ausrichten. Höhepunkt der Feier soll eine Tombola sein. Alle Angestellten dürfen die gewonnenen Preise mit nach Hause nehmen. Als zusätzliches Dankeschön möchte Petra M. jedem Mitarbeiter ein kleines Geschenk überreichen. Die Aufwendungen für Weihnachtsfeier samt Tombola sowie das zusätzliche Geschenk werden nicht zum Verdienst gerechnet, solange Weihnachtsfeier samt Tombola die Kosten von 110 Euro pro Mitarbeitenden nicht übersteigt und das kleine Geschenk nicht mehr als 50 Euro kostet. Die jährliche Verdienstgrenze von Minijobbern wird durch Weihnachtsfeier und Geschenke nicht überschritten.
Gut zu wissen: Angenommen, Petra M. veranstaltet ihre Weihnachtsfeier in einem Restaurant und schenkt ihren Angestellten einen Restaurant-Gutschein, dann gehört dieser – anders als die Tombola – nicht direkt zu den Aufwendungen für die Weihnachtsfeier. Die Kosten für den Restaurant-Gutschein dürfen nicht auf den Freibetrag von 110 Euro angerechnet werden. Das liegt daran, dass der Gutschein nicht zum typischen Bestandteil der Weihnachtsfeier gehört, sondern ein Geschenk darstellt.
Als Arbeitgeber den Freibetrag überschreiten
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin liegt es an Ihnen, den Freibetrag von 110 Euro pro Person und den zusätzlichen 50 Euro pro Geschenk einzuhalten. Natürlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, diese Beträge zu überschreiten. Das wirkt sich allerdings auf den Minijob Ihrer Angestellten aus. Wenn Sie Ihren Angestellten beispielsweise ein Geschenk mit einem Wert von über 50 Euro machen möchten, besteht zwar die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent, dennoch handelt es sich bei dem Geschenk aufgrund des Überschreitens der Freigrenze von 50 Euro im vollen Umfang um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Anders sieht es aus, wenn der Freibetrag von 110 Euro für eine Betriebsveranstaltung überschritten wird. In diesen Fällen haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Nur in dem Fall der Pauschalbesteuerung liegt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit Weihnachtsgeld und Minijob!
Haben Sie in Ihren Minijob schon mal Weihnachtsgeld bekommen? War das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart? Machen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihren Minijobbern Geschenke zu Weihnachten? Wie leiten Sie die Feiertage im Arbeitsleben ein? Schreiben Sie Ihre Erfahrungen mit Weihnachtsgeld und Minijobs in den Kommentarbereich, um anderen zu helfen!
12 Kommentare
Für unser Weihnachtsessen mit den Kollegen erhalten wir einen Beitrag von 20€ pro Person. Zählt dieser Betrag mit in die Jahres-Verdienstgrenze? Oder kann dieser Betrag auch „on top“ auf den Jahresbetrag gezahlt werden?
Ich werde nach Tarif bezahlt (AVR Bayern). Dennoch erhält kein Minijobber bei dem Träger die im Tarif festgelegte und für alle Mitarbeiter geltende Jahressonderzahlung, da man dann ja über der jährlichen Verdienstgrenze wäre!
Das ist eigentlich nicht rechtens.
Wie soll man bei einem Minijob mit einem 538 Euro Gehalt den eigentlichen Anspruch der Jahressonderzahlung geltend machen, wenn man dann sofort sozialversicherungspflichtig wird. Eigentlich müsste der Arbeitgeber das schon in den Lohn mit einberechnen! Allerdings ist der Stundenlohn auch nur Mindestlohn, die Jahressonderzahlung wird also einfach weggelassen.
Wie sieht es 2024 mit zusätzlichen nicht vereinbarten Zahlungen aus z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Prämie?
Können Minijobber mit einem monatlich gleichbleibenden Verdienst von 538€, zusätzlich einen 50€ Gutschein, steuer- u. sozialvers. frei ( z.B. Tankgutschein, Warengutschein) monatlich vom Arbeitgeber erhalten?
Mein Arbeitgeber ist erkrankt und geht danach in Reha.
Muss ich unbezahlten Urlaub nehmen…
Ich habe noch nie Weihachtsgeld bekommen. Auch keine Inklusionsprämie.
Als ich krank war und gefragt habe, ob ich eine Krankmeldung bringen soll, hieß es, das gibt es hier nicht. Man könnte mir aber 150 Euro geben. Das wollte ich auch nicht.
Urlaubsgeld für nicht genommene Urlaubstage wurde mir ausbezahlt.
Mein AG ist zwar sehr nett. Aber da fehlts ein bisschen.