
Minijobber aus dem EU-Ausland: Hinweise für Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Beschäftigten aus dem EU-Ausland einige Dinge beachten. Dieser Leitfaden gibt praktische Hinweise und Erklärungen.
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- Wer darf in Deutschland arbeiten?
- Wann muss ein Minijobber aus dem EU-Ausland bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden?
- Sind ausländische Minijobber automatisch in Deutschland krankenversichert?
- Zahlen Arbeitgeber die üblichen Pauschalbeiträge?
- Besteht für Minijobber aus dem Ausland Rentenversicherungspflicht?
- Gibt es besondere Regelungen für bestimmte Personenkreise?
Wer darf in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich dürfen alle Menschen aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten.
Für britische Staatsbürger gelten seit dem 1. Januar 2021 aufgrund des Brexits allerdings Sonderregelungen. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis. Diese werden von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
Wann muss ein Minijobber aus dem EU-Ausland bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zunächst klären, ob für die Beschäftigung das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur dann ist die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Entscheidung darüber, welches Recht anzuwenden ist, trifft jedoch nicht die Minijob-Zentrale.
Unser Schaubild und die Übersicht über die zuständigen Stellen bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Hilfestellung bei der Beurteilung von Minijobbern aus dem EU-Ausland. Die einzelnen Schritte erklären wir im Folgenden:
1. Soziale Absicherung im Heimatland klären
Erste Anhaltspunkte darüber, ob eine Minijobberin oder ein Minijobber aus dem EU-Ausland bei der Minijob-Zentrale anzumelden ist, erhalten Arbeitgeber durch die Entsendebescheinigung A1. Diese Bescheinigung stellt der ausländische Sozialversicherungsträger für die Beschäftigten aus. Sie bestätigt die soziale Absicherung im Herkunftsland.
Reichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Beschäftigung die A1-Bescheinigung beim Arbeitgeber ein, gelten die Regelungen des ausländischen Sozialversicherungsträgers. Der Minijob darf in diesem Fall nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Eventuell fallen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Abgaben zur ausländischen Sozialversicherung an. Hilfestellung und Informationen über die dann geltenden Regelungen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keine Entsendebescheinigung A1 vorlegen, müssen Arbeitgeber überprüfen, ob neben dem Minijob weitere Beschäftigungen ausgeübt werden.
2. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor
Wohnsitz in Deutschland
Wohnen und arbeiten Minijobberinnen und Minijobber ausschließlich in Deutschland, ist der Minijob grundsätzlich an die Minijob-Zentrale zu melden. Die gesetzliche Krankenkasse der Minijobberin oder des Minijobbers entscheidet über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, übernimmt die Prüfung der zuständige Rentenversicherungsträger.
Wohnsitz im Ausland
Befindet sich der Wohnsitz der Minijobberin oder des Minijobbers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, gilt ebenfalls grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht. Die Entscheidung darüber trifft allerdings der ausländische Sozialversicherungsträger.
3. Es liegen weitere Beschäftigungen vor
Wohnsitz in Deutschland
Wird eine weitere Beschäftigung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgeübt, gilt grundsätzlich: Bei einem Wohnsitz in Deutschland ist der Minijob an die Minijob-Zentrale zu melden. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der DVKA bestätigen lassen.
Wohnsitz im Ausland
Anders verhält es sich, wenn sich der Wohnsitz der ausländischen Arbeitskraft weiterhin im EU/EWR-Heimatland befindet. Es gilt dann grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden den Minijob nicht an die Minijob-Zentrale. Eventuell fallen Abgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Heimatlandes an.
Haben Sie Fragen oder
Anregungen?
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Sind ausländische Minijobber automatisch in Deutschland krankenversichert?
Ist der Minijob an die Minijob-Zentrale zu melden, haben Beschäftigte nicht automatisch einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Deutschland.
Sofern sie also nicht bereits in Deutschland kranken- und pflegeversichert sind, müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen. Diese prüft dann, welche Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in Frage kommt.
Zahlen Arbeitgeber die üblichen Pauschalbeiträge?
Ist die Minijobberin oder der Minijobber in Deutschland gesetzlich krankenversichert bzw. erfüllt hierfür die Voraussetzungen, zahlen Arbeitgeber auch den Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Ansonsten muss der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht gezahlt werden.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent ist durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich zu zahlen, wenn der Minijob bei der Minijob-Zentrale gemeldet wird.
Besteht für Minijobber aus dem Ausland Rentenversicherungspflicht?
Ja, für Minijobberinnen und Minijobber aus dem EU-Ausland besteht Rentenversicherungspflicht im Minijob mit Verdienstgrenze. Die gezahlten Beiträge begründen unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Rentenanspruch sowohl in Deutschland als auch im Heimatland.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Nähere Informationen erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Beitrag „Rentenversicherung im Minijob: Was gilt für die Befreiung?“.
Gibt es besondere Regelungen für bestimmte Personenkreise?
Besondere Regelungen gibt es zum Beispiel für ausländische Studentinnen und Studenten, Praktikanten, Saisonarbeitskräfte sowie für Minijobber, die in einem Privathaushalt tätig sind.
Studenten und Praktikanten
Für Studentinnen und Studenten aus dem EU-Ausland, die in ihrem Heimatland an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind und einen Minijob in Deutschland ausüben, gelten grundsätzlich die Minijob-Regelungen nach deutschem Recht. Gleiches gilt auch bei der Ausübung eines freiwilligen Praktikums in Deutschland. Der Minijob ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Haben sich Minijobberinnen und Minijobber im Rahmen des freiwilligen Praktikums während ihrer Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Saisonarbeitskräfte
Ausländische Saisonarbeitskräfte werden überwiegend in der Landwirtschaft benötigt. In den meisten Fällen werden diese Beschäftigungen nur für einen befristeten Zeitraum ausgeübt. Dann handelt es sich oft um einen kurzfristigen Minijob. Detaillierte Informationen zum kurzfristigen Minijob finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Beitrag „Kurzfristige Minijobs: Erntehelfer haben jetzt Saison“.
Vor Beschäftigungsbeginn müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die Saisonarbeitskraft eine Beschäftigung in ihrem Herkunftsland ausübt. Liegt keine weitere Beschäftigung vor, gilt deutsches Recht. Die Beschäftigung kann dann unter Einhaltung der Voraussetzungen als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versicherungsrechtlich auf der sicheren Seite sind, stehen Fragebögen in unterschiedlichen Sprachen auf der Internetseite der Minijob-Zentrale zur Verfügung.
Minijobber im Privathaushalt
Bei einem Minijob im Privathaushalt gelten die gleichen Voraussetzungen wie für einen Minijob im gewerblichen Bereich.
Für die Anmeldung nutzen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch den sogenannten Haushaltsscheck oder alternativ den Minijob-Manager.
Weitere Informationen zu Minijobbern aus dem Ausland gibt es auf unserer Internetseite.
28 Kommentare
Guten Tag,
Ich habe eine Frage bezüglich Krankenversicherung, Rentenversicherung, Lohnsteuer und Wohnsitz während eines Praktikums für einen ausländischen Studenten.
Ich bin eine eingeschriebene, 19- jährige Studentin an einer akkreditierten mexikanischen Hochschule, mit Wohnsitz in Mexiko und deutschem Pass, habe einen Vertrag als kurzfristige Beschäftigung über 4 Wochen bei einer Firma in Baden-Württemberg im Juni 2025. Ich habe keine deutsche Krankenversicherung.
Muss ich mich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden? Oder bei einer Knappschaft? Muss dies der Arbeitgeber für mich machen? Muss dies vor Beschäftigungsbeginn stattfinden oder geht das auch nachträglich? Muss ich dafür meinen Wohnsitz in Deutschland anmelden?
Ich habe bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse gefragt, und da wurde mir geraten, eine Auslandsversicherung in Mexiko abzuschließen, wäre das auch möglich?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Alicia
Hallo, ich bin derzeit nur Vollzeit Studentin in Deutschland, bulgarischer Staatsbürger und mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte aus Bulgarien, während ich in Deutschland studiere. Ja, ich habe eine Anmeldung beim Bürgeramt gemacht, aber ich bin hier nur wegen meinem Studium. Jetzt werde ich einen Minijob in einem Restaurant in Niedersachsen aufnehmen. Kann ich während des Minijobs meine europäische Krankenversicherungskarte aus Bulgarien weiter benutzen, so dass ich nicht 140 € pro Monat für die deutsche Krankenversicherung zahlen muss?
Frage 2: Wenn ich meine europäische Krankenversicherung aus Bulgarien behalten kann, muss ich dann in Deutschland eine Sozialversicherungsnummer beantragen? Ist sie kostenlos oder wird sie auch monatlich bezahlt?
Hallo,
ein Arbeitnehmer wohnhaft in der Schweiz und Hauptarbeitsstelle in der Schweiz, möchte in Deutschland einen Minijob ausüben.
Wie melde ich diesen richtig an
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn man in Deutschland einen Minijob ausübt mit 400 € Entgelt (und auch hier wohnhaft ist) und man nimmt zusätzlich einen Minijob in Österreich auf mit 500 € Entgelt, wird dieser auf den deutschen Minijob angerechnet?
Guten Morgen, eine Schülerin (15J, Staatsangehörigkeit ausschl. niederländisch, Wohnsitz ausschl. Deutschland) möchte gerne im Privathaushalt als Haushaltshilfe arbeiten. Eine A1 Entsendebescheinigung liegt nicht vor, ist ihr (auch von ihren Eltern, ebenfalls Wohnsitz Deutschland) nicht bekannt. Offensichtlich ist sie bereits bei der AOK in Deutschland krankenversichert. Ein Vorkontakt zur Rentenversicherung oder Krankenkasse existiert nicht. Ist der Minijob regulär bei der Minijobzentrale oder (durch bestehende Krankenversicherung) bei der Krankenkasse zu melden? Danke Ihnen. MfG
Sehr geehrtes Team der Minijob Zentrale
Ich habe eine Frage an Sie bezüglich der Anmeldung einer Haushaltshilfe im Privathaushalt.
Es handelt sich um eine Frau die in Deutschland studiert, aus dem nicht europäischen Ausland kommt und die vergangenen Jahre in Österreich gelebt hat. Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis liegt in der EU vor. Sie hat eine studentische europäische Krankenversicherung.
Über eine deutsche Rentenversicherungsnummer verfügt sie nicht.
Ist somit die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland möglich?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag, ich habe eine Arbeitnehmerin, die in Spanien lebt, dort Steuern und Sozialabgaben zahlt und nun einen Minijob in Deutschland machen möchte ( mit Homeoffice ). Als Ergänzung: sie ist ansonsten selbstständig und hat keine weitere Beschäftigung.
Ist das möglich und wenn ja wie ?!
Vielen Dank !
Hallo!
Ich möchte eine Minijobberin anstellen, welche in Österreich arbeitet und dort auch krankenversichert ist als Beamte. Sie wohnt in Deutschland, arbeitet in Österreich hauptberuflich und würde nun einen Minijob in DE aufnehmen. Zählt die Verbeamtung und die dadurch entstehende KV in AT als Privatversichert für den Minijob in DE? Darf ich die Dame also mit Beitragsgruppe 0 in der KV anmelden?
Vielen Dank!
Wo finde ich Informationen zur Beschäftigung einer Dame aus dem „NICHT-EU“-Ausland, konkret Australien als AuPair, wobei sie älter als 26 ist und damit anscheinend nicht in dne Aupair-Rahmen fällt.
Hallo!
Ich beabsichtige eine Haushaltshilfe zu beschäftigen und habe zwei Frauen aus Ungarn gefunden, welche bereit wären diese Arbeit zu übernehmen. Sie leben in Ungarn, sind Rentnerinnen und würden jeweils im Wechsel für sechs Wochen kommen und dann wieder sechs Wochen zurück nach Ungarn, so dass ich praktisch dauerhaft eine Haushaltshilfe hier habe.
Kann/muss ich die beiden nun als Minijobberinnen anmelden oder müssen/können diese über die A1 Bescheinigung in Ungarn angemeldet werden? Wenn beide Varianten möglich sein sollten, welche ist die günstigere?
Freundlicher Gruß
Hallo liebes Minijob-Zentrale Team,
wir haben einen dänischen Studenten, der bei uns ein sechsmonatiges Praktikum gemacht hat.
Ab August wird er wieder zurück nach Dänemark ziehen und hat dann seinen Wohnsitz wieder dort. Er ist auch weiterhin noch Student.
Mein Chef möchte ihn aber als Minijobber weiter anstellen, da er von dort remote viel machen kann. Jetzt stehe ich natürlich abrechnungstechnisch vor einem Rätsel? Muss ich den Job bei der Minijob Zentrale anmelden. Wie sieht es SV Rechtlich aus?
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.
Liebe Grüße
Anna Renner
Wir haben eine französische Studentin, die 4 Wochen Ferienjob machen will (Immatrikulation liegt vor). Wie läuft hier die „Prüfung der sozialen Absicherung“ ab? Die Studentin hat Wohnsitz Frankreich, während des Ferienjobs ist sie in Deutschland untergebracht. Gilt hier die gleiche Regelung wie bei deutschen Ferienarbeitern (keine SV-Pflicht)?