
Kurzfristige Beschäftigung: Änderung bei den Zeitgrenzen
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Aufgrund eines BSG-Urteils hat sich bei der Anwendung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte eine Änderung ergeben. Wie die Zeitgrenzen bisher anzuwenden waren und was seit dem Urteil gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
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Kurzfristige Beschäftigung muss auf 70 Tage oder 3 Monate begrenzt sein
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt das monatliche Arbeitsentgelt keine Rolle. Jedoch muss die Beschäftigung von Vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein. Damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss die Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein und darf bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Das galt bisher: Zeitgrenze war abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit
Ob die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend ist, wurde bis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom wöchentlichen Umfang der Beschäftigung abhängig gemacht. Für kurzfristig Beschäftigte, die mindestens 5 Tage in der Woche gearbeitet haben, wurde die Zeitgrenze von 3 Monaten zugrunde gelegt. Übte ein Arbeitnehmer seinen Minijob an weniger als 5 Tagen in der Woche aus, waren 70 Arbeitstage maßgebend für die Beurteilung der Beschäftigung.
Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der bisherigen Regelung
Ein Arbeitgeber stellte in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft ein. Die Arbeitnehmerin übte die Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche aus, so dass die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend war.
Da im Beispiel der Drei-Monats-Zeitraum nicht eingehalten wurde, lag keine kurzfristige Beschäftigung vor. Bei einem Arbeitsentgelt bis durchschnittlich 520 Euro im Monat war die Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale zu melden, bei einem Arbeitsentgelt darüber hinaus, erfolgte die Meldung als versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse.
Das gilt heute: Zeitgrenzen als gleichwertige Alternativen
Das BSG hat entschieden, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann nun wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die jeweilige Zeitgrenze ist nicht von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen dem BSG-Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest.
Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 69 Arbeitstagen aus.
Die Zeitgrenze von 3 Monaten wird zwar überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden.
Gut zu wissen: Aufgrund der Corona-Krise wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021. Mehr Informationen zur Übergangsregelung finden Arbeitgeber in unserem Beitrag “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet“.
Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein
Auch wenn eine Tätigkeit vertraglich befristet ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden, kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Grundsätzlich ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen zwar unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn die Aushilfe mehr als 520 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Eine befristete Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt anhand von Indizien.
Weitere Fragen zum Thema Berufsmäßigkeit beantwortet unser Beitrag “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien
In Kürze wird eine aktuelle Fassung der “Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)” von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht. In den Geringfügigkeits-Richtlinien werden alle Fragen rund um die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung erläutert. Sie dienen Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanleitung im Umgang mit dieser besonderen Beschäftigungsform in der Praxis.
31 Kommentare
Mit keinem Wort wird darauf eingegangen, dass die monatliche Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte aktuell wegen der Corona-Krise auf 4 Monate verlängert wurde.
Das sollte zumindest erwähnt werden. Sonst ist der Artikel irritierend.
Hallo!
Folgende Frage:
Ich arbeite Vollzeit in meinem Beruf und möchte zusätzlich noch zwei Nebenjobs ausüben. Ich habe mittlerweile nachgelesen, dass es nicht möglich ist, außer ich würde einen der beiden Minijobs versteuern. Könnte ich zusätzlich zum Hauptjob + Minijob eine kurzfristige Beschäftigung nachgehen, ohne Abzuge zu haben?
Vielen Dank, lg
Guten Tag,
in dem Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung- , wird eine Beschäftigung vom 01. Juli bis 07. Oktober angegeben. Bei einer 5 Tage-Woche komme ich nicht auf 69 Arbeitstage. Wie werden die Arbeitstage ermittelt?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Wenn man am 1.09.21 eine kurzfristige Beschäftigung vertraglich abschließt, gilt diese dann 4 Monate bis Ende Dezember? Oder was passiert ab 1.Nov., wenn die Übergangsfrist abläuft?
Hallo, wie verhält es sich mit der kurzfristigen Beschäftigung, wenn diese nicht von vornherein auf 3 Monate (bzw. 4) Monate befristet ist, sondern ganzjährig an maximal 4 Tagen im Monat ausgeübt werden soll bzw. in den Semesterferien auch mal für 2-3 Wochen am Stück (Student). Darf diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden, wenn im Voraus fest steht, dass 70 Arbeitstage im KJ nicht überschritten werden? Wie muss hier die Dokumentation der Arbeitstage vorgenommen werden? Oder müsste hier eher der Mini-Job mit 450-Euro vereinbart werden, und für die Zeit der Semesterferien dann auf kurzfristige Beschäftigung umgemeldet werden?
Eine kurzfristige Beschäftigung begnn am 15.5.2021. Im Mai arbeitete die Mitarbeiterin 4 Tage. Wieviele Arbeitstage darf sie dann ab 1. Juni sie bis zum 31.Oktober arbeiten?
Hallo Blog-Team,
gibt es einen Maximal-Anteil, den der Anteil kurzfristig Beschäftigter an der Gesamtanzahl der Mitarbeiter haben darf? Oder kann ich in der Gesamtsjahresbetrachtung auch mehr kurzfristig Beschäftigte als Festangestellte haben, wenn für jeden Einzelnen die Anforderungen (max. 70 Tage etc.) eingehalten sind?
Und zählen diese Mitarbeiter bei der Frage, ob ich eine kleine oder mittlere GmbH habe (Anzahl MA)?
Vielen Dank!
Sissi
Hallo,
ich habe eine Imkerei und möchte eine Hilfe von Mai bis einschließlich September beschäftigen, wobei diese Hilfe an nicht mehr als 70 Tagen insgesamt beschäftigt wird.
Ist es richtig, dass ich unter die 70 Tage Regelung falle?
Hallo,
bin gerade irritiert bzw. „blind“.
Im aktuellen Artikel wird folgendes Beispiel von Ihnen verwandt:
„Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 69 Arbeitstagen aus.
Die Zeitgrenze von 3 Monaten wird zwar überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden. “
ALSO LIEGT KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG VOR!
Gleichzeitig steht in Ihrem Artikel vom 20.03.2019 zum Thema „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“
„1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status der Aushilfe
……….
Personen zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst).“
ALSO HIER LIEGT BERUFSMÄSSIGKEIT VOR!
Und nun mein Problem: Für mich klingen beide Beispiele gleich. Warum also einmal so und einmal so?
Vielen Dank für eine kurze Rückantwort.
Rudi
Ich habe einen unbefristeten Vertrag. Ich bin als küchenhilfe eingestellt. Wegen gesundheitlichem Problem habe ich enach einer Alternative gebeten.
Nun werde ich eine neue Beschäftigung bekommen. Was jetzt? Noch keine info über was jetzt kommt. Was soll ich tun? Danke
Ich habe Stundenlohn und bin aktuel krankgeschrieben.
Hallo, ich möchte einen Bekannten für ca. 20 Stunden im November als Aushilfe einstellen, um Reparaturen im und am Haus und Garten vorzunehmen.
Es ist ein Lohn von 300€ geplant.
Wie gehe ich das an?
Ich arbeite in einem Theater als Aushilfe an der Garderobe, als kurzfristige Beschäftigung, an nicht als 70 Tagen im Jahr. Sagen wir an 40 Tagen verteilt auf Januar bis Dezember. Ein Angestellter der Stadt will das System revolutionieren und behauptet, es würde seit Jahren alles falsch gemacht werden. Wir dürften bei unserer Art der „Einstellung“ nicht durchgehend, also in jedem Monat arbeiten. Wir müssten angeblich 2 Monate Pause haben. Das finden wir schon komisch, dachten aber, wenn man 2 Monate nicht arbeiten sollen darf, ok, können wir im Sommer einrichten, die meisten Dienste sind von Oktober bis März. Jeder von uns kann verteilt definitiv auch an 2 Monaten innerhalb eines Jahres mal nicht arbeiten. Allerdings behauptet dieser Kollege auch noch dass das so auch nicht geht. Wer jetzt im Januar schon gearbeitet hat dürfte nur noch bis Ende Oktober Dienste haben, im November und Dezember nicht mehr eingesetzt werden. Oder man dürfte erst ab März arbeiten, dann auch bis Jahresende und jetzt im Januar und Februar nicht. Der Zug ist ja bereits abgefahren und nun sollen 10 neue Aushilfen ab März eingestellt werden, die man aber gar nicht braucht. Nur damit die November und Dezember abdecken können, weil wir ja alle nicht dürfen, da wir im Januar schon gearbeitet haben
Das macht für mich überhaupt keinen Sinn und ich frage mich was dieser Kollege an welcher Stelle falsch verstanden hat. Also: wo ist das Problem wenn ich wie letzten 20 Jahre schon von Januar bis Dezember an sagen wir 50 verschiedenen Tagen, werden natürlich kurzfristig und freiwillig geplant, im Schnitt 4h pro Dienst zum Mindestlohn arbeite?!! Wahrscheinlich nirgends. Danke für eine Idee, was der woglwissende Kollege falsch denkt.
Hilfe zu: Wann kann nach den 70 Tagen bzw. 3 Monaten wieder eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden? (Beim gleichen Arbeitgeber)