Kurzfristige Beschäftigung: Änderung bei den Zeitgrenzen
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Aufgrund eines BSG-Urteils hat sich bei der Anwendung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte eine Änderung ergeben. Wie die Zeitgrenzen bisher anzuwenden waren und was seit dem Urteil gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
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zuletzt aktualisiert am 25. Januar 2024
Kurzfristige Beschäftigung muss auf 70 Tage oder 3 Monate begrenzt sein
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt das monatliche Arbeitsentgelt keine Rolle. Jedoch muss die Beschäftigung von Vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein. Damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss die Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein und darf bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Das galt bisher: Zeitgrenze war abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit
Ob die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend ist, wurde bis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom wöchentlichen Umfang der Beschäftigung abhängig gemacht. Für kurzfristig Beschäftigte, die mindestens 5 Tage in der Woche gearbeitet haben, wurde die Zeitgrenze von 3 Monaten zugrunde gelegt. Übte ein Arbeitnehmer seinen Minijob an weniger als 5 Tagen in der Woche aus, waren 70 Arbeitstage maßgebend für die Beurteilung der Beschäftigung.
Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der bisherigen Regelung
Ein Arbeitgeber stellte in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft ein. Die Arbeitnehmerin übte die Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche aus, so dass die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend war.
Da im Beispiel der Drei-Monats-Zeitraum nicht eingehalten wurde, lag keine kurzfristige Beschäftigung vor. Bei einem Arbeitsentgelt bis zur damals gültigen Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 Euro im Monat war die Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale zu melden, bei einem Arbeitsentgelt darüber hinaus, erfolgte die Meldung als versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse.
Das gilt heute: Zeitgrenzen als gleichwertige Alternativen
Das BSG hat entschieden, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann nun wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die jeweilige Zeitgrenze ist nicht von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen dem BSG-Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest.
Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 69 Arbeitstagen aus.
Die Zeitgrenze von 3 Monaten wird zwar überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden.
Gut zu wissen: Aufgrund der Corona-Krise wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021. Mehr Informationen zur Übergangsregelung finden Arbeitgeber in unserem Beitrag “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet“.
Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein
Auch wenn eine Tätigkeit vertraglich befristet ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden, kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Grundsätzlich ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen zwar unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn die Aushilfe mehr als 538 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Eine befristete Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt anhand von Indizien.
Weitere Fragen zum Thema Berufsmäßigkeit beantwortet unser Beitrag “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien
In Kürze wird eine aktuelle Fassung der “Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)” von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht. In den Geringfügigkeits-Richtlinien werden alle Fragen rund um die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung erläutert. Sie dienen Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanleitung im Umgang mit dieser besonderen Beschäftigungsform in der Praxis.
71 Kommentare
Hallo,
zwischen den KFB beim selbigen Arbeitgeber müssen 2 Monate Pause eingehalten werden. Wie verhält es sich wenn innerhalb der Pause im Anschluss an die Beendigung des ersten Arbeitgebers eine KFB beim zweiten Arbeitgeber anschließt? Beispiel: Pause nach 70 Arbeitstagen bei AG 1 am 30.9. und bei AG 2 wird die nächste KFB am 1.10. aufgenommen.
Guten Tag,
wir beschäftigten von Januar bis Mai eine Mitarbeiterin auf 70 Tage-Regelung. Sie war in diesem Zeitraum nur 12 Tage im Einsatz.
Abmeldung erfolgte im Mai.
Ab September möchte sie wieder kurzfristig bei uns arbeiten – 70 Tage -Regelung-Vertrag befristet vom 1.9. – 30.6.2025.
Wie stellt sich das mit den 70 Tagen dar. 70 Tage im Zeitraum 1.9.24-30.6.25; da sie schon 12 Tage im Jahr 2024 gearbeitet hat, dann auch nur noch max. 58 Tage für 2024, oder?
Bin mir hier nicht sicher…
Ab Juli 2025 ist sie dann für 2-3 Monate nicht mehr beschäftigt.
Für eine kurze Nachricht schon mal vielen Dank
VG
Bianca Schmidt
Guten Morgen,
ich bin seit 1.5.2024 Vollrentner. Nun soll ich bei meinem alten AG mit mehr als 538,–€/mtl. aushelfen. Kann ich ab dem 01.09.2024 dort eine auf 70 Tage begrenzte kurzfristige Beschäftigung beginnen? (Also voll 70 Tage in 2024 arbeiten, und das Entgelt ist SV frei und Lst. pflichtig?
Wenn ein Schüler auf kurzfristiger Beschäftigung angestellt ist, darf er dann nur Montag bis Freitag zwischen 8-18 Uhr (in den Ferien) und zwischen 8-18Uhr nach Schulschluss arbeiten für max 2 Stunden arbeiten pro Tag? Oder dürfte der Schüler auch am Wochenende arbeiten und wenn ja, zu welchen Zeiten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage betrifft die Meldung von freiwilligen Praktikanten (die Voraussetzungen sind erfüllt, Zwischenpraktikum, Student, 4 Wochen in den Semesterfereien) Hier muss kein Mindestlohn bezahlt werden, wir möchten dem Praktikanten jedoch gerne 400,- € Aufwandsentschädigung bezahlen. Er wird in Vollzeit 38 Std/Woche arbeiten. Können wir den Praktikanten als geringfügig Beschäftigten bis 538,- € anmelden obwohl er in Vollzeit arbeitet? Oder müsste er mit einem Fixgehalt, also den 400,- € im Monat als kurzfristig Beschäftigter angemeldet werden? Was ist hier die korrekte Vorgehensweise, wenn der Mindestlohn nicht gilt und das Praktikum in Vollzeit absolviert werden soll?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen vom 15.07.2024 bis 30.09.2024 einen Hochschulstudenten (Vollzeitstudium) in den Semesterferien. Das Beschäftigungsverhältnis ist befristet, 5-Tage-Woche in Vollzeit 40 Stunden Vollzeit. Er hat in 2023 und 2024 noch keine kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt, weder in unserem Betrieb noch bei anderen Arbeitgebern. Nach dem Ferienjob folgt ein weiteres Hochschulsemester. Nach unserer Berechnung ergibt sich folgende Zeitrechnung:
Juli 2024 = 13 Arbeitstage + August 2024 = 22 Arbeitstage + September 2024 = 21 Arbeitstage ergibt die Summe von insgesamt 56 Arbeitstagen inklusive 5 bezahlten Urlaubstagen (Anspruch nur für die vollen Monate August und September je 2,5 Tage). Die 70 Tage-Regel wird nicht überschritten, somit ist u.E. eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Ist unsere Auffassung korrekt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Entschuldigung, wir machen das zum ersten Mal.
Das benötigte Organisationszertifikat, ist es das Zertifikat, das ich für die Steuerklärung über Elster für den Verein brauche, oder ist es etwas anderes?
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Tatsache, dass wir uns erst mit einem Organisationszertifikat anmelden können, werden wir die 6 Wochen Frist für die Minijobzentrale nicht einhalten können. Was ist zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein gemeinnütziger Verein. Wir wollen nun unser Bistro von Frühjahr bis Herbst einmal im Monat am Sonntagnachmittag öffnen. Wetterbedingt wird das nicht jeden Monat der Fall sein. Des weiteren sollen die Mitarbeitenden bei Hausvermietungen helfen (aufschließen, abschließen, Abnahme).
Die abzuleistenden Stunden variieren. Wenn es keine Vermietungen gibt, das kommt vor allen Dingen in den Wintermonaten vor, leisten die Mitarbeitenden weitaus weniger als 70 Stunden pro Jahr. Es gibt Monate, in denen keine Arbeitsstunden geleistet werden, weil nichts anfällt.
Ist es hier eine Kurzfristige Beschäftigung möglich?
Wann müssen kurzfristig Beschäftigte spätestens bei der Knappschaft angemeldet werden? Hintergrund ist der, dass der Lohnlauf samt Anmeldungen etc. bereits am 24.07.24 stattfindet. Die kurzfristigen Beschäftigten beginnen jeoch erst ab 26.07.24 zu arbeiten und werden das Gehalt auch erst im August ausbezahlt bekommen. Können wir die Aushilfen dann auch rückwirkend im August zum 24.07.24 noch anmelden oder geht das nicht (Wir sind keine Branche, in welcher eine Sofortmeldung abzusetzen ist). Vielen Dank
Hallo, ich benötige bitte eine klare Antwort für folgenden Fall eine kurzfristige Beschäftigung betreffend:
Ein Student möchte während der Ferien 2 Wochen im Juli arbeiten. Da er dann 3 Wochen in den Urlaub fährt, möchte er erneut beim selben Arbeitgeber im August wieder für 3 Wochen arbeiten. Er hat in diesem Kalenderjahr sonst noch nicht als kurzfristig Beschäftigter gearbeitet. Muss hier eine Pause von 2 Monaten eingehalten werden, da es sich um den selben Arbeitgeber handelt oder nicht? Im Internet sind ganz unterschiedliche Aussagen bezüglich der 2 Monate Pause beim selben Arbeitgeber zu lesen, was gilt hier tatsächlich? Vielen Dank vorab!
Ist es möglich die 3 Monate zu splitten?
Wir hatten einen Vertrag von zwei Monaten (April und Mai), dann mind. 2 Monate Pause und würden nun im August die gleiche Person nochmals kurzfristig beschäftigen wollen für einen Monat (01.08-31.08). Ist das möglich?
Hallo, eine kurze Frage zu der erneuten kurzfristigen Beschäftigung und den 2 Monaten die dazwischen liegen müssen. Wird dann einfach z.B. vom 1.3. bis 1.5. gerechnet als Pause oder wird von 8 Wochen ausgegangen ? Wie verhält sich das wenn der Vertrag zum 5.3. endet, wann wäre dann eine erneute kurzfristige Beschäftigung möglich ? Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.
Wir brauchen als unvorhersehbare Krankheitsvertretung von Reinigungskräften einen kurzfristig Beschäftigen Mitarbeiter. Dieser wir in einem Kalenderjahr deutlich weniger als 70 Tage arbeiten (evlt. auch nur an insg. 10 Tagen zu je 2-4 Stunden, zum Mindestlohn). Kann er über mehrere Jahre unser Mitarbeiter sein? Oder muss ich immer wieder den Vertrag beenden und nach 2 Monaten wieder neu erstellen? Wenn ich das machen muss, kann ich die Pause auch immer vom 1.7.-30.8. machen oder sollte es immer der Jan-Feb sein? Die zeit im Sommer ist am wenigsten von Krankheiten betroffen.
In unserem Betrieb war wegen Personalengpässen eine Aushilfe im November und Dezember auf der Basis eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses an 3 Wochentagen tätig. Der Vertrag endet zum 31.12.2023. Die Aushilfe würde gerne zukünftig auf 520€-Basis an einem Tag in der Woche weiterarbeiten. Ist dies ab Januar möglich oder müssen hier ebenfalls zwei Monate dazwischen liegen?
Guten Morgen,
eine unserer Hilfskräften hat einen Vertrag vom 01.10. bis 31.12.23 und war kurzfristig. Nun bekommt die Person einen Vertrag vom 01.01. bis 31.03.24. Ist dieser nun auch kurzfristig, weil es ein neues Kalenderjahr ist oder gfb, weil es ein Anschlussvertrag ist?
Danke und viele Grüße
Tanja Lippke
Sehr geehrte Damen und Herren,
gilt eine kurzfristige Beschäftigung auch dann, wenn die gleiche Arbeitnehmerin jedes Jahr nicht mehr als 70 Tage arbeitet, oder ist diese „Kurzfristigkeit“ nur auf ein Jahr insgesamt begrenzt?
Vielen Dank
Gisela Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein gemeinnütziger Verein und brauchen für den Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Arbeitskraft.
Diese müsste an einigen Tagen im Jahr bei Vermietung unseres Vereinsheims tätig werden. Die Dauer der Beschäftigung im Jahr beträgt unter 70 Tagen. Bedeutet das, dass die Beschäftigung komplett versicherungsfrei ist? Sind wir gehalten Krankheit, Urlaub zu entlohnen? Das würde unsere finanzielle Möglichkeit sprengen. Was bedeutet es, wenn eine Arbeitskraft bereits woanders geringfügig beschäftigt ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Weber
Ich habe Verständnisprobleme bei der Zusammenrechnung der Tage mehrer kurzfristigen Beschäftigungen. Nehmen wir an ich hatte im aktuellen Kalenderjahr bei Arbeitgeber A eine auf drei Monate befristete Beschäftigung und im Rahmen dessen aber 2 Monate (6-Tage-Woche) und 5 Tage gearbeitet und beginne im gleichen Kalenderjahr eine Kurzfristige Beschäftigung bei Arbeitgeber B im Rahmen der 70-Tage-Regelung, dort abeite ich im ersten Beschäftigungsmonat aber nur 2 Tage, wieviele Tage darf ich dann noch arbeiten? Woher weiß Arbeitgeber B, ob das erste Beschäftigungsverhältnis auf 3 Monate oder 70 Tage befristet war? Oder zählen hier nur die Arbeitstage und ich darf bei beiden insgesamt nicht über 90 Arbeitstage kommen?
Hilfe zu: Wann kann nach den 70 Tagen bzw. 3 Monaten wieder eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden? (Beim gleichen Arbeitgeber)
Ich arbeite in einem Theater als Aushilfe an der Garderobe, als kurzfristige Beschäftigung, an nicht als 70 Tagen im Jahr. Sagen wir an 40 Tagen verteilt auf Januar bis Dezember. Ein Angestellter der Stadt will das System revolutionieren und behauptet, es würde seit Jahren alles falsch gemacht werden. Wir dürften bei unserer Art der „Einstellung“ nicht durchgehend, also in jedem Monat arbeiten. Wir müssten angeblich 2 Monate Pause haben. Das finden wir schon komisch, dachten aber, wenn man 2 Monate nicht arbeiten sollen darf, ok, können wir im Sommer einrichten, die meisten Dienste sind von Oktober bis März. Jeder von uns kann verteilt definitiv auch an 2 Monaten innerhalb eines Jahres mal nicht arbeiten. Allerdings behauptet dieser Kollege auch noch dass das so auch nicht geht. Wer jetzt im Januar schon gearbeitet hat dürfte nur noch bis Ende Oktober Dienste haben, im November und Dezember nicht mehr eingesetzt werden. Oder man dürfte erst ab März arbeiten, dann auch bis Jahresende und jetzt im Januar und Februar nicht. Der Zug ist ja bereits abgefahren und nun sollen 10 neue Aushilfen ab März eingestellt werden, die man aber gar nicht braucht. Nur damit die November und Dezember abdecken können, weil wir ja alle nicht dürfen, da wir im Januar schon gearbeitet haben
Das macht für mich überhaupt keinen Sinn und ich frage mich was dieser Kollege an welcher Stelle falsch verstanden hat. Also: wo ist das Problem wenn ich wie letzten 20 Jahre schon von Januar bis Dezember an sagen wir 50 verschiedenen Tagen, werden natürlich kurzfristig und freiwillig geplant, im Schnitt 4h pro Dienst zum Mindestlohn arbeite?!! Wahrscheinlich nirgends. Danke für eine Idee, was der woglwissende Kollege falsch denkt.
Hallo, ich möchte einen Bekannten für ca. 20 Stunden im November als Aushilfe einstellen, um Reparaturen im und am Haus und Garten vorzunehmen.
Es ist ein Lohn von 300€ geplant.
Wie gehe ich das an?
Ich habe Stundenlohn und bin aktuel krankgeschrieben.
Ich habe einen unbefristeten Vertrag. Ich bin als küchenhilfe eingestellt. Wegen gesundheitlichem Problem habe ich enach einer Alternative gebeten.
Nun werde ich eine neue Beschäftigung bekommen. Was jetzt? Noch keine info über was jetzt kommt. Was soll ich tun? Danke
Hallo,
bin gerade irritiert bzw. „blind“.
Im aktuellen Artikel wird folgendes Beispiel von Ihnen verwandt:
„Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 69 Arbeitstagen aus.
Die Zeitgrenze von 3 Monaten wird zwar überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden. “
ALSO LIEGT KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG VOR!
Gleichzeitig steht in Ihrem Artikel vom 20.03.2019 zum Thema „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“
„1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status der Aushilfe
……….
Personen zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst).“
ALSO HIER LIEGT BERUFSMÄSSIGKEIT VOR!
Und nun mein Problem: Für mich klingen beide Beispiele gleich. Warum also einmal so und einmal so?
Vielen Dank für eine kurze Rückantwort.
Rudi
Hallo,
ich habe eine Imkerei und möchte eine Hilfe von Mai bis einschließlich September beschäftigen, wobei diese Hilfe an nicht mehr als 70 Tagen insgesamt beschäftigt wird.
Ist es richtig, dass ich unter die 70 Tage Regelung falle?
Hallo Blog-Team,
gibt es einen Maximal-Anteil, den der Anteil kurzfristig Beschäftigter an der Gesamtanzahl der Mitarbeiter haben darf? Oder kann ich in der Gesamtsjahresbetrachtung auch mehr kurzfristig Beschäftigte als Festangestellte haben, wenn für jeden Einzelnen die Anforderungen (max. 70 Tage etc.) eingehalten sind?
Und zählen diese Mitarbeiter bei der Frage, ob ich eine kleine oder mittlere GmbH habe (Anzahl MA)?
Vielen Dank!
Sissi
Eine kurzfristige Beschäftigung begnn am 15.5.2021. Im Mai arbeitete die Mitarbeiterin 4 Tage. Wieviele Arbeitstage darf sie dann ab 1. Juni sie bis zum 31.Oktober arbeiten?
Hallo, wie verhält es sich mit der kurzfristigen Beschäftigung, wenn diese nicht von vornherein auf 3 Monate (bzw. 4) Monate befristet ist, sondern ganzjährig an maximal 4 Tagen im Monat ausgeübt werden soll bzw. in den Semesterferien auch mal für 2-3 Wochen am Stück (Student). Darf diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden, wenn im Voraus fest steht, dass 70 Arbeitstage im KJ nicht überschritten werden? Wie muss hier die Dokumentation der Arbeitstage vorgenommen werden? Oder müsste hier eher der Mini-Job mit 450-Euro vereinbart werden, und für die Zeit der Semesterferien dann auf kurzfristige Beschäftigung umgemeldet werden?
Wenn man am 1.09.21 eine kurzfristige Beschäftigung vertraglich abschließt, gilt diese dann 4 Monate bis Ende Dezember? Oder was passiert ab 1.Nov., wenn die Übergangsfrist abläuft?
Guten Tag,
in dem Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung- , wird eine Beschäftigung vom 01. Juli bis 07. Oktober angegeben. Bei einer 5 Tage-Woche komme ich nicht auf 69 Arbeitstage. Wie werden die Arbeitstage ermittelt?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Hallo!
Folgende Frage:
Ich arbeite Vollzeit in meinem Beruf und möchte zusätzlich noch zwei Nebenjobs ausüben. Ich habe mittlerweile nachgelesen, dass es nicht möglich ist, außer ich würde einen der beiden Minijobs versteuern. Könnte ich zusätzlich zum Hauptjob + Minijob eine kurzfristige Beschäftigung nachgehen, ohne Abzuge zu haben?
Vielen Dank, lg
Mit keinem Wort wird darauf eingegangen, dass die monatliche Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte aktuell wegen der Corona-Krise auf 4 Monate verlängert wurde.
Das sollte zumindest erwähnt werden. Sonst ist der Artikel irritierend.