
Infos für Arbeitgeber: Gewerbliche Minijobs richtig melden
Ob im Café, im Einzelhandel oder im Handwerksbetrieb – gewerbliche Minijobs sind eine flexible Lösung für Beschäftigte und Arbeitgeber. Doch Vorsicht: Korrekte Meldungen zur Sozialversicherung sind wichtig für die Beschäftigten und ersparen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unnötigen Aufwand! In diesem Beitrag zeigen wir, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei den Meldungen beachten müssen.
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- Darum sind Meldungen zur Sozialversicherung wichtig
- Wie werden SV-Meldungen erstellt und verschickt?
- Welche Meldungen sind bei einem gewerblichen Minijob erforderlich?
- Welche Daten werden im Meldeverfahren benötigt?
- Wichtig: Zusätzliche Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Wo gibt es weitere Unterstützung?
Darum sind Meldungen zur Sozialversicherung wichtig
Meldungen zur Sozialversicherung (oder kurz: SV-Meldungen) sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Neben den Beitragsnachweisen sind Meldungen ein zentraler Bestandteil im deutschen Sozialversicherungssystem. Sie sichern die Versicherungsansprüche von Beschäftigten und die Sozialversicherungsbeiträge ab. Gleichzeitig fließen diese Meldungen in den Versicherungsverlauf der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein und sind somit entscheidend für die spätere Berechnung der Rentenansprüche.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung für alle Beschäftigten erstellen und bei den Einzugsstellen einreichen. Auch bei Minijobs gelten diese Meldepflichten!
Gut zu wissen:
Für Minijobs im Privathaushalt wurde das Meldeverfahren deutlich vereinfacht. Alle Informationen für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Haushaltshilfen finden Sie hier.
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Wie werden SV-Meldungen erstellt und verschickt?
In der Sozialversicherung läuft schon seit vielen Jahren alles digital. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von gewerblichen Minijobs müssen die Meldungen für ihre Minijobber digital an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle übermitteln.
Die Minijob-Zentrale überprüft und erfasst die gemeldeten Daten und leitet anschließend die relevanten Informationen an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter. So ist sichergestellt, dass die Versicherungsansprüche korrekt ermittelt werden.
Die Übermittlung der Meldungen erfolgt dabei entweder mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfen, wie das sogenannte SV-Meldeportal. Das SV-Meldeportal ist die offizielle Ausfüllhilfe der Sozialversicherungsträger.
Einen Überblick über die systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme finden Sie hier.
Weitere Informationen und Erklärvideos zum SV-Meldeportal gibt es auf der Internetseite der ITSG oder in unserem Magazin-Artikel „Neues SV-Meldeportal für Arbeitgeber“.
Welche Meldungen sind bei einem gewerblichen Minijob erforderlich?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern müssen verschiedene Meldungen an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Die wichtigsten Meldungen und Meldefristen im Überblick:
Für Minijobs mit Verdienstgrenze: durchschnittlicher Verdienst bis 556 Euro
Anmeldung | Spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung muss eine Anmeldung erfolgen. |
Abmeldung | Spätestens 6 Wochen nach Ende des Minijobs hat eine Abmeldung zu erfolgen. |
Jahresmeldung | Die Frist zur Übermittlung der Jahresmeldung endet am 15. Februar des Folgejahres. |
Unterbrechungsmeldung | Bei einer längeren Unterbrechung über die Zeit der Entgeltfortzahlung hinaus (z. B. Elternzeit, Krankheit). Die Frist beträgt 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung. |
Sofortmeldung | Bei bestimmten Branchen wie dem Bau, Gastgewerbe oder Reinigungsgewerbe ist zusätzlich vor Beginn der Tätigkeit eine Sofortmeldung notwendig, die zur Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet wird. |
Für kurzfristige Minijobs: Beschäftigungsdauer nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Anmeldung | Spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung muss eine Anmeldung erfolgen. |
Abmeldung | Spätestens 6 Wochen nach Ende des Minijobs hat eine Abmeldung zu erfolgen. |
Sofortmeldung | Wenn branchenspezifisch erforderlich zusätzlich vor Beginn der Tätigkeit (an die Datenstelle der Rentenversicherung). |
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Meldungen gibt es in unserem Melde-ABC und auf unserer Internetseite.
Welche Daten werden im Meldeverfahren benötigt?
Folgende Angaben sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Abgabe von Meldungen unter anderem bereithalten:
- Arbeitgeber-Betriebsnummer: Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber noch keine Betriebsnummer, können sie diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dafür wird eine Unternehmensnummer benötigt. Diese vergibt die gesetzliche Unfallversicherung. Informationen dazu finden Sie im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung.
- persönliche Angaben zur angestellten Person: Dazu zählen unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer. Diese Daten können amtlichen Dokumenten wie zum Beispiel dem Personalausweis oder dem Versicherungsnummernnachweis entnommen werden.
- Steuer-Identifikationsnummer: Diese wird für jede in Deutschland meldepflichtige Person vergeben.
- Beschäftigungsbeginn und Tätigkeitsschlüssel: Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt hier bei der Ermittlung des richtigen Tätigkeitsschlüssels.
- Personengruppenschlüssel: Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Personengruppe 109. Für kurzfristige Beschäftigungen ist immer die Personengruppe 110 zu wählen.
- Beitragsgruppenschlüssel: Dieser setzt sich aus vier Ziffern zusammen und gibt Auskunft über die jeweilige Beitragsgruppe in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.
- Krankenversicherungsstatus: Gilt nur bei der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobs.
In unseren YouTube-Videos zum SV-Meldeportal erhalten Sie weitere nützliche Informationen, wie die Daten im Meldeverfahren genutzt werden.
Wichtig: Zusätzliche Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung
Minijob-Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zusätzlich zu den Meldungen an die Minijob-Zentrale auch Meldungen zur gesetzlichen Unfallversicherung vornehmen. Damit sind Minijobberinnen und Minijobber im Fall eines Arbeitswegeunfalls, eines Arbeitsunfalls oder bei einer Berufskrankheit abgesichert. Neben der Anmeldung der Minijobberin oder des Minijobbers ist auch eine Jahresmeldung – einmal jährlich bis spätestens zum 16. Februar des Folgejahres – notwendig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Magazin-Artikel „Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung“ oder im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wo gibt es weitere Unterstützung?
Die Minijob-Zentrale bietet viele hilfreiche Informationen und Tools:
💡 Checkliste: Anmeldung eines gewerblichen Minijobs
💡 Erklärvideos auf YouTube:
Anmeldung mit dem SV-Meldeportal
Jahresmeldung mit dem SV-Meldeportal
Abmeldung mit dem SV-Meldeportal
💡 Persönlicher Kontakt über das Kontaktformular
💡 Magazin-Artikel „Minijobs anmelden: Eine Anleitung für gewerbliche Arbeitgeber“
💡 Internetseite zum Thema Unfallversicherung im gewerblichen Minijob
Darüber hinaus unterstützt die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Meldungen“ mit nützlichen Informationen.
2 Kommentare
Es wäre sehr hilfreich, wenn auch erwähnt würde, dass an die Unfallversicherung sogar 2 Meldungen im Jahr erfolgen müssen. Zum Einen die hier erwähnte Jahresmeldung. Darüber hinaus muss aber ebenfalls einmal pro Jahr (bis zum 16.2. des Folgejahres) noch zusätzlich eine Beitragsmeldung erfolgen (obwohl der Beitrag eigentlich schon in der Jahresmeldung enthalten ist). Erfolgt die Beitragsmeldung nicht oder nicht fristgerecht, muss die Unfallversicherung den Beitrag anhand von Annahmen ermitteln und der Beitrag kann im Ergebnis falsch sein. Die Beitragsmeldung kann auch über das SV-Meldeportal erfolgen.