Kurzfristige Minijobs: Regeln und Zeitgrenzen für Erntehelfer
Gerade während der Erntezeit steigt der Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft deutlich an. Viele Betriebe setzen dabei auf Erntehelferinnen und Erntehelfer. Doch welche Regeln gelten für die kurzfristige Beschäftigung? Dieser Beitrag erklärt verständlich und praxisnah, was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte wichtig ist.
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- Was ist ein kurzfristiger Minijob?
- Welche Zeitgrenzen gelten für einen kurzfristigen Minijob?
- Wie werden Vorbeschäftigungen richtig berücksichtigt?
- Wann ist ein kurzfristiger Minijob ausgeschlossen?
- Kombination kurzfristiger Minijob mit anderen Jobs – geht das?
- Anmeldung und Abgaben: Was müssen Arbeitgeber beachten?
- Was ist bei ausländischen Erntehelfern zu beachten?
- Hier gibt es weitere Informationen
Was ist ein kurzfristiger Minijob?
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Auch bei einem monatlichen Verdienst über der Minijob-Grenze von 603 Euro kann es sich um einen kurzfristigen Minijob handeln.
Welche Zeitgrenzen gelten für einen kurzfristigen Minijob?
Grundsätzlich muss ein kurzfristiger Minijob von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage vertraglich begrenzt sein. Für kurzfristige Minijobs in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 abweichende Zeitgrenzen. Deshalb dürfen Erntehelfer ihren kurzfristigen Minijob sogar an 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ausüben.
Was ist ein landwirtschaftlicher Betrieb?
Als landwirtschaftlicher Betrieb gelten alle Betriebe im Sinne der aktuellen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Dazu zählen unter anderem Betriebe für den Pflanzenbau, die Tierhaltung sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen.
Bei sogenannten Mischbetrieben kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Entscheidend ist, in welchem Bereich die meisten Beschäftigten tätig sind.
- Liegt der Schwerpunkt dabei in der Landwirtschaft, gelten die erweiterten Zeitgrenzen für alle kurzfristig Beschäftigten.
- Andernfalls greifen die allgemeinen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Die Einordnung übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung.
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Wie werden Vorbeschäftigungen richtig berücksichtigt?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammenrechnen. Dabei gilt: Insgesamt dürfen die Beschäftigungszeiten die geltende Zeitgrenze nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Minijob.
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen deshalb bereits vor Aufnahme der Saisonarbeit vorherige Beschäftigungszeiten bei ihren Arbeitnehmern erfragen und dokumentieren. Dabei kann ein Personalfragebogen helfen.
Wann ist ein kurzfristiger Minijob ausgeschlossen?
Ein kurzfristiger Minijob liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit den Lebensunterhalt sichert und damit berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit muss durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber geprüft werden, wenn der Verdienst der Beschäftigung über der Minijob-Grenze liegt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro.
Tipps zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Artikel „Kurzfristiger Minijob: So prüfen Arbeitgeber Berufsmäßigkeit“.
Kombination kurzfristiger Minijob mit anderen Jobs – geht das?
Ein kurzfristiger Minijob als Erntehelferin oder Erntehelfer kann problemlos mit anderen Jobs kombiniert werden. Zum Beispiel mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einem Minijob mit Verdienstgrenze.
Voraussetzung: Die Beschäftigungen erfolgen bei unterschiedlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Unser Magazin-Artikel „Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob: So geht’s“ informiert umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten.
Anmeldung und Abgaben: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen kurzfristige Minijobs bei der Minijob-Zentrale anmelden. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Anmeldung vornehmen, erklären wir auf unserer Internetseite.
Kurzfristige Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Deshalb fallen auch für die Minijobberin oder den Minijobber keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen monatlich Umlagen an die Minijob-Zentrale. Die Lohnsteuer führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt ab. Eine Übersicht über die Höhe der Abgaben finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hier.
Was ist bei ausländischen Erntehelfern zu beachten?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob für die Beschäftigung deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Nur in diesem Fall ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich. Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Unser Schaubild und die Übersicht der zuständigen Stellen unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, Minijobberinnen und Minijobber aus dem EU-Ausland richtig einzuordnen.
Einen umfassenden Leitfaden gibt auch unser Magazin-Artikel „Minijobber aus dem EU-Ausland: Hinweise für Arbeitgeber“.
Hier gibt es weitere Informationen
Zusätzliche allgemeine Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf unserer Internetseite:
Die Minijob-Zentrale bietet darüber hinaus Online-Seminare an. Zum Thema kurzfristige Beschäftigung empfehlen wir die folgenden Seminare:
- Online-Seminar „Kurzfristige Beschäftigung“
- Online-Seminar „Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft“ (YouTube-Premiere am 23. April 2026 um 10 Uhr)
4 Kommentare
Habe auch Interesse an der Urlaubsberechnung. Habe ich das richtig im Kopf; 24:6 Arbeitstage x die Tage die ich in der Woche arbeite? Claudia
Sehr geehrte Damen und Herren,
sie hatten mal einen sehr guten Flyer für die Berechnung des Urlaubes bei Minijob wenn nur Tage weise gearbeitet wird. Im Internet finde ich leider nichts mehr. Ich hatte auch schonmal mit Ihnen telefoniert und sie wollten mir dies bezüglich Unterlagen in Schriftform zu kommen lassen. Leider habe ich bis heute von ihnen nichts bekommen, aus diesem Grunde frage ich erneut nach. Gibt es von ihrer Seite da noch etwas? Nächste Frage gibt es eine Übersicht von den schriftlichen Flyern die bei ihnen erhältlich sind?