Minijob 2026: Mehr Verdienst, neue Regeln und Änderungen
Durch die kürzlich beschlossene Mindestlohnerhöhung gibt es ab Januar 2026 wieder einige Änderungen im Minijob-Bereich. Auch darüber hinaus sind einige Neuerungen geplant. Hier sind die wichtigsten Infos kompakt zusammengefasst.
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- Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
- Umlage U1 sinkt
- Wegfall der Rechtskreistrennung für Beitragsnachweise
- Erhöhung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags
- Kurzfristige Beschäftigung – Ausweitung der Zeitgrenzen in der Landwirtschaft
- Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung soll ab 1. Juli möglich sein
- Immer informiert: Der Newsletter der Minijob-Zentrale
Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
Der Mindestlohn steigt ab Januar 2026 auf 13,90 Euro. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob und zwar auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich.
Damit verändert sich künftig auch die untere Midijob-Grenze, sie liegt dann bei 603,01 Euro. Die obere Grenze bleibt aber unverändert bei 2.000 Euro.
Alles Wichtige zum neuen Mindestlohn gibt es in unserem Magazin-Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027.„
Aus Midijob wird Minijob
Midijobberinnen und Midijobber aufgepasst! Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 und 603 Euro im Monat verdient haben, müssen aufmerksam sein. Wenn ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren sie ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchten, müssen ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen.
Haben Sie Fragen oder
Anregungen?
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Umlage U1 sinkt
Die Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See senkt den Umlagesatz zur U1 zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent.
Alle übrigen Umlagen und Abgaben bleiben unverändert. Nähere Informationen zu den Abgaben und Umlagen gibt es in Kürze in unserem Magazin.
Wegfall der Rechtskreistrennung für Beitragsnachweise
Ab dem 1. Januar 2026 reicht ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten aus. Die bisherige Trennung nach Rechtskreisen West (für Beschäftigte in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West) und Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) entfällt.
Wichtig: Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bisher einen Dauer-Beitragsnachweis mit dem Rechtskreis „Ost“ eingereicht, müssen diese ab dem Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ohne Rechtskreistrennung einreichen.
Auch wenn bislang für beide Rechtskreise („West“ und „Ost“) Dauer-Beitragsnachweise übermittelt worden sind, ist nun ein neuer Dauer-Beitragsnachweis erforderlich.
Eine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ ist auch bei SEPA-Lastschriftmandaten ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr nötig.
Weitere Informationen zum Thema „Rechtskreis“ gibt es in dem Magazin-Artikel „Minijob-Meldungen 2025: Rechtskreise Ost und West“ entfallen.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags
Ab Januar 2026 soll die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden. Der Übungsleiterfreibetrag soll ebenfalls auf 3.300 Euro (zuvor 3.000 Euro) steigen.
Weitere Informationen gibt es in unserem Magazin-Artikel „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“.
Kurzfristige Beschäftigung – Ausweitung der Zeitgrenzen in der Landwirtschaft
Eine kurzfristige Beschäftigung ist normalerweise auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Für landwirtschaftliche Betriebe sollen diese Zeitgrenzen ab dem 1. Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich eingestuft wird, soll sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige richten.
Weitere Informationen zur Ausweitung der Zeitgrenzen in der Landwirtschaft werden wir in Kürze zur Verfügung stellen.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung soll ab 1. Juli möglich sein
Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 sollen Minijobberinnen und Minijobber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber stellen.
Bei mehreren Minijobs ist dies nur einheitlich möglich. Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Die Aufhebung der Befreiung gilt jeweils ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt – vorausgesetzt, die Minijob-Zentrale widerspricht der Meldung nicht innerhalb eines Monats.
Achtung: Lassen Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen, ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich.
Sobald es nähere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt, werden wir in unserem Magazin darüber informieren.
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21 Kommentare
Ich habe zur Zeit einen 30 h Hauptjob und einen Minijob mit 8 h wöchentlich. mit dem Hauptjob liege ich im Midibereich, der Minijob ist unter dem Höchstsatz. Wenn man einen weiteren Minijob von 7 Wochenstunden annimmt, wie verhält sich das dann? werden die beiden Minijobs zusammengezogen und der Betrag der die Höchstgrenze überschreitet versteuert oder wird dann nur der zweite versteuert und wer ist dann dafür zuständig? Der Hauptjob wird ja ganz normal im Midibereich berechnet, Steuern und Abgaben werden bezahlt. Mit welchen Bruttosummen muss ich dann rechnen, ggf. rechnet es sich nicht, da dann nur für die Abgaben gearbeitet wird.
Seid ihr nicht in der Lage eine Tabelle der Abgaben auch für 2026 auf eurer Seite zu positionieren, die man mit
einem Klick aufrufen kann?
Eure Seite ist ein Alptraum für jeden Kleinunternehmer der keine Zeit hat!!!
Was für ein bürokratisches Trauerspiel!!!
Hallo,
Ich habe einen Hauptjob und möchte diesen auf 65% reduzieren, dafür einen anderen Job mit 30-35% annehmen. Geht das denn ohne dass ich im Minijobsystem arbeite? Ich komme hier dann auf ca 100% Hauptjob bei 2 Arbeitgeber. Oder soll ich prozentual etwas darunter bleiben? Jedenfalls sollen diese beiden Jobs als Hauptjob laufen.
Einen Minijob habe ich zusätzlich.
Würde mich über Antwort freuen.
Ich bin Rentnerin, 71 Jahre alt und arbeite schon 4 Jahre im Minijob. Ich habe die Flexi-Altersrente. Lohnt es sich für mich noch in die Rentenversicherung wieder einzuzahlen über den Minijob?
Hallo,
ich bin Altersrenter und habe einen Minijob bei Arbeitgeber A
Kann ich bei Arbeitgeber B ab dem 01.01.26 von der Aktivrente profitieren oder muss ich den Minijob bei Arbeitgeber A aufgeben?
Hi, die U1 ändert sich. Gibt es ab 2026 dann eine aktualisierte Version des Excel-Rechners?
Habe seit 14 Jahren eine Minijob.Soll im Februar eine Prämie von 255 Euro bekommen.Darf ich die ausgezahlt bekommen.Am 1.4.2026 hätte ich 15 jähriges Jubiläum und bekämme 1500 Euro.Geht das überhaupt?
Als Rentner welche Regeln beim. Mini Job
Guten Tag,
sind die Verdienstgrenzen für den Minijob monatlich einzuhalten oder nur jährlich. Ich frage deshalb, weil ich einen 2. Minijob mit max. 300 € annehmen möchte. Der jetzige Minijob ist bis April 2026 befristet, max. 10 Stunden wöchentlich – ich bleibe jedoch weit unter der möglichen Verdienstgrenze, d.h. manchmal sind es nur 4-5 Stunden wöchentlich, an denen ich tätig bin.
Vielen Dank für die Info im Voraus.
Içh arbeite noch im Eizelhandel als Rentner Rgalauffüller Verkaufshilfe ,bin 72.Jahre jung und möchte wissen .Sollte Ich noch den Job 2026 weiter machen geht dieser Zuverdienst nicht über die Steuer? Es sind in diesem Falle 38-40 h im Monat.2x die Woche 4 -5 h. Mit frendlichen Gruss.
Ich habe eine frage, kann ich ab Januar in die Aktivrente einsteigen. Übe zur Zeit einen Minijob aus.
LG