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Mutterschaftsgeld: Welche Ansprüche haben Minijobberinnen?

Schwanger während eines Minijobs? Auch Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Aber wie funktioniert das genau? In diesem Artikel erklären wir alles Wichtige: Von der Berechnung des Mutterschaftsgeldes über den Antrag bis hin zu möglichen Zuschüssen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Was ist Mutterschaftsgeld überhaupt?

Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Mütter rund um die Geburt ihres Kindes absichert. Es ersetzt den Verdienst, wenn wegen der Mutterschutzfristen vor und nach einer Geburt nicht gearbeitet werden darf.

Mutterschutzfristen: Was bedeutet das?

Die Mutterschutzfristen sind eine besondere Zeit in der Schwangerschaft und nach der Geburt. Sie sind gesetzlich festgelegt und schützen die Gesundheit von Mutter und Kind. Für die Mutterschutzfristen gilt:

  • Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten – es sei denn, sie möchten dies ausdrücklich.
  • Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.

Die Schutzfristen werden – ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin – durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber berechnet. Während der Schutzfristen ruht die Beschäftigung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen.

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Tipp: Für die Berechnung der Schutzfristen steht auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Mutterschutzrechner zur Verfügung.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Leitfaden zum Mutterschutz.

2 Varianten: Wo wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

Um Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen zu erhalten, müssen Minijobberinnen einen Antrag stellen:

  1. Sind Minijobberinnen selbst gesetzlich krankenversichert – etwa durch einen Hauptjob – erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hier ist auch der Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen.
  2. Familien- oder privatversicherte Minijobberinnen können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Für die Antragstellung ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich. Diese wird in der Regel entweder von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt.

Wie lange wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?

Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Dauer des Mutterschutzes gezahlt – also sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt.

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auch diese Zeitdauer auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wie die Minijobberin krankenversichert ist:

  • Wer selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – maximal 13 Euro pro Kalendertag, also rund 390 Euro im Monat.
  • Ist die Minijobberin familien- oder privatversichert, gibt es einmalig maximal 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhält die Beschäftigte einen Arbeitgeberzuschuss, damit die Differenz zum durchschnittlichen Nettoverdienst aus den letzten drei Monaten vollständig ausgeglichen wird.

Arbeitgeberzuschuss: Wann besteht Anspruch?

Beschäftigte können mit dem gezahlten Mutterschaftsgeld ihren ausgefallenen Verdienst während der Schutzfrist nicht komplett auffangen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die Differenz zum tatsächlichen Verdienst als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Verdienen Minijobberinnen durchschnittlich mehr als 13 Euro netto pro Kalendertag (390 Euro netto pro Monat), übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer der Mutterschutzfrist die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Zuschusses wird anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist ermittelt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den Zuschuss direkt an ihre Minijobberin aus.

Beispiel

Nettoverdienst aus den letzten drei Monaten: 1.350 Euro (= 450 Euro im Monat)

1) Kalendertäglicher Nettoverdienst

1.350 Euro / 90 = 15,00 Euro

2) Kalendertäglicher Arbeitgeberzuschuss

Kalendertäglicher Nettoverdienst 15,00 Euro

– Mutterschaftsgeld 13,00 Euro

= Zu zahlender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld je Kalendertag 2,00 Euro

Hinweis: Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben auch Minijobberinnen, die ihren Antrag beim Bundesamt für soziale Sicherung stellen. Für die Berechnung des kalendertäglichen Arbeitgeberzuschusses werden fiktiv ebenfalls 13 Euro als Mutterschaftsgeld berücksichtigt.

Minijob und Hauptbeschäftigung – Was gilt dann beim Mutterschaftsgeld?

Üben Minijobberinnen ihren Job neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, erhalten sie den Arbeitgeberzuschuss anteilig aus beiden Beschäftigungen. Dies gilt auch, wenn der Verdienst aus dem Minijob 390 Euro nicht übersteigt.

In der Praxis sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die notwendigen Informationen der Minijobberin angewiesen. Die Minijobberin ist verpflichtet, die Arbeitgeber über alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu informieren. Nur so können alle beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Anteil am Zuschuss korrekt berechnen.

Zur Berechnung werden aus allen Beschäftigungen die Nettoverdienste der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist benötigt.

Beispiel

Nettoverdienst aus den letzten drei Monaten:

Hauptbeschäftigung 4.500 Euro

Minijob 900 Euro

Insgesamt 5.400 Euro

 

1) Kalendertäglicher Nettoverdienst

Hauptbeschäftigung 4.500 Euro / 90 = 50,00 Euro

Minijob 900 Euro / 90 = 10,00 Euro

 

2) Kalendertäglicher Arbeitgeberzuschuss

Kalendertäglicher Nettoverdienst (50,00 Euro + 10,00 Euro) 60,00 Euro

– Mutterschaftsgeld 13,00 Euro

= Zu zahlender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld je Kalendertag 47,00 Euro

 

3) Prozentuale Anteile am kalendertäglichen Arbeitgeberzuschuss

aus Hauptbeschäftigung (4.500 Euro x 100 / 5.400 Euro) 83,33 %

aus Minijob (900 Euro x 100 / 5.400 Euro) 16,66 %

 

4) Zu zahlender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld je Kalendertag

aus Hauptbeschäftigung (47,00 Euro x 83,33 %) 39,17 Euro

aus Minijob (47,00 Euro x 16,66 %) 7,83 Euro

Tipp: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berechnen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ganz einfach mit dem Online-Rechner der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Umlage U2: Entlastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlage U2. Die Kosten für den Mutterschutz werden dadurch von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeinschaftlich getragen. Die Arbeitgeberversicherung erstattet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent.

Weitere Informationen zur Umlage 2 und zum Erstattungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Fazit: Gut informiert in den Mutterschutz

Auch Minijobberinnen erhalten im Mutterschutz finanzielle Unterstützung und sind rechtlich abgesichert. Dafür ist es wichtig, sich frühzeitig über Ansprüche und Pflichten zu informieren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von Erstattungen über die Umlage U2.

Weitere Informationen

Neben dem Mutterschaftsgeld sind weitere Dinge rund um die Schwangerschaft zu beachten.

Unsere Magazin-Artikel „Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob“ und „Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft – Fortgezahlter Verdienst wird erstattet“ informieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch zu diesen Themen.

Für Eltern, die sich gerade über Nachwuchs freuen, liefert unser Magazinartikel „Minijob während der Elternzeit – geht das?“ wertvolle Informationen.

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