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Urlaubsgeld im Minijob – Tipps für Minijobber und Arbeitgeber

Viele Beschäftigte erhalten im Sommer zusätzlich zu ihrem monatlichen Verdienst ein Urlaubsgeld. Ob und wie sich eine solche Zahlung auf einen Minijob auswirkt, erklären wir in diesem Beitrag.

Bekommt man im Minijob auch Urlaubsgeld?

Eines vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Minijobber nicht. Allerdings kann die Zahlung eines Urlaubsgeldes in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch arbeitsvertraglich vereinbart sein.

Für Minijobberinnen und Minijobber gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung: Sie haben die gleichen Rechte wie ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Bekommen diese ein Urlaubsgeld gezahlt, haben auch die Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Wie viel Urlaubsgeld bekommt man im Minijob?

In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld man bekommt, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Auch für die Minijobberinnen und Minijobber gilt also: Das Urlaubsgeld wird nur anteilig – gemessen an den Arbeitsstunden – ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden.

Wann zählen Einmalzahlungen zum Verdienst?

Einmalzahlungen sind Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt werden. Sie sind nicht monatlich zu erwarten und werden häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.

Jährlich wiederkehrende Zuwendungen müssen vom Arbeitgeber beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden. Ermitteln Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst, müssen sie alle zum Zeitpunkt der Berechnung feststehenden Zahlungen beachten.

Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dieses sind keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen.

Anders sieht es aber beim Urlaubgeld aus: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld sind in der Regel einmal jährlich zu erwarten. Sie müssen zum Verdienst hinzugerechnet werden.

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Verdienstgrenze im Minijob – Urlaubsgeld zählt zum Verdienst

Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro beträgt. Die jährliche Verdienstgrenze liegt somit bei 6.456 Euro. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Der regelmäßige monatliche Verdienst ist vom Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Hierbei hat er alle in der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Zahlungen zu berücksichtigen, also auch das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld.

Beispiele für die Bewertung von Urlaubsgeld

Beispiel A
Arbeitnehmer A verdient 510 Euro im Monat und erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 750 Euro im Juli eines jeden Jahres. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss folgende Berechnung vornehmen:

Summe des monatlichen Verdienstes: 510 Euro x 12 Monate = 6.120 Euro

Berücksichtigung der Einmalzahlung: 6.120 Euro + 750 Euro = 6.870 Euro

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 572,50 Euro (6.870 Euro / 12 Monate).

Da die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro überschritten wird, liegt bereits ab Beginn kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer A bei der Krankenkasse anmelden.

Beispiel B
Arbeitnehmer B verdient 500 Euro im Monat und erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 400 Euro im Juli eines jeden Jahres. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss folgende Berechnung vornehmen:

Summe des monatlichen Verdienstes: 500 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro

Berücksichtigung der Einmalzahlung: 6.000 Euro + 400 Euro = 6.400 Euro

Das regelmäßige monatlich Arbeitsentgelt beträgt 533,33 Euro (6.400 Euro /12 Monate).

Da die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro nicht überschritten wird, liegt ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer B bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Beitragsverfahren – Wie Arbeitgeber Urlaubsgeld einfach verbeitragen

Grundsätzlich werden Einmalzahlungen – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – in einer laufenden Beschäftigung dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Diese werden zum aktuellen Beitragsnachweis dazu addiert.

Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, können sie einfach einen zusätzlichen Beitragsnachweis für den Monat der Auszahlung übermitteln. Über unser Kontaktformular oder telefonisch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Hinweis geben, dass der übermittelte Einzelnachweis zusätzlich zum bestehenden Dauer-Beitragsnachweis für den entsprechenden Monat gelten soll. Der bestehende Dauer-Beitragsnachweis wird dann weiterhin monatlich verbucht.

Hinweis: In einem Minijob fallen für Einmalzahlungen die gleichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und Pauschsteuer an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die Umlagen U1 und U2 sind für Einmalzahlungen jedoch nicht zu berechnen.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch gern unseren Magazinartikel Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist.

Ihre Meinung zählt!

Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann sich auf die Verdienstgrenze im Minijob auswirken, wenn es vertraglich zugesichert und wiederkehrend ist. Arbeitgeber und Minijobber sollten daher genau prüfen, ob und wie eine solche Zahlung berücksichtigt werden muss.

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema? Schreiben Sie uns gerne in die Kommentare. Wir freuen uns auf Ihre Meinung!

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Rüdiger Rehkopf
RR
Rüdiger Rehkopf

Meine Frage ich bin voll rentner und werde im Januar wieder arbeiten auf 680 Euro was muss ich an Steuern zahlen

Waltraut Schönber...
WS
Waltraut Schönber...

Moin ich bin im Minijob in der Pflege habe seid ich Rentnerin bin immer bis heute gearbeitet.Durch Ümzüge in verschiedenen Einrichtungen.Ein Jahr mal in die Rentenkasse eingezahlt,aber es hat sich für mich erledigt.Meine Frage:Wenn ich mal aufhöre,bekomme ich von der Rentenkasse noch Geld,weil der Arbeitgeber ja im Minijob Paulschalbetrag gezahlt hat.LG Schönberg.

Herbert Petersen
HP
Herbert Petersen

Im Sportverein ist ein Übungsleiter mit 2400,-€ je Jahr (200,-€ je Monat) über den Übungsleiterfreibetrag von 3000,-€ eingesetzt. Er arbeitet an 2 Tagen in der Woche.
Im Jahr ergeben sich nur 36 Arbeitswochen, von 52 Jahreswochen.
Die 2400,-€ sind auf alle Monate (Wochen) gleichmäßig aufgeteilt.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld.

Mohamed Elbawab
ME
Mohamed Elbawab

Meine Frage Darf Arbeitgeber Selbständige, Teikzeit Arbeit ( 15 St Pro Woche ) ?
Und bis wie hoher Verdienst kann?

Dijana
DI
Dijana

Hallo, arbeite in der Pflege 2-3 Tage im Monat 12 Stunden am Tag . Mein Arbeitgeber hat mir nur 4 Stunden Urlaub berechnet. Ich finde es zu wenig und wollte mich damit nicht zufrieden geben. Die sagen aber das ist die Formel nach der sie berechnen und mehr wird das nicht. Kann das sein?

Nihat Kaya
NK
Nihat Kaya

Meine Frau arbeitet in der Werktagen drei 2 Stunde und Sonntag 3 Stunden.Wie viel Tagen hat sie im Jahr Urlaub.Wenn Sie mich antworten, freue ich mich sehr.

Viele Grüße

Nihat Kaya

H Ten Humberg
HH
H Ten Humberg

Hallo liebes Team, ich bin 86 Jahre alt, vermietet privat und bestreite davon meine Alterseinnahmen. Jetzt wird es mir zu viel mit der ganzen Sache und würde gerne meinem Sohn ein jobangebot mach, mich im Rahmen eines mini Jobs zu entlasten. Wäre das möglich? Wie mache ich das mit den Abgaben? (Rente, Krankenversicherung, usw).

Alina Prykhodko
AP
Alina Prykhodko

Guten Tag Ich arbeite seit 1,5 Jahren in einem Minijob. Ich habe noch keinen Urlaub genommen. 36 Stunden pro Monat, aber der Zeitplan ist flexibel (an einem Tag kann ich 4 Stunden arbeiten, an einem anderen Tag – 7 Stunden, je nach Arbeitsaufwand). Wie viele Urlaubstage stehen mir zu? Habe ich Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Reiner z
RZ
Reiner z

Ich habe einen Minijob und bekomme 300 €
Habe jetzt einen Unfall zu Hause gehabt und bin jetzt mindestens 6Wochen Krank
Bekomme ich jetzt Lohnfortzahlung und brauche ich von Arzt eine Krankschreibung

Peter Selg
PS
Peter Selg

Ich leiste für eine einzelne Person im gewerblichen Bereich im gesamten Jahr Urlaubs- und Krankheitsvertretung d.h. evtl. 20 bis 25 Tage Arbeit im Jahr. Mit meiner Erkrankung hätte ich einen Anspruch in den darauffolgenden 6 Wochen/42 Tage auf Lohnfortzahlung. In der Zeit der Entgeltfortzahlung hatte die zu vertretende Person ebenfalls Abwesenheitszeiten wegen Urlaub oder Krankheit. In meinem Arbeitsvertrag ist explizit meine Vertretungstätigkeit für Urlaub/Krankheit des betreffenden Mitarbeiters aufgeführt. Damit waren 5 Arbeitstage meiner Vertretungsperson ausgefallen in der ich nachweislich gearbeitet hätte (siehe Text EFZG).
Bis zum 33. Lohnfortzahlungstag habe ich für 2 Tage eine Lohnfortzahlung erhalten, für weitere 3 Abwesenheitstage bis Ende Lohnfortzahlung jedoch keine Lohnfortzahlung erhalten. Meine Person vertritt grundsätzlich ausschließlich die Vertretungsperson.
Mein AG meinte „Für Monat xxx waren Sie regelhaft eingeplant und konnten aufgrund der Erkrankung durch den Unfall den geplanten Dienst nicht ableisten. Somit bekommen Sie den geplanten Dienst ausbezahlt. Eine Einplanung haben wir für den (nachfolgenden Monat xxx nicht mehr vorgenommen, da wir von Ihnen wussten, dass Sie für längere Zeit arbeitsunfähig sein werden“.
Nachdem ich nachweislich im Arbeitsvertrag als Alleinvertreter (Einzeltätigkeit) aufgelistet bin ist das Aufstellen eines Dienstplans grundsätzlich fraglich und nicht aussagekräftig, da es sich hierbei um Zufall handelt, zu welchem Zeitpunkt und für wie lange dieser Plan aufgestellt worden ist. Auch ist das für meine Person nicht zielführend wegen der bestehenden Regelmäßigkeit der Vertretungstätigkeit. Der (Dienst)Plan selbst ist ausschließlich der Eintrag in meinem Arbeitszeitkonto mit einer Arbeitszeit. Es sind keine weiteren Beschäftigten in mein Arbeitszeitkonto/Dienstplan eingebunden. Es gibt auch keine anderen Beschäftigten die meine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstplans ausüben sondern diese üben nur ihren eigenen Dienstplan aus, der aber mit meiner Vertretungstätigkeit nichts zu tun hat.
Nachdem Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln sind, stellt sich die Frage ob hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Beispiel: Der erkrankte Vollzeitbeschäftigte in einer 5-Tage-Woche erhält selbstverständlich eine 6-wöchige Lohnfortzahlung. Beim Teilzeitbeschäftigten zeigt man auf einen bereits vorhandenen oder einen nicht vorhandenen Dienstplan und kann dann bei einem (noch) nicht vorhandenen Dienstplan den Lohn kürzen.
Bitte um Prüfung der Gleichbehandlung. Mein AG kürzt die Lohnfortzahlung entgegen dem Hätte-gearbeitet-Prinzip des EFZG nur aufgrund meiner vorliegenden Erkrankung. Das ist nicht statthaft.

Sabine Wagner
SW
Sabine Wagner

Wenn der Arbeitgeber persönlich selbst im Urlaub ist und ich schon die Hälfte meines Urlaubs für seinen Urlaub aufgebracht habe, muss er mich dann, wenn er mich freistellt, für die restlichen Urlaubstage bezahlen, oder wie wird das gehändelt?

Greta Oesterlin
GO
Greta Oesterlin

Hallo liebe Mitarbeiter der MiniJob-Zentrale

Ich arbeite als Minijobberin in einem Café. In meinem Vertrag ist eine Urlaubszeit von 8 Tagen festgelegt. Angestellt bin ich auf Mindestlohn.
Meine Frage: werde ich nun also für 8 Tage à 8 Stunden bezahlt? Wenn ich richtig rechne würden mir dann knapp 800€ Urlaubsgeld zustehen (12,41*8*8)?

Meine normalen Arbeitszeiten sind durchschnittlich zwischen 4-6 Stunden und ich arbeite durchschnittlich 2-3 mal die Woche.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Ganz liebe Grüße

Greta Oesterlin

Steffen Götz
SG
Steffen Götz

Eine Frage: ich arbeite als Notfallsanitäter auf GFB bei einer großen Hilfsorganisation. Dort beginnt man gerade mit Firmenfitness (Hansef**). Kann ich dort als GFB auch mitmachen, wie verhält es sich dann mit den AG-Anteil? Muss der auf mein monatliches Entgelt angerechnet werden?

Bzw steht mir diese Leistung überhaupt zu? Meiner Meinung nach schon, wenn der Vollzeit-NFS das auch bekommt…

Carsten Baus
CB
Carsten Baus

Hallo liebe Mitarbeiter der MiniJob-Zentrale
Mein MiniJob ist das Taxifahren. Hierbei gibt es keine regelmäßige Arbeitszeit und auch keine regelmäßigen Arbeitstage.
Wie kann ich berechnen, wieviel Urlaubsgeld mir „zusteht“?
Mit ganz freundlichen Grüßen
Carsten Baus

Bernd Zeitz
BZ
Bernd Zeitz

Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale, ich habe eine Frage hinsichtlich Überschreitung des Rabattfreibetrages in Höhe von 1.080,00€. Unsere geringfügig Beschäftigte hat ein monatliches Entgelt in Höhe von 242,00€. Durch einen vergünstigten Kaufes eines Firmenproduktes wird der Rabattfreibetrag in Höhe von 700,00€ überschrittene und muss als Geldwerter Vorteil abgerechnet werden. Jetzt meine Frage, kann ich in diesem Fall die Durchschnittsberechnung 242,00€ x 12 Monate plus 700,00€ /12 Monate mit einem Durchschnittsverdienst von 300,33€ ansetzen und somit weiterhin die GfB-Grenze nicht überschreite. Oder ist dies als monatliches Entgelt zu bewerten, dann wird es problematisch?

P. Lange
PL
P. Lange

Liebes Team der Minijob-Zentrale,
verstehe ich es richtig, dass ich einem geringfügig Beschäftigten zum 10jährigen Firmenjubiläum einen € 100 Gutschein schenken darf, ohne dass es den Minijob-Status gefährdet? Kann ich den Gutschein pauschalversteuern (bei einem Wert von € 100)?
Freundliche Grüße

Angelika Kn
AK
Angelika Kn

Hallo, wie sieht es mit Prämien aus? Bei uns bekommen alle Mitarbeitenden eine Jahresprämie, die sich an der Bilanz des Vorjahres orientiert. Es steht bei Vertragsbeginn bereits fest, dass es eine Prämie gibt. Die Höhe wird allerdings erst mit Jahresabschluss berechnet. Zählt das bei Minijobbern zum Verdienst und wird somit sv-pflichtig (da es über 538€ kommt) oder zählt es als unregelmäßigen Zusatz zum Verdienst, der den Status Minijob nicht berührt?