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Mehr Geld im Minijob: 5 Extras zählen nicht zum Verdienst

Für Minijobberinnen und Minijobber gilt momentan eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Verdienen sie durchschnittlich mehr als 538 Euro im Monat, liegt kein Minijob mehr vor. Man spricht dann von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es gibt jedoch Extra-Zahlungen, die nicht zum Verdienst hinzugerechnet werden. Diese Zahlungen sind für die Verdienstgrenze unschädlich. Wir erklären, welche 5 Extras beim Minijob nicht zum regelmäßigen Verdienst zählen.

Wichtig vorab

Die hier genannten 5 Extras sind teilweise freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Grundsätzlich besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Zahlung der Zuschläge oder Prämien.

1. Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge

Arbeit während der Nachtstunden sowie an Sonntagen und Feiertagen wird oft mit Zuschlägen zusätzlich vergütet. Bei der Berechnung des Verdienstes müssen diese unter bestimmten Bedingungen nicht berücksichtigt werden. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei. Damit sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Grundverdienst, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.

Anders sieht es aus, wenn die Zuschläge während einer Krankheit oder Mutterschutzzeit weitergezahlt werden. In diesem Fall sind sie steuer- und beitragspflichtig. Es fallen dann vom höheren Verdienst die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale an. Auf die Beschäftigung wirkt sich die Zahlung jedoch nicht aus: Auch wenn durch die Zuschläge die Verdienstgrenze überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Magazin-Artikel „Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge – wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen“.

Haben Sie Fragen oder
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2. Inflationsausgleichsprämie

Auch Minijobberinnen und Minijobber können von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Diese freiwillige Sonderzahlung ist bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei. Sie soll helfen, die finanziellen Belastungen durch die Inflation zu mildern.

Die Prämie kann zusätzlich zum monatlichen Verdienst ausgezahlt werden, ohne dass sie bei der Berechnung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden muss. Minijobberinnen und Minijobber, die mehrere Jobs ausüben, können die Inflationsausgleichsprämie von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.

Wichtig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, diese Prämie steuer- und beitragsfrei an ihre Beschäftigten auszuzahlen.

Lesen Sie dazu auch unseren Magazin-Artikel „Auch Minijobber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten“.

3. Deutschlandticket

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Minijobbern Zuschüsse zum Deutschlandticket gewähren oder die Kosten dafür ganz übernehmen.

Finanzieren sie das Deutschlandticket zusätzlich zum monatlichen Verdienst, bleibt die Zuwendung steuer- und beitragsfrei und wird nicht bei der Ermittlung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt.

Weitere Details dazu finden Sie in unseren Magazin-Artikel „49-Euro-Ticket – Beitragsfrei im Minijob?“.

4. Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob, da sie in der Regel nicht vertraglich zugesichert sind und nicht wiederkehrend ausgezahlt werden.

Wichtig: Beitragsfrei ist die Jubiläumszuwendung jedoch nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zahlen die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Erfahren Sie mehr in unserem Magazin-Artikel „Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist“.

5. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Ein weiteres Extra sind die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Davon können Minijobberinnen und Minijobber profitieren, die neben ihrer Beschäftigung ehrenamtlich tätig sind oder als Übungsleiter in einem Verein arbeiten.

Die Ehrenamtspauschale ist bis zu einem Betrag von 840 Euro, die Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei. Sie werden nicht zum Verdienst hinzugerechnet.

Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale erhalten Sie einen Überblick über die Anwendung der beiden Pauschalen im Minijob.

Haben Sie weitere Fragen zu den Extras im Minijob? Kontaktieren Sie uns! Schreiben Sie uns im Kommentarbereich oder nutzen Sie unsere anderen Kontaktmöglichkeiten.

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16 Kommentare

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Elke Klose
EK
Elke Klose

Hallo, ich bekomme leider nur eine niedrige Rente/ Altersrente, die Steuerfrei ist und muss etwas dazu verdienen um über die Runden zu kommen!
Jetzt meine Frage: wenn ich einen Minijob annehme, wird das Einkommen zur Rente dazu gerechnet und kann es sein, dass ich, wenn ich über dem Steuerfrei Betrag komme, meine Rente dann versteuert werden wird?!
Danke für die Antwort.

Karin Alzinger
KA
Karin Alzinger

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber steuerfrei einen Zuschuss zu den Kitagebühren für nicht schulpflichtige Kinder gewähren (§3Nr.33 EStG). Wie verhält sich das beim Minijobber? Kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn von monatlich 538€ die Kitagebühren zahlen ohne dass dabei Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird?

Bea
BE
Bea

Hallo, der AG hat eine Gruppenversicherung zur betriebliche Krankenversicherung abgeschlossen. Wird der Zuschuss zur bKV auf den Verdienst im Minijob zugerechnet? oder kann der Minijober dies Steuer- und Sozialversicherunsfrei im Rahmen der 50 € Grenze erhalten?

Volker
VO
Volker

Hallo zusammen übe in 2024 mit Unterbrechungen (2,5 Monate) Minijob (gewerblicher Bereich) aus. Welche Summe darf ich in 2024 verdienen ? Danke. Volker

Sabine Danylow
SD
Sabine Danylow

Wie sieht es mit Prämienzahlungen bei Erreichen von Umsatzzielen im Einzelhandel aus? Als Teamprämie, die nicht vorhersehbar ist. Auch für Minijobber möglich?

Beate Kemper
BK
Beate Kemper

Kann ich die übungsleiterpauschale zu jedem 538.00€ job und bei jeder Tätigkeit erhalten. Also zusätzlich zu meinem minijob 3000 steuerfrei?

Dagmar Riedt
DR
Dagmar Riedt

Saisonarbeit?
Wird das zur eignen und Witwen Rente angerechnet?