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Arbeitsrecht im Minijob: Rechte und Pflichten im Fokus

Das Arbeitsrecht gilt auch für Minijobs. Minijobberinnen und Minijobber werden genauso behandelt wie Vollzeitbeschäftigte. Wir erklären, welche Rechte und Pflichten im Minijob gelten.

Wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht: Gleichbehandlung

Für Minijobs gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Minijobberinnen und Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie haben einerseits die gleichen Rechte. Andererseits müssen sie aber auch bestimmte arbeitsrechtliche Pflichten beachten.

Mindestlohn gilt auch für Minijobber

Zu den grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen gehört der Mindestlohn. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Selbstverständlich können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch mehr als den im Gesetz geregelten Mindestlohn zahlen.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell brutto 12,41 Euro pro Stunde. Die Grundlage für den Mindestlohn bildet das Mindestlohngesetz. Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann jedoch auch ein höherer Mindestlohn gelten.

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Bezahlter Erholungsurlaub im Minijob

Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Das gilt auch im Minijob. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Diese und weitere gesetzliche Regelungen beinhaltet das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

Für den persönlichen Urlaubsanspruch ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Minijobberin oder der Minijobber in der Woche arbeitet. Wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch für Minijobberinnen und Minijobber ist, erläutern wir in unserem Artikel Urlaub im Minijob – so wird er berechnet. In diesem finden Sie auch den Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Werden Minijobber krank, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese wird für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung in voller Höhe geleistet. Dabei zahlen Arbeitgeber den Verdienst für die Tage weiter, an denen der Minijobber oder die Minijobberin ohne eine Erkrankung normalerweise gearbeitet hätte.

Diese arbeitsrechtlichen Regelungen sind im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber.

Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

Minijobberinnen und Minijobber haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Auch das ist im Arbeitsrecht geregelt. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sonst zur Arbeit verpflichtet wären, wird auch im Minijob der Verdienst weitergezahlt.

Die arbeitsrechtliche Grundlage bildet auch hierfür das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Kündigungsschutz auch im Minijob

Für Minijobberinnen und Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats.

In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.

Wichtig zu Wissen: Egal, ob von Seiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers – eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen.

Auf unserer Internetseite finden Sie mehr Informationen zum Thema Minijob und Kündigungsschutz.

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Rechte bedeuten auch Pflichten

Beschäftigte profitieren häufig von den Regelungen im Arbeitsrecht. Diese Rechte bringen aber gleichzeitig auch Pflichten mit sich – sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für Minijobber. Die Kündigungsfristen gelten beispielweise für beide Seiten. Außerdem müssen sich Minijobberinnen und Minijobber zum Beispiel rechtzeitig krankmelden und ihrem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schützt Minijobber und Arbeitgeber

Ein Arbeitsvertrag regelt alle wichtigen Bedingungen im Arbeitsverhältnis.

Dieser ist auch im Minijob sinnvoll, aber nicht zwingend. Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten aber einen Nachweis über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeit schriftlich aushändigen. Die elektronische Form ist nicht zulässig.

In unseren Musterarbeitsverträgen für den gewerblichen Bereich und für Privathaushalte sind die wichtigsten arbeitsrechtlich geregelten Punkte bereits enthalten. Sie können bei Bedarf um weitere Regelungen ergänzt werden.

Werden bestimmte Themen – wie z. B. die Kündigungsfristen – nicht gesondert geregelt, gelten mindestens die gesetzlichen Bestimmungen. Einen Überblick über die Inhalte eines Arbeitsvertrages erhalten Sie in unserem Beitrag Arbeitsvertrag im Minijob – das sollte enthalten sein.

Informationen und Bürgertelefon zum Arbeitsrecht

Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht im Minijob finden Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Für ausführliche arbeitsrechtliche Auskünfte und Informationen empfehlen wir Ihnen das kostenlose Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 004.

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38 Kommentare

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Annette Boy
AB
Annette Boy

Mir ist in der Probezeit gekündigt worden und zwar wie folgt:
Kündigungsschreiben erhalten: 30.08.
Darin steht: 17.09. endet das Arbeitsverhältnis.
Meine Rechnung: Start der Kündigung: 31.08. + 14 Tage Kundigungsfrist, das Arbeitsverhältnis endet am 14.09.
Ist das korrekt?
Vielen Dank für die Antwort!
Annette Boy

Ouseni Dambelly Di...
OD
Ouseni Dambelly Di...

I looking full job.

Jürgen
Jürgen

Hallo Minijob Team,
Ich befinde mich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Möchte nun einen Minijob annehmen
( Genehmigung vom AG liegt vor).
Meine Frau arbeitet auch in einem Minijob.
Frage: Ist das möglich, daß beide Eheleute einen Minijob ausüben oder muss etwas beachtet werden?

Martina Schmauder
MS
Martina Schmauder

Hallo, ich bin 3 Tage in der Woche beschäftigt als Minijobber.
Mein Arbeitsvertrag beinhaltet 30 Tage Urlaub sowie ein Gehalt von 520 Euro und Kündigungsfrist von 2 Monaten0.
Mein Arbeitgeber kam nach 3 Monaten Beschäftigung auf mich zu und teilte mir am das ihm was das Gehalt betrifft ein Fehler unterlaufen ist und änderte dies in Stundenlohn, was mir logisch erschien da ich nur 10 Stunden/Woche arbeite. Von Änderung des Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist war NICHT die Rede! Es gibt keinen schriftlichen Änderungsvertag.
Ich habe nun das Arbeitsverhältnis auf Grund von zu großer Verantwortung fristgerecht auf Ende August beendet. Ich habe einen GdB von 80% zusätzlich.
Nun will mir mein Arbeitgeber nur den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub geben. Darf er das? Der Arbeitsvertrag enthält
die salvatorische Klausel in der steht das Änderungen schriftlich vorgenommen werden müssen, jedoch bestimmte Regelungen bestehen bleiben. Können Sie mir helfen was mit BESTIMMTEN gemeint ist? Es wurde nie über Urlaubs-und Kündigungsänderung gesprochen, nur über das Gehalt, sodass ich meine Pflicht des Vertrages eingehalten habe. Vielen Dank

Weber, Anne
WA
Weber, Anne

Hallo
Ich übe eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlich Arbeitszeit von 9 Stunden aus (steht so im Arbeitsvertrag). Mündlich ist vereinbart diese 9 Stunden an 2 Tagen pro Woche zu arbeiten (1x in der Woche und 1x am Wochenende). Was ist wenn der Arbeitgeber mich nur für 5 Stunden in einer Woche einplant und in der nächsten Woche gar nicht. Habe ich dann ein Recht darauf das mir trotzdem die 9 Stunden pro Woche bezahlt werden müssen obwohl ich gar nicht arbeiten war? Oder darf der Arbeitgeber die Stunden in einer anderen Woche einfordern?
Vielen Dank

Dorothée München...
DM
Dorothée München...

Meine Tochter hat einen Minijob in einem Hotel. Sie ist erst 17, daher kein Mindestlohn. Die Lohnauszahlung erfolgt immer erst im übernächsten Monat. Ist das rechtens? Also sie hat z.B. ihren Lohn vom April am 5.Juni ausbezahlt bekommen.

Christine Sch.
CS
Christine Sch.

Feiertage
Ich arbeite immer nur Dienstag’s.
Muss der Arbeitgeber bezahlen wenn Feiertage auf einen anderen Tag der Woche fällt ?
Vielen DANK FÜR Ihre Antwort

B. Jenke
BJ
B. Jenke

Was muss die Arbeitgebende einem Minijobber im Homeoffice zur Verfügung stellen?

VERONIKA WANDKE
VW
VERONIKA WANDKE

ICH BIN MINIJOBER DARF MEIN ARBEITGEBER MIR MEINE ARBEITSSTUNDEN KÜRZEN SODAS ICH WENIGER VERDIENE

VERONIKA WANDKE
VW
VERONIKA WANDKE

DARF MEIN ARBEITGEBER MIR MEINE ARBEITSSTUNDEN KÜRZEN:

Romy Jakobs
RJ
Romy Jakobs

Guten Tag, ich übe eine kurzfristige Beschäftigung aus, die im Jahr etwa 25 Arbeitstage umfasst. Mein Arbeitgeber ist der Ansicht, dass ich keinen Urlaubsanpsruch habe, weil die Tätigkeit mit 5 Arbeitsverträgen zu je 5 Tagen (Vollzeit) vereinbart wurde.
Ich bin der Ansicht, dass ich sehr wohl einen Urlaubsanspruch habe. Da durch die zeitliche Begrenzung der Arbeitsverträge Urlaub nicht in Form von freien Tagen genommen werden kann, habe ich zumindest Anspruch auf finanziellen Ausgleich /§ 7 Absatz 4 BurlG.
Der Tarifvertrag in diesem Betrieb sieht 30 Tage Urlaub für Vollzeitbeschäftigte vor. Hinzu kommen in meinem Fall 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, gesamt also 35 Tage. Bei einer Beschäftigung von 5 Wochen in 52 Wochen meine ich also Anspruch auf 5 Wochen Beschäftigung von 52 Jahresarbeitswochen x 35 Tage Urlaubsanspruch x 8 Stunden tägliche Arbeitszeit, also Urlaubsabgeltungsanspruch von 52/5x35x8= 27 Stunden finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu haben.

Liege ich in meiner Einschätzung richtig?

Heiner Feldner
HF
Heiner Feldner

Müssen Minijobber mit einem Stundenlohn von z. B. 13,36 € an einer Lohnerhöhung beteiligt werden, wenn die Vollzeitkräfte eine Lohnerhöhung bekommen ? Und gilt das dann auch für Inflationsausgleichsprämien ?

Joachim Holstein
JH
Joachim Holstein

»Minijobberinnen und Minijobber werden genauso behandelt wie Vollzeitbeschäftigte.«
Schön wäre es, wenn es immer so wäre. In der Realität stellt man immer wieder fest, dass dem nicht so ist (Stundenlohn/Lohngruppe, Urlaubsanspruch, Sozialleistungen …). Der Satz hätte wohl besser gelautet:
»Minijobberinnen und Minijobber sind genauso zu behandeln wie Vollzeitbeschäftigte.«

Josef Messerer
JM
Josef Messerer

Es wäre schön wenn auch dargestellt werden würde wo geringfügig Beschäftigte schlechter gestellt sind als SV-plichtig Beschäftigte. Bsp. keine Lohnfortzahlung durch Krankenkasse nach 42 Tagen.

Madeline Kronhagel
MK
Madeline Kronhagel

Ich habe meinen MiniJob zum 30.06.24 gekündigt. Darf mein AG mich unbezahlt freistellen? In meinem Arbeitsvertrag von 2021 finde ich keinerlei Hinweise.

Salia
SA
Salia

Ich habe gar keinen Arbeitsvertrag es hieß das gibt es im Minijob nicht ?! Ist das rechtens ? Den ich muss meine Stunden aufschreiben und wenn ich krank bin Urlaub habe , ja gar kein Anspruch auf Geld …

Iris Engels
IE
Iris Engels

Wenn ich als Minijobber Überstunden mache weil eine Kollegin krank/in Urlaub ist, kann ich diese ausbezahlt bekommen ?

Krasniqi Gjafer
KG
Krasniqi Gjafer

Wenn der Arbeitgeber kurzfristig anruft und den Arbeitnehmer um einspringen für 1 oder 2 Stunden fragt, der Arbeitabruf soll für mindestens für 3 Stunden erfolgen. Wenn nicht sollen 3 Stunden als Arbeitszeit berechnet werden?

Karen Kretzschmar
KK
Karen Kretzschmar

Ihre Aufklärung hat mir sehr geholfen und Mut gemacht früher in Rente zu gehen. Denn ich bin die erste Generation die bis 67 arbeiten müsse,
Leider kann ich mit der mir zustehenden Rente „bei Vollzeit im sozialen Bereich“nicht leben