Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob.
Wie hoch ist der Mindestlohn im Jahr 2027?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde an.
Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn gibt es in unserem Magazin-Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“.
Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2027?
Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 Euro monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596 Euro.
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Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet?
Die Verdienstgrenze ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze.
Grundlage für die Berechnung ist eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn.
Die Verdienstgrenze wird mit folgender Formel berechnet:
Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2027 ergibt sich folgende Berechnung:
Verdienstgrenze = 14,60 Euro × 130 / 3 = 632,67 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 633 Euro)
Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns auf die Arbeitszeit aus?
Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 633 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat.
Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.
Was gilt beim Überschreiten der Verdienstgrenze?
Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst mal mehr oder weniger als 633 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.596 Euro beträgt.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 Euro. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 Euro monatlich.
3 x 750 Euro = 2.250 Euro
9 x 500 Euro = 4.500 Euro
= 6.750 Euro
Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.596 Euro wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.
Wann darf die Verdienstgrenze ausnahmsweise überschritten werden?
Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.596 Euro überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 633 Euro im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.266 Euro – nicht überschreiten.
Was bedeutet unvorhersehbar und gelegentlich?
- Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
- Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten.
Beispiel:
Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 Euro im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 Euro.
11 x 600 Euro = 6.600 Euro
1 x 1200 Euro = 1.200 Euro
= 7.800 Euro
Der Gesamtverdienst von 7.800 überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze von 7.596 Euro. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges (damit nur gelegentliches) Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.266 Euro vor. Damit sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt.
Weitere Infos zum schwankenden Verdienst gibt es in unserem Magazin-Artikel „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“.
Fazit:
Durch die Erhöhung des Mindestlohns gilt im Jahr 2027 eine neue Verdienstgrenze für Minijobs. Dadurch bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen und Minijobber können mehr verdienen. Wichtig für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es, die monatliche und jährliche Verdienstgrenze weiterhin im Blick zu behalten.
13 Kommentare
Was ist mit den Arbeitnehmern die Grundsicherung bekommen und einen Minijob haben, wir bekommen dadurch noch weniger Grundsicherung weil uns das Geld vom Jobcenter abgezogen wird und wir dadurch nichts haben wofür es sich wirklich noch lohnt einen Minijob auszuüben da wir beide Chronisch Krank sind und auf den ersten Arbeitsmarkt keine Chance mehr mit über 60 Jahren haben.
Welche anderen Gründe können – außer einer Krankheitsvertretung – als unvorhersehbar und gelegentlich gelten, sodass die Geringfügigkeitsgrenze ausnahmsweise bis zu zwei Mal überschritten werden darf?
Überall wird als Beispiel nur die Krankheitsvertretung genannt, weitere Beispiele finde ich nicht.
Würde z. B. auch eine einmalige Prämienzahlung für eine besonders gute Leistung darunterfallen, wenn diese nicht arbeitsvertraglich vereinbart ist und nur einmalig ausgezahlt wird? Oder zählt das nicht als unvorhersehbares Ereignis? Danke im Voraus!
Sehr geehrte damen und herren. Hier mit informiert.,mein Ehemann. Hat mir noch nicht in mini job Angemeldet
Bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns, dass die Abschaffung der Minijobs vom Tisch ist?